Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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FabiVIE
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Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von FabiVIE »

Hallo!

Ich habe eine Frage, zu der ich leider keine Antwort finden kann: "Kann ein Studieninstitut nur per öffentlich-rechtlicher Vereinbarung gegründet werden?"
Welche (ö.-r.) Rechtsform hätte es dann? Ein Zweckverband ist es ja nicht und soll es ausdrücklich nicht sein bzw. werden.

Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 GkG NRW ist allerdings mandatierend oder delegierend. Dies wäre jedoch weder das eine noch das andere, da es ja um die gemeinsame Aufgabenerledigung durch das Studieninstitut geht.

Die einzige Kommentierung zum GkG, die ich finde, sagt hierzu nur: "Soweit vereinbart, können die [die Gemeinden und Gemeindeverbände] auch zur Aufgabenerfüllung gemeinsame Einrichtungen schaffen."

Ich hoffe, jemand kennt sich aus und hat einen Hinweis / Tipp für mich. Beispiele im Netz lassen sich nämlich auch nicht finden.

Vielen Dank an Euch und viele Grüße
FabiVIE
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Schnitte
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Schnitte »

FabiVIE hat geschrieben:"Kann ein Studieninstitut nur per öffentlich-rechtlicher Vereinbarung gegründet werden?"
Ist kein geschützter Begriff, kann also auf allen möglichen Wegen gegründet werden. Hier ist eine Einrichtung, die sich als Studieninstitut bezeichnet und in der Rechtsform einer GmbH, also privatrechtlich, organisiert ist.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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FabiVIE
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von FabiVIE »

Schnitte hat geschrieben:
FabiVIE hat geschrieben:"Kann ein Studieninstitut nur per öffentlich-rechtlicher Vereinbarung gegründet werden?"
Ist kein geschützter Begriff, kann also auf allen möglichen Wegen gegründet werden. Hier ist eine Einrichtung, die sich als Studieninstitut bezeichnet und in der Rechtsform einer GmbH, also privatrechtlich, organisiert ist.
Danke für dein Beispiel!

Ein Teil meiner Frage bezieht sich darauf, dass es m. E. nur delegierende oder mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (§§ 23 ff. GkG NRW) geben kann. Wenn man per ö.-r. VB ein "Studieninstitut" als gemeinsame Aufgabenwahrnehmung gründet, handelt es sich jedoch weder um eine delegierende noch um eine mandatierende Vereinbarung, oder?! Kann es das so dann überhaupt geben? Welche Rechtsform hätte das "Studieninstitut" dann? (es wäre definitiv nicht privatrechtlich, wie z.B. die GmBH oder ein e.V. Es ist aber auch kein Zweckverband oder eine Anstalt öffentlichen Rechts....)
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Schnitte
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Schnitte »

Ich bin ja nun kein Experte im Kommunalrecht, erst recht nicht im nordrhein-westfälischen, und frage mich, wieso es kein kommunales Gemeinschaftsunternehmen iSv §§ 27ff. GkG können sein soll (autsch, da ist die Syntax aber holprig....)
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FabiVIE
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von FabiVIE »

Schnitte hat geschrieben:Ich bin ja nun kein Experte im Kommunalrecht, erst recht nicht im nordrhein-westfälischen, und frage mich, wieso es kein kommunales Gemeinschaftsunternehmen iSv §§ 27ff. GkG können sein soll (autsch, da ist die Syntax aber holprig....)
Ich leider auch nicht ::roll: :-k

Sehr gute Frage! Habe aktuell den Fall, dass man das Institut ausschließlich per ö.-r. VB gründen will, um den übrigen Spuk (bspw. § 28 GkG NRW) nicht betreiben bzw. einrichten / regeln zu müssen.

Mein Eindruck ist allerdings, dass es so nicht geht.
a) Hätte man weder eine delegierende noch mandatierende Vereinbarung und
b) Hätte man überhaupt keine Rechtsform des Instituts. Klar: öffentlich-rechtlich.. aber kein Zweckverband und keine AöR (Gem. Kommunalunternehmen).

