§ 154 StPO (Anklage)
Moderator: Verwaltung
- Muirne
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§ 154 StPO (Anklage)
Hallo,
in einem Fall sieht die Lösung so aus, dass sowohl wegen Totschlages, versuchten Mordes und wegen Diebstahls angeklagt werden soll. 3 selbständige Handlungen. Den Diebstahl hat der Beschuldigte eingeräumt, den Rest nicht, Beweislage reicht aber für die Anklage ohne weiteres. Ich hätte hier jetzt einen Anwendungsfall des § 154 StPO gesehen, weil der Diebstahl (unter 300 Euro) mE hier nicht mehr ins Gewicht fällt. Ein Wort verliert die Lösung dazu nicht. Wäre das falsch hier eine Verfolgungsbeschränkung anzunehmen? Oder würde die Praxis hier alles anklagen? Erklären könnte ich mir das nur damit, dass er den Diebstahlsvorwurf eingeräumt hat, während bei den anderen Taten zwar eine Verurteilung wahrscheinlich, aber nicht wasserdicht ist.
in einem Fall sieht die Lösung so aus, dass sowohl wegen Totschlages, versuchten Mordes und wegen Diebstahls angeklagt werden soll. 3 selbständige Handlungen. Den Diebstahl hat der Beschuldigte eingeräumt, den Rest nicht, Beweislage reicht aber für die Anklage ohne weiteres. Ich hätte hier jetzt einen Anwendungsfall des § 154 StPO gesehen, weil der Diebstahl (unter 300 Euro) mE hier nicht mehr ins Gewicht fällt. Ein Wort verliert die Lösung dazu nicht. Wäre das falsch hier eine Verfolgungsbeschränkung anzunehmen? Oder würde die Praxis hier alles anklagen? Erklären könnte ich mir das nur damit, dass er den Diebstahlsvorwurf eingeräumt hat, während bei den anderen Taten zwar eine Verurteilung wahrscheinlich, aber nicht wasserdicht ist.
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Nein, wird in der Regel nicht mit angeklagt. Kann man machen, wenn es tatsächlich völlig unproblematisch ist. Aber in der Regel will man einen Mordprozess nicht mit Beweisaufnahmen von so nem Kleinkram belasten. Strafklageverbrauch tritt ja eh nicht ein, wenn es verschiedene strafprozessuale Taten sind. Das heißt selbst wenn der Mordprozess in nem Freispruch endet, kann man noch immer den Diebstahl anklagen (die Verjährung droht ja meist nicht).
Noch etwas zur Bezeichnung: § 154 StPO ist eine Einstellung und keine Beschränkung. Von Verfolgungsbeschränkung spricht man nur bei § 154a StPO, also wenn es eine prozessuale Tat ist.
Noch etwas zur Bezeichnung: § 154 StPO ist eine Einstellung und keine Beschränkung. Von Verfolgungsbeschränkung spricht man nur bei § 154a StPO, also wenn es eine prozessuale Tat ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Rein praktisch wird es im Übrigen meist so aussehen, dass die Akte mit dem Diebstahl gar nicht bei der Kap-Abteilung, sondern in einer allgemeinen Abteilung eingeht, die das Verfahren dann mit Blick auf das andere Verfahren kurzerhand nach § 154 StPO einstellt.
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Danke euch.
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Und die Einstellung nach § 154 StPO würde ich im B-Gutachten thematisieren, oder? Und dann in die Abschlussverfügung als irgendeinen Punkt vorne hineinschreiben? Sonst nirgends, oder muss ich dann noch extra eine Einstellungsverfügung schreiben? In die Anklage kommt ja nur § 154a StPO glaube ich.
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Ja im B-Gutachten machste als 1. Punkt "Einstellungen/Beschränkungen".
Abschlussverfügung: In der Praxis machste nen Vermerk in die Verfügung, das machste in der Klausur nicht, weil das ja schon alles im B-Gutachten steht. Daher schreibste nur
"Hinsicht des Diebstahls wird das verfahren gegen B nach § 154 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe neben dem Mord nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde."
In die Anklage kommt nur § 154a StPO richtig.
Abschlussverfügung: In der Praxis machste nen Vermerk in die Verfügung, das machste in der Klausur nicht, weil das ja schon alles im B-Gutachten steht. Daher schreibste nur
"Hinsicht des Diebstahls wird das verfahren gegen B nach § 154 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe neben dem Mord nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde."
In die Anklage kommt nur § 154a StPO richtig.
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Danke!
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Mir ist noch was eingefallen. Wenn ich den Diebstahl hier nach 154 einstelle mit der Formulierung wie oben, macht es da nicht Sinn den Diebstahl hier abzutrennen und eine neue Akte dafür anzulegen? Sonst verschwindet das doch in dem Wust und wenn man es dann doch nochmal raus kramen will, doof?
