Akteneinsicht Gemeinderat
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Akteneinsicht Gemeinderat
Hallo,
ich hab hier eine Original Examensklausur. Fünf Seiten Sachverhalt.
Bürgermeister kauft ein Grundstück von einem Dritten für den Bau einer Gemeindehalle ohne Gemeinderat zu informieren. Gemeinderat will Akteneinsicht. Bürgermeister verweigert, weil er den Gemeinderat ja in der nächsten Gemeinderatssitzung darüber informiert habe, das reiche. Gemeinderat sagt: Kauf war rechtswidrig, weil Gemeinderat zuständig. Bürgermeister sagt: Es musste schnell gehen, da einziges Grundstück, das unbebaut und Preis war günstig, Bauträger war auch interessiert, hätte er zugewartet, evtl. Preis höher.
Gemeinderat klagt: 1) BM auf Akteneinsicht zu verpflichten
2) Feststellung Kauf war rechtswidrig
Die Klausur ist doch sofort erledigt? Mehr Argumente hab ich im SV nicht. Irgendwas sagen sie noch wegen einem gemeindlichen Vorkaufsrecht (das besteht aber m.E. nicht, da die Vrs. nicht erfüllt sind). M.E. muss der BM Akteneinsicht gewähren. Bei Frage 2) wird man schauen müssen, ob das einen Eilfall begründet. Gemeinde ist zu Wirtschaftlichkeit u Sparsamkeit verpflichtet, usw. Wird man halt paar Argumente für und wider finden und dann entscheiden. Im Außenverhältnis zum Dritten ist der Kauf jedoch wirksam, auch wenn intern gg. Zuständigkeitsvorschriften verstoßen wurde. Die FK ist aber so oder so abzuweisen, da in meinem Fall nur einzelne Ratsmitglieder klagen und mittelbare Auswirkungen (Entzug Rederecht) der Eilentscheidung des BM nicht ausreichen eine Klagebefugnis zu begründen.
Übersehe ich da was? Mir kommt das etwas dünn vor für eine fünfstündige Klausur?
ich hab hier eine Original Examensklausur. Fünf Seiten Sachverhalt.
Bürgermeister kauft ein Grundstück von einem Dritten für den Bau einer Gemeindehalle ohne Gemeinderat zu informieren. Gemeinderat will Akteneinsicht. Bürgermeister verweigert, weil er den Gemeinderat ja in der nächsten Gemeinderatssitzung darüber informiert habe, das reiche. Gemeinderat sagt: Kauf war rechtswidrig, weil Gemeinderat zuständig. Bürgermeister sagt: Es musste schnell gehen, da einziges Grundstück, das unbebaut und Preis war günstig, Bauträger war auch interessiert, hätte er zugewartet, evtl. Preis höher.
Gemeinderat klagt: 1) BM auf Akteneinsicht zu verpflichten
2) Feststellung Kauf war rechtswidrig
Die Klausur ist doch sofort erledigt? Mehr Argumente hab ich im SV nicht. Irgendwas sagen sie noch wegen einem gemeindlichen Vorkaufsrecht (das besteht aber m.E. nicht, da die Vrs. nicht erfüllt sind). M.E. muss der BM Akteneinsicht gewähren. Bei Frage 2) wird man schauen müssen, ob das einen Eilfall begründet. Gemeinde ist zu Wirtschaftlichkeit u Sparsamkeit verpflichtet, usw. Wird man halt paar Argumente für und wider finden und dann entscheiden. Im Außenverhältnis zum Dritten ist der Kauf jedoch wirksam, auch wenn intern gg. Zuständigkeitsvorschriften verstoßen wurde. Die FK ist aber so oder so abzuweisen, da in meinem Fall nur einzelne Ratsmitglieder klagen und mittelbare Auswirkungen (Entzug Rederecht) der Eilentscheidung des BM nicht ausreichen eine Klagebefugnis zu begründen.
Übersehe ich da was? Mir kommt das etwas dünn vor für eine fünfstündige Klausur?
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Hört sich alles richtig an. Ob das Vorkaufsrecht noch mehr hergibt, kann man so natürlich nicht sagen. Denkbar ist, dass man auch noch etwas zu §§ 45, 46 LVwVfG hören will.
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Naja, insb die Herleitung des Auskunftsrechts müsste man wohl leisten. Schau mal für eine ähnliche Konstellation VG Magdeburg v. 09.11.2015 (9 B 745/15).
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Vorkaufsrecht habe ich ausgeschlossen, weil das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt. Ob § 24 Nr. 6 BauGB passen könnte, keine Ahnung, nix dazu im SV.
Wieso aber §§ 45, 46 LVwVfG? Da steht doch nirgends ein VA im Raum.
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Tibor hat geschrieben:Naja, insb die Herleitung des Auskunftsrechts müsste man wohl leisten. Schau mal für eine ähnliche Konstellation VG Magdeburg v. 09.11.2015 (9 B 745/15).
