das verstehe ich nicht so ganz: mit ablauf der 1-tages frist war der schaden doch gerade noch nicht endgültig eingetreten sondern würde noch entfallen, wenn B zB am 6. liefert, da A dann immer noch das geschäft vollziehen kann.Brainiac hat geschrieben:Den letztmöglichen Zeitpunkt iSd Fristabgrenzung (s. Post von Tobias) könnte man auch schon im 5.10. sehen: Der 985-Anspruch ist ja sofort fällig. Die 1-Tages-Frist ist also schon die Nachfristsetzung. Wohl auch (sofern nichts anderes im SV) angemessen. Zu diesem Zeitpunkt (und sogar darüber hinaus) wäre der Schaden (entgangener Vermögenszufluss durch Alternativgeschäft) aber bei ordnungsgemäßer Leistung nicht entfallen. Unter der Prämisse, dass der Anspruchsteller das Alternativgeschäft auch noch am 20.10 hätte abschließen können, würde ich daher auch §§ 280 I, III, 281 bejahen (so man diese AGL bei § 985 eingreifen lassen will - ansonsten bleibt in der Tat nur §§ 990 II, 280 I, II, 286).
außerdem:
genau das kommt mir auch seltsam vor. ich kann mir nicht vorstellen, dass man iR des § 286 über einen SE neben der leistung sagen kann, man habe nun kein interese mir an der hauptleistung will deswegen SE nicht iHv 10000€ sondern 70000€ als "entgangenen gewinn". diese rechtsfolge ist doch gerade dem SE statt der leistung vorbehalten?Muirne hat geschrieben: Das sehe ich nicht. Auf die ganzen 70 k kommt man meines Erachtens über 286 überhaupt nicht, der bietet ja gar keinen Raum dafür, dass man seine Leistung nicht mehr will. Ich denke also, dass du mit 281 auf jeden Fall eine vertretbare Lösung für die 70 hast.
in der lösung wird gegen § 281 und für 286 mit dieser passage aus dem BGH-urteil argumentiert: Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB. Er kommt jedenfalls teilweise – nämlich in Höhe der Differenz zwischen dem objektiven Sachwert der Videogerätesysteme und dem nach dem Vortrag der Klägerin erzielbaren Kaufpreis – in Betracht. Denn nach § 990 Abs. 2, § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB ist derjenige Schaden zu ersetzen, der während und infolge des Verzuges entstanden ist. Dies schließt den Vorenthaltungsschaden und damit einen durch die verzögerte Herausgabe entgangenen Gewinn ein. hiernach gehen aber eben nur 10k und nicht 70k...
sorry, aber die lösung hat gerade für viel verwirrung bei mir gesorgt
ist btw auch nicht von einem professor, aber das soll mal egal sein.