Schwierig!
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Einwendungsduschgriff
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Kann es sein, dass Du die Ebene der Zusammenarbeit und die Errichtung einer öffentlichen Einrichtung etwas durcheinander wirfst? Bei einem kommunalen Gemeinschaftsunternehmen sind diese Ebenen zugegebenermaßen nicht logisch zu trennen. Anders sieht es aber aus bei Zweckverbänden und Kooperationen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Der erste Schritt (Zusammenarbeitsebene) löst die Frage nach dem Träger, der zweite Schritt dient der Schaffung der Einrichtung.

Als Beispiel: wählt man auf der ersten Ebene den Zweckverband so entsteht zunächst nur dieser, zum Beispiel der Zweckverband für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen. Diese Zweckverband schafft sodann als gekorener Aufgabenträger im zweiten Schritt das eigentliche Studieninstitut. Hier § 1 Abs. 1 der Institutsordnung - erlassen als Satzung -: "Das Studieninstitut für kommunale Verwaltung mit dem Sitz in der Leonhardstraße 23-27, 52064 Aachen, ist eine Einrichtung des von der Stadt Aachen, der StädteRegion Aachen sowie den Kreisen Düren und Heinsberg gebildeten Zweckverbandes für das Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Aachen."
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von FabiVIE »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Anders sieht es aber aus bei Zweckverbänden und Kooperationen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Der erste Schritt (Zusammenarbeitsebene) löst die Frage nach dem Träger, der zweite Schritt dient der Schaffung der Einrichtung.
Danke für deinen Hinweis!

Im vorliegenden Fall soll (ausschließlich) per ö.-r. VB das Studieninstitut gegründet werden. Erster und zweiter Schritt gäbe es also eigentlich gar nicht. Im ersten § der besagten Vereinbarung würden demnach Name und Träger des Instituts geregelt werden. Sofern ich, wie in deinem Beispiel, zunächst den Zweckverband hätte, wäre es hingegen eindeutig: Wir hätten...
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:eine Einrichtung des von der Stadt Aachen, der StädteRegion Aachen sowie den Kreisen Düren und Heinsberg gebildeten Zweckverbandes[.]
So aber stellt sich mir die Frage, was man überhaupt hat, d.h. welche Rechtsform dieses Institut, welches man durch ö.-r. VB zu erschaffen gedenkt, dann hätte. Weil es nach dem GkG NRW nur mandatierende/delegierende ö.-r. VB geben kann, vermute ich zudem, dass man zur Gründung des Instituts nicht wie oben beschrieben vorgehen kann. Das aber kann ich nicht ordentlich begründen oder herleiten. Insbesondere weil die Kommentierung zum GkG NRW sagt, dass "soweit vereinbart, auch zur Aufgabenerfüllung gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden können".
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

FabiVIE hat geschrieben: Weil es nach dem GkG NRW nur mandatierende/delegierende ö.-r. VB geben kann, vermute ich zudem, dass man zur Gründung des Instituts nicht wie oben beschrieben vorgehen kann.
Meinst Du damit den Wortlaut des § 23 Abs. 1 GkG NRW?
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von FabiVIE »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
FabiVIE hat geschrieben: Weil es nach dem GkG NRW nur mandatierende/delegierende ö.-r. VB geben kann, vermute ich zudem, dass man zur Gründung des Instituts nicht wie oben beschrieben vorgehen kann.
Meinst Du damit den Wortlaut des § 23 Abs. 1 GkG NRW?
Ja, genau:

§ 23
Inhalt der Vereinbarung

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können vereinbaren, daß einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Was passiert denn, wenn man es folgendermaßen löst:

1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Kommunen A bis Z, dass zukünftig die verkehrsgünstig und sonst auch infrastrukturell gut aufgestellte Kommune S die Einrichtung eines Studieninstitut mit einem bestimmten Zweck als Aufgabe übernehmen soll. Man regelt Finanzierung, Pflichten- wie Haftungsverteilung.