Ich gehe davon aus, dass Tobias die Klausur nach baden-württembergischen Landesrecht lösen wird. Tobias: wie alt ist diese Klausur, weißt Du das? Sonst könntest Du Dich mal in den Verwaltungsblättern auf die Suche machen.§ 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GemO BW hat geschrieben:1Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. 2Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird.
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Weil man an die analoge Anwendbarkeit denken könnte/sollte, wenn ein Realakt zur Beurteilung steht, für den das Fachrecht bestimmte formelle Voraussetzungen (zum Beispiel: Anhörung) enthält.Tobias__21 hat geschrieben:Wieso aber §§ 45, 46 LVwVfG? Da steht doch nirgends ein VA im Raum.
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
@Duschgriff: Danke. 45, 46 scheinen mir aber auch analog nicht zu passen. Ihr meint in Bezug auf den Kaufvertrag, den der BM eingegangen ist, oder? M.E. hätte das der Gemeinderat entscheiden müssen, sofern keine Eilentscheidungskompetenz des BM vorliegt. Die GemO selbst stellt ja Verfahrensregeln auf (Bei Eilentscheidung Gemeinderat nicht einzubinden, aber informieren), da muss ich doch nicht analog auf das VwVfG zurückgreifen? Informiert hat er auch unverzüglich, er will aber keine Akteneinsicht gewähren.
Die Klausur ist Frühjahr 2005. BW selbstverständlich
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Prozessrechtlich ist zwar noch bisschen was zu holen, etwa § 17 III GemO (Selbstvertretungsverbot) und die Geschichte mit der FK, die hier auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle abzielt und mit dem VGH unzulässig ist. Da kann man bisschen was schreiben, dass zwar mittelbar auch Statusrechte des einzelnen Ratsmitglieds verletzt werden, weil sie in der Sitzung nicht von ihrem Rederecht Gebrauch machen konnten, wenn der BM fälschlicherweise ein Eilkompetenz annimmt, aber das wars dann auch schon. Mir scheint das alles etwas dünn für 5h Stunden Klausur, zumal die Probleme auch nicht wirklich schwer sind. Kennt man ja und steht in jedem Lehrbuch zum Kommunalverfassungsstreit.
Ist übrigens ein Gutachten verlangt.
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Quorum war aber erfüllt? Ablehnungsgründe angegeben?Tobias__21 hat geschrieben:Informiert hat er auch unverzüglich, er will aber keine Akteneinsicht gewähren.
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Quorum erfüllt. Da ist noch was, dass das Quorum nicht erfüllt wäre, da ein RA Gemeinderatsmitglied ist und er auch die Klage in Vollmacht der restlichen Mitglieder einreicht, aber auch selbst als Kläger dabei ist. M.E. greift in dieser Konstellation das Vertretungsverbot aus § 17 GemO auch nicht, da kein "anderer". Das müsste man dann nochmal bei der Prozessvollmacht ansprechen, § 134 BGB und § 67 VI VwGO.
Ablehnungsgründe seh ich keine. Es wird ja auch nix vorgetragen. Der BM sagt einfach: Ich habe euch informiert, das reicht. Akteneinsicht kriegt ihr nicht. Gab es 2005 den § 24 III GemO so noch nicht, so dass man da etwas mehr zur Herleitung des Auskunftsanspruchs schreiben musste? Der wurde 2015 mal neu gefasst.
Ablehnungsgründe seh ich keine. Es wird ja auch nix vorgetragen. Der BM sagt einfach: Ich habe euch informiert, das reicht. Akteneinsicht kriegt ihr nicht. Gab es 2005 den § 24 III GemO so noch nicht, so dass man da etwas mehr zur Herleitung des Auskunftsanspruchs schreiben musste? Der wurde 2015 mal neu gefasst.
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Ich erinnere mich dunkel an die Probleklausur; weiß nur noch, dass die Lösungsskizze halt "komisch" war. Aber sowas wird heute eh nicht mehr gestellt.
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
Heute ist härter, gell? Da regnet es Blut im Examen
Ich bekomme morgen die Skizze. Geb Euch dann Bescheid. Mir kommt diese Klausur auch "komisch" vor.
Ich bekomme morgen die Skizze. Geb Euch dann Bescheid. Mir kommt diese Klausur auch "komisch" vor.
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- Tibor
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
In der RefAG gab uns der ÖRechtler ne Klausur mit verunstaltenden Grafitis an der Fassade und Ordnungsverfügung. Dumm nur, dass die Klausur aus einer Zeit war, wo das hiesige Ordnungsrecht keine Spezialnorm dafür kannte und der Absatz 2 in § 303 StGB noch anders aussah ...
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Re: Akteneinsicht Gemeinderat
War tatsächlich nicht mehr zu holen. Alles wie von mir vermutet.
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