Das regelt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in Ergänzung der Vorschriften des GkG NRW. Der Vorteil der öffentlich-rechtlichen Regelungen: Du erzeugst auch eine solide Außenrelevanz, im Gegensatz zu vertraglichen Absprachen im nicht-staatlichen Bereich. Ich musste auch an die von Dir genannten Finanzmarktstrukturen denken. Wir haben das in der Praxis gelegentlich mal durchdekliniert und kamen schnell zum Ergebnis, dass die Prämissen einfach so unterschiedlich sind, dass wir das klassische verwaltungsorganisatorische Modell bevorzugt haben. Öffentlich-rechtliches M&A (oder: öffentlich-rechtliches Gesellschaftsrecht) ist echt spannend, aber finde heute mal die Spezialisten, die sich das noch trauen. Und nehme mal jemand einen für voll, wenn man sagt, dass man Verwaltungsorganisationsrecht als gesellschaftsrechtliches Plus potentiellen Arbeitgebern anbietet. Andere Baustelle.Schnitte hat geschrieben:Doch, klar. Die Frage ist halt, welcher Rechtsträger es ist, wenn mehrere in Betracht kommen. [...]Einwendungsduschgriff hat geschrieben: Die Einrichtung schafft doch aber ein Rechtsträger. Warum muss es dann ein neuer Rechtsträger sein? Traut man es der Kommune S - in meinem obigen Beispiel - nicht zu, dass sie eine Einrichtung schafft?
Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB
Ich möchte mich bei Euch sehr bedanken für die angeregte Diskussion zum Thema.
Sie hat mich in vielen Aspekten weitergebracht, sodass ich mir ein Meinungsbild schaffen konnte.
Sie hat mich in vielen Aspekten weitergebracht, sodass ich mir ein Meinungsbild schaffen konnte.