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Re: § 154 StPO (Anklage)
In der Klausur jedenfalls nicht und auch in der Praxis glaube ich nicht. Ich hab hier eine Originalverfügung mit 154, da wurde auch nix abgetrennt und eine separate Akte angelegt. In der Regel ist es eh bei ner anderen Abteilung, wenn es nicht gerade mit der anzuklagenden Tat rausgekommen ist, sondern schon irgendwie im Vorfeld / Nachgang bekannt wurde.Muirne hat geschrieben:Mir ist noch was eingefallen. Wenn ich den Diebstahl hier nach 154 einstelle mit der Formulierung wie oben, macht es da nicht Sinn den Diebstahl hier abzutrennen und eine neue Akte dafür anzulegen? Sonst verschwindet das doch in dem Wust und wenn man es dann doch nochmal raus kramen will, doof?
Aber das mit der Praxis will ich nicht beschreien, gell! Nicht dass es nachher heisst der Referendar erzählt da groß einen von der Praxis und die machen es tatsächlich anders
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Re: § 154 StPO (Anklage)
1. Personendaten und Schuldvorwurf überprüft, Änderungen nicht veranlasst.
2. Einstellungen
Name BS
Gemäß §§ 154 Abs. 1 , 154a Abs. 1 StPO wird von der Verfolgung folgender Taten abgesehen:
- Tatbezeichnung, Tatort, Tatzeit, usw.
-
-
Gründe:
Die zu erwartende Strafe fällt angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht.
3. Abteilungsleiter III z.K.
4. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
5. Anklage gegen
Die Einstellungen sind bei uns direkt in der Abschlussverfügung mit drin. Wenn Du magst, kann ich Dir die Anklageschrift + Abschlussverfügung mal zu mailen.
2. Einstellungen
Name BS
Gemäß §§ 154 Abs. 1 , 154a Abs. 1 StPO wird von der Verfolgung folgender Taten abgesehen:
- Tatbezeichnung, Tatort, Tatzeit, usw.
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Gründe:
Die zu erwartende Strafe fällt angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht.
3. Abteilungsleiter III z.K.
4. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
5. Anklage gegen
Die Einstellungen sind bei uns direkt in der Abschlussverfügung mit drin. Wenn Du magst, kann ich Dir die Anklageschrift + Abschlussverfügung mal zu mailen.
Das hier steht als letzter Satz in der Anklageschrift über den Beweismitteln. Die Taten selbst werden in der Anklage aber nicht umschrieben.Wegen der übrigen verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die angeklagten Taten beschränkt.
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Nein. Regelmäßig ist das "Nummernschinden" durch Abtrennen zur Einstellung unüblich respektive untersagt.Muirne hat geschrieben:Mir ist noch was eingefallen. Wenn ich den Diebstahl hier nach 154 einstelle mit der Formulierung wie oben, macht es da nicht Sinn den Diebstahl hier abzutrennen und eine neue Akte dafür anzulegen?
Das sieht man schon, und wenn das Verfahren je wiederaufgenommen werden sollte - was in der Praxis regelmäßig auch dann nicht passiert, wenn es veranlasst wäre - kann man es immer noch abtrennen.Muirne hat geschrieben:Sonst verschwindet das doch in dem Wust und wenn man es dann doch nochmal raus kramen will, doof?
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Huch, aber Ara sagte doch nein? Ich dachte, nur bei § 154a kommt so ein Satz am Ende in die Anklage, weil es ja eine Tat ist, während hier ja von einer komplett anderen, nicht angeklagten Tat abgesehen wird? Jetzt habt ihr mich verwirrt.Tobias__21 hat geschrieben:Das hier steht als letzter Satz in der Anklageschrift über den Beweismitteln. Die Taten selbst werden in der Anklage aber nicht umschrieben.Wegen der übrigen verfahrensgegenständlichen Vorwürfe wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die angeklagten Taten beschränkt.
Gut zu wissen, danke. Das stand irgendwo als Tipp, man zeige damit besondere Souveränität und Praxisnähe, wenn man abtrenne.thh hat geschrieben:Nein. Regelmäßig ist das "Nummernschinden" durch Abtrennen zur Einstellung unüblich respektive untersagt.Muirne hat geschrieben:Mir ist noch was eingefallen. Wenn ich den Diebstahl hier nach 154 einstelle mit der Formulierung wie oben, macht es da nicht Sinn den Diebstahl hier abzutrennen und eine neue Akte dafür anzulegen?
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Klar, zentrale Fragen in der Praxis sind: Bin ich wirklich zuständig oder kann ich die Akte irgendwem abgeben? Hilfweise: Kann ich möglichst viele schnelle Erledigungen rausschinden?Muirne hat geschrieben: Gut zu wissen, danke. Das stand irgendwo als Tipp, man zeige damit besondere Souveränität und Praxisnähe, wenn man abtrenne.
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Verwirren wollte ich dich jetzt nicht....Aber es steht hier tatsächlich so in der Originalanklage. Ich hab damit auch noch Probleme. thh, Du weisst doch sicher Bescheid ob und was bzgl. 154 / 154a in der Anklageschrift stehen muss? Im M-G stand auch, dass das irgendwie in die Anklage muss. Aber daraus bin ich auch nicht weiter schlau geworden...
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Re: § 154 StPO (Anklage)
Ich bin für jede Verwirrung dankbar, die zu einer Entwirrung führt. Also immer nur her. Ich werde das Forum in den nächsten Wochen bestimmt öfter mal behelligen.
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