2. In dieser Vereinbarung trifft man eine Bestimmung nach § 25 Abs. 1 GkG NRW. Die Kommune S richtet das Studieninstituts als öffentliche Einrichtung ein, womeist als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, sofern die Wissenschaftsfreiheit nicht für eine Rechtsfähigkeit streitet. Sie öffnet diese Einrichtung auf der Grundlage der Vereinbarung für die örtliche Zuständigkeit der Kooperationskommunen.

Ist eine rechtlich mutige Idee, aber auf den ersten Blick denkbar. Sie wird praktisch kaum zu realisieren sein, es sei denn, Kommune S ist recht geltungsbdürftig und die anderen Kommunen hinreichend zurückhaltend. Und auch hier wäre es wieder ein Zweischritt. Erst muss die Aufgabe und die Trägerschaft für die Aufgabe da sein, bevor die Widmung einer öffentlichen Einrichtung geschehen kann.
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Schnitte »

FabiVIE hat geschrieben:
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
FabiVIE hat geschrieben: Weil es nach dem GkG NRW nur mandatierende/delegierende ö.-r. VB geben kann, vermute ich zudem, dass man zur Gründung des Instituts nicht wie oben beschrieben vorgehen kann.
Meinst Du damit den Wortlaut des § 23 Abs. 1 GkG NRW?
Ja, genau:

