Guten Tag,
ich stehe im Moment völlig auf dem Schlauch und wahrscheinlich ist diese Frage auch nicht sonderlich intelligent, aber ich bräuchte trotzdem einen lieben Menschen, der sich dafür kurz zeit nimmt.
Folgender Fall:
A beauftragt B ein Computerprogramm zu schreiben (Individualsoftware -> Werkvertrag)
Dieses ist mit einem Sachmangel behaftet. A nimmt das Werk ab und bezahlt den vollen Werkslohn, bemerkt diesen Mangel aber erst hinterher. Es ist ihm außer der Zahlung des Lohns kein Schaden entstanden.
Die Gewährleistungsansprüche (Rücktritt, Recht auf Selbstvornahme etc.) habe ich schon geprüft und bin durchgekommen. Jetzt muss ich den Schadensersatz prüfen und stehe irgendwie auf dem Schlauch. Muss B irgendeinen Schadenersatz zahlen? A ist natürlich der Schaden in Höhe des Werklohns entstanden, aber den muss B ja ohnehin wegen wirksamen Rücktritts zurückerstatten. Ansonsten steht dort kein Schaden. Sollte ich da überhaupt etwas prüfen?
Vielen Dank im Voraus!
SE statt und neben der Leistung und Rücktritt beim Werkv.
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Re: SE statt und neben der Leistung und Rücktritt beim Werkv
Du sagst ja selbst, die Zahlung des Werklohns ist der Schaden, zumindest dann, wenn das Werk objektiv wertlos oder für die Zwecke des Bestellers untauglich ist.
Er entfällt nicht aufgrund des Rücktritts, es besteht Anspruchskonkurrenz (§ 325 BGB).
Er entfällt nicht aufgrund des Rücktritts, es besteht Anspruchskonkurrenz (§ 325 BGB).
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Re: SE statt und neben der Leistung und Rücktritt beim Werkv
Ehrlich gesagt, würde ich den Schaden hier eher im Ausbleiben des (ordnungsgemäßen) und das Vermögen des Werkbestellers erhöhenden Werks sehen. Der Anspruchsteller ist so zu stellen, wie er ohne die PV stünde (§ 249 BGB). Der Lohn wäre ohnehin geflossen. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung (Gegenteil der PV) hätte der Werkbesteller aber eine funktionierende Software mit Wert X. Wenn die Software völlig unbrauchbar ist, dürfte aber - zumindest beim Fehlen anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen sein, dass Werklohn und Wert der Software identisch sind.
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Re: SE statt und neben der Leistung und Rücktritt beim Werkv
+1. Pflichtverletzung ist die mangelbehaftete Leistung, d.h. der Besteller ist zu stellen, wie er bei Lieferung einer mangelfreien Softwaren stünde. Dann würde er den Werklohn bezahlen, bekäme dafür aber eine mangelfreie Software. Wenn man vermutet, dass der Wert der mangelfreien Software dem Werklohn entspricht, dann führt das im Ergebnis zu einem Anspruch auf Rückzahlung des schon gezahlten Werklohns. Diese Vermutung ist nicht unangemessen, aber sie ist sicher widerlegbar; wenn der Besteller bspw. entgangene Gewinne, die durch die Schlechtleistung verursacht wurden, nachweisen kann oder nun ein Deckungsgeschäft zu einem höheren Preis abschließen muss, dann sind diese Kosten Bestandteil des SE.Brainiac hat geschrieben:Ehrlich gesagt, würde ich den Schaden hier eher im Ausbleiben des (ordnungsgemäßen) und das Vermögen des Werkbestellers erhöhenden Werks sehen. Der Anspruchsteller ist so zu stellen, wie er ohne die PV stünde (§ 249 BGB). Der Lohn wäre ohnehin geflossen. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung (Gegenteil der PV) hätte der Werkbesteller aber eine funktionierende Software mit Wert X. Wenn die Software völlig unbrauchbar ist, dürfte aber - zumindest beim Fehlen anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen sein, dass Werklohn und Wert der Software identisch sind.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: SE statt und neben der Leistung und Rücktritt beim Werkv
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Habe unterstellt, dass großer Schadensersatz gefordert wird (wegen des Rücktritts), in diesem Fall entfällt ja der Vergütungsanspruch vollständig und die bereits gezahlte Vergütung wäre gegen Zurverfügungstellung des Werks zurückzuerstatten (BGH VII ZR 86/05 Rn. 13). Die gezahlte Vergütung ist dann der Mindestschaden (Staudinger/Martinek, § 634 Rn. 141). Natürlich erschöpft sich der Schaden hierin nicht.
Habe unterstellt, dass großer Schadensersatz gefordert wird (wegen des Rücktritts), in diesem Fall entfällt ja der Vergütungsanspruch vollständig und die bereits gezahlte Vergütung wäre gegen Zurverfügungstellung des Werks zurückzuerstatten (BGH VII ZR 86/05 Rn. 13). Die gezahlte Vergütung ist dann der Mindestschaden (Staudinger/Martinek, § 634 Rn. 141). Natürlich erschöpft sich der Schaden hierin nicht.
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Re: SE statt und neben der Leistung und Rücktritt beim Werkv
Das führt zum selben Ergebnis, halte ich aber für dogmatisch nicht ganz sauber, weil es mit den Grundgedanken des Schadensersatzes nicht übereinstimmt. Prinzip ist doch, dass der Gläubiger so zu stellen wäre, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Ich muss also zwei Szenarien umreißen:scndbesthand hat geschrieben:-1
Habe unterstellt, dass großer Schadensersatz gefordert wird (wegen des Rücktritts), in diesem Fall entfällt ja der Vergütungsanspruch vollständig und die bereits gezahlte Vergütung wäre gegen Zurverfügungstellung des Werks zurückzuerstatten (BGH VII ZR 86/05 Rn. 13). Die gezahlte Vergütung ist dann der Mindestschaden (Staudinger/Martinek, § 634 Rn. 141). Natürlich erschöpft sich der Schaden hierin nicht.
(a) Wie würde der Gläubiger stehen, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre?
(b) Wie steht er tatsächlich, also im Szenario mit Pflichtverletzung?
Um das zu tun, muss ich ermitteln, worin genau die Pflichtverletzung besteht. Das ist in unserem Fall die mängelbehaftete Leistung. Szenario (a) besteht also in einer mangelfreien Leistung, (b) im Szenario, in dem mangelhaft geleistet wird.
In aller Regel (so auch hier) steht der Gläubiger in Szenario (b) schlechter als in (a), und diese Differenz ist auszugleichen.
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