Sicherstellung Videoaufzeichnung Überwachungskamera
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Sicherstellung Videoaufzeichnung Überwachungskamera
Hallo Leute, ich habe folgendes Beispiel: Täter X überfällt eine Bank. Die Tat wird mit einer Überwachungskamera aufgezeichnet. Nach der Tat verlässt X die Bank. Kurz darauf kommt ein Kriminalbeamter und stellt die Aufzeichnung der Kamera mit einem USB-Stick sicher. Frage: Ist hier bereits das APR, also das Recht am eigenen Bild nach dem GG verletzt? Also alleine durch die Sicherstellung der Videobänder? Eine evtl. Öffentlichkeitsfahndung findet nicht statt. Vielen Dank für eure Meinung. Ich habe in meinem Kommentar nichts gefunden und wäre auch über etwaige Fundstellen sehr dankbar.
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Re: Sicherstellung Videoaufzeichnung Überwachungskamera
Welchen Kommentar hast du denn benutzt? Deine Frage dreht sich letztlich darum, ob bereits das Speichern von Daten oder das Erstellen einer Kopie einer gespeicherten Datei, ohne Verwendung der Informationen, einen Eingriff in das APR darstellt. Dazu findet sich garantiert was.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Sicherstellung Videoaufzeichnung Überwachungskamera
1. Ich persönlich halte hier auch das Recht am eigenen Bild für einschlägig, das BVerfG misst Videoaufzeichnungen allerdings am Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dann konsequent auch für die Erhebung von Bilddaten Bei einem Privaten gelten müsste.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 36806.html
2. Unabhängig von dieser grundrechtlichen Verortung handelt es sich hier um eine Datenerhebung, die nach gefestigter Rechtsprechung einen Eingriff bewirkt. Auf die Frage, was die erhebende Behörde nachfolgend mit den Daten anstellt, kommt es grundsätzlich nicht an, die Ausnahmen sind hier nicht relevant. Dazu sollte sich in jedem Kommentar im Zusammenhang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung etwas finden lassen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 36806.html
2. Unabhängig von dieser grundrechtlichen Verortung handelt es sich hier um eine Datenerhebung, die nach gefestigter Rechtsprechung einen Eingriff bewirkt. Auf die Frage, was die erhebende Behörde nachfolgend mit den Daten anstellt, kommt es grundsätzlich nicht an, die Ausnahmen sind hier nicht relevant. Dazu sollte sich in jedem Kommentar im Zusammenhang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung etwas finden lassen.
- Einwendungsduschgriff
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Re: Sicherstellung Videoaufzeichnung Überwachungskamera
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser Hinsicht - in einem weiteren Zusammenhang - in aller Regel, das weißt Du ja, sowieso nicht in jeder Hinsicht stringent. Gerade bei staatlichen Maßnahmen wird meines Erachtens zu direkt auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurückgegriffen, weil dieses originär aus der Staat-Bürger-Beziehung entwickelt worden ist und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild ein Produkt der verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Privat-Privat-Beziehung im Kontext der mittelbaren Drittwirkung ist. Rechtsprechung zur Namensnennung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 12813.html (Hier: kein Rekurs auf die informationelle Selbstbestimmung, sondern auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der sozialen Anerkennung.)Flanke hat geschrieben:1. Ich persönlich halte hier auch das Recht am eigenen Bild für einschlägig, das BVerfG misst Videoaufzeichnungen allerdings am Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dann konsequent auch für die Erhebung von Bilddaten Bei einem Privaten gelten müsste.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 36806.html
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.