§ 23
Inhalt der Vereinbarung

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können vereinbaren, daß einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen.
Wie gesagt, ich bin kein Experte, würde aber sagen, dass diese Vorschrift nur dann gilt, wenn durch Vereinbarung zwischen Gemeinden/Gemeindeverbänden eine der Parteien Aufgaben für die anderen wahrnimmt. Es schließt nicht aus, einen Zweckverbannd zu gründen (der gemäß § 1 Abs. 2 eine andere Form der Zusammenarbeit als die beschriebene Vereinbarung wäre), welcher dann nach § 5 KdöR ist und damit eigene Rechtspersönlichkeit hat. Wenn es unbedingt eine Vereinbarung sein soll, entsteht keine neue Rechtspersönlichkeit, was bedeutet, dass die Partei, die die Aufgabe erbringt, das dann bei § 23 Abs. 1 Var. 1 auch selbst tun muss; sie wird also beispielsweise zivilrechtlich gesehen Vertragspartner Dritter, die mit "dem Studieninstitut" Verträge schließen, während bei § 23 Abs. 1 Var. 2 diejenige Partei der Vereinbarung, für die die Aufgabe erfüllt wird, Vertragspartner bleibt. Ist das deckungsgleich mit deiner Unterscheidung mandatierend/delegierend?
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Schnitte hat geschrieben:Wenn es unbedingt eine Vereinbarung sein soll, entsteht keine neue Rechtspersönlichkeit, was bedeutet, dass die Partei, die die Aufgabe erbringt, das dann bei § 23 Abs. 1 Var. 1 auch selbst tun muss; sie wird also beispielsweise zivilrechtlich gesehen Vertragspartner Dritter, die mit "dem Studieninstitut" Verträge schließen, während bei § 23 Abs. 1 Var. 2 diejenige Partei der Vereinbarung, für die die Aufgabe erfüllt wird, Vertragspartner bleibt.
Das verstehe ich verwaltungsorganisatorisch nicht vollends. Die Kommune, die Aufgabenträger wird, ist in der Lage eine öffentlich-rechtliche Einrichtung zu gründen und diese dann im Wege der Widmung - also wiederum öffentlich-rechtlich - den anderen Kooperationspartnern zur Verfügung zu stellen. Die Frage ist lediglich: taugt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung -die im ersten Zugriff auf andere Konstellationen zugeschnitten ist - dazu, die Kooperation hinreichend für die Zukunft öffentlich-rechtlich zu legitimieren?
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Schnitte »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
Schnitte hat geschrieben:Wenn es unbedingt eine Vereinbarung sein soll, entsteht keine neue Rechtspersönlichkeit, was bedeutet, dass die Partei, die die Aufgabe erbringt, das dann bei § 23 Abs. 1 Var. 1 auch selbst tun muss; sie wird also beispielsweise zivilrechtlich gesehen Vertragspartner Dritter, die mit "dem Studieninstitut" Verträge schließen, während bei § 23 Abs. 1 Var. 2 diejenige Partei der Vereinbarung, für die die Aufgabe erfüllt wird, Vertragspartner bleibt.
Das verstehe ich verwaltungsorganisatorisch nicht vollends. Die Kommune, die Aufgabenträger wird, ist in der Lage eine öffentlich-rechtliche Einrichtung zu gründen und diese dann im Wege der Widmung - also wiederum öffentlich-rechtlich - den anderen Kooperationspartnern zur Verfügung zu stellen. Die Frage ist lediglich: taugt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung -die im ersten Zugriff auf andere Konstellationen zugeschnitten ist - dazu, die Kooperation hinreichend für die Zukunft öffentlich-rechtlich zu legitimieren?
Ich würde auch sagen, dass dann, wenn man eine dauerhafte Einrichtung schaffen will, die über einen längeren Zeitraum hinweg Aktivitäten durchführen soll und dafür im Rechtsverkehr auftreten muss, man hierfür am Besten einen neuen Rechtsträger gründet. Ob der dann ö-r (Körperschaft döR) oder privatrechtlich (GmbH) augestaltet wird, ist eine andere Frage, aber in solchen Fällen ist das die sauberste Lösung. In einfacheren Fällen geht es sicher auch ohne. Nehmen wir an, in Gemeinde A wird die Müllabfuhr durch die Gemeinde selbst in einem Eigenbetrieb durchgeführt. Dann ist es sicher möglich, dass Gemeinde B durch Vereinbarung mit A auf dem Gemeindebetrieb von B die Müllabfuhr durch A erledigen lässt. Ich verstehe den Unterschied zwischen mandatierend und delegierend dahingehend, dass der Unterschied dann in der letzten Konsequenz der ist, ob der in Bezug auf die Müllabfuhr gegenüber Dritten auftertende Rechtsträger dann A (§ 23 Abs. 1 Var. 1) oder B (§ 23 Abs. 1 Var. 2) ist.
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Schnitte hat geschrieben:Ich würde auch sagen, dass dann, wenn man eine dauerhafte Einrichtung schaffen will, die über einen längeren Zeitraum hinweg Aktivitäten durchführen soll und dafür im Rechtsverkehr auftreten muss, man hierfür am Besten einen neuen Rechtsträger gründet. Ob der dann ö-r (Körperschaft döR) oder privatrechtlich (GmbH) augestaltet wird, ist eine andere Frage, aber in solchen Fällen ist das die sauberste Lösung.
Die Einrichtung schafft doch aber ein Rechtsträger. Warum muss es dann ein neuer Rechtsträger sein? Traut man es der Kommune S - in meinem obigen Beispiel - nicht zu, dass sie eine Einrichtung schafft? Sind zum Beispiel Schulen nicht genauso gut rechtlich verfestigt, wenn sie ein bestehender Träger schafft - dann regelmäßig als nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts? Auch Du rekurrierst zu schnell und zu stark auf die Einrichtung als solche. Zunächst muss die Trägerschaft derselben geklärt sein.
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB

Beitrag von Schnitte »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben: Die Einrichtung schafft doch aber ein Rechtsträger. Warum muss es dann ein neuer Rechtsträger sein? Traut man es der Kommune S - in meinem obigen Beispiel - nicht zu, dass sie eine Einrichtung schafft?
Doch, klar. Die Frage ist halt, welcher Rechtsträger es ist, wenn mehrere in Betracht kommen. Wenn Kommunen A und B gemeinsam etwas erledigen wollen, welchem Rechtsträger werden dann die hieraus entstehenden Rechte und Pflichten (die öffentlich-rechtlicher ebenso wie privatrechtlicher Natur sein können) zugerechnet? A oder B? Oder beiden zusammen in einer Art Gesamthand? Da ist es doch sauberer, einen neuen Rechsträger (ein special purpose vehicle, in Finanzmarktterminologie) zu gründen, der von A und B gemeinsam kontrolliert wird, aber eine eigene Rechtspersönlichkeit C hat. Gegenüber Dritten ist es dann C, der handelt, nicht A, nicht B, und auch nicht A und B in Gesamthand.
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