Hey!
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Der Kaufvertrag zwischen A und B ist nichtig, weil A eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen tätigte und seine Ehefrau später die Zustimmung verweigerte. So weit so gut.
Man kommt dann zu dem Ergebnis, dass B das Grundstück & Co zurückgeben muss.
Folglich stellt sich die Frage nach der Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 Alt. 1.
Allerdings ist A entreichert, denn er hat den Erlös i.H.v. 1 Million verprasst.
Muss ich die Saldotheorie und Zweikondiktionentheorie wegen § 818 III diskutieren? Oder ist da dann der Grundsatz: Geld hat man zu haben einschlägig?
Wäre wirklich toll, wenn mir jemand helfen könnte.
Liebe Grüße
Entreicherung nach § 818 III bei verprasstem Kaufpreis
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Re: Entreicherung nach § 818 III bei verprasstem Kaufpreis
"Geld hat man zu haben" bedeutet, dass man, wenn man pleite ist, nicht argumentieren kann, wegen Unmöglichkeit von der Zahlungspflicht frei zu sein. Aber natürlich ist bei der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags mit Entreicherung einer der Parteien der Streit zwischen Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre relevant, auch dann, wenn eine der rückabzuwickelnden Leistungen eine Geldzahlung ist; das ist ja auch der Standardfall.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375