APR-Recht am eigenen/gesprochenen Wort; jur. Personen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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erudite
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APR-Recht am eigenen/gesprochenen Wort; jur. Personen

Beitrag von erudite »

Guten Tag werte Wissende,

Ich wiederhole gerade einen Fall, den mein Prof gebildet hat.
Es geht um die Berufung einer juristischen Person auf das APR in der Spezialisierung des Rechts am gesprochenen Wort.
Nun die Streitigkeiten bzgl. der Anwendbarkeit nach dem Wesen eines Grundrechts ( 19 III GG) ist mir bekannt, doch erscheint es mir irgendwie widersprüchlich ein Grundrecht hergeleitet unter anderem aus Art. 1 I GG auf eine jur. Person als anwendbar anzuerkennen.
Klar die Gefährdungslage bzw. der Schutz der hinter der jur. Person stehenden nat. Personen gebietet wohl eine Anwendung, doch Art. 1 I GG kann doch nicht auf jur. Personen angewandt werden?

Mein Prof antwortete auf die Frage ziemlich kurz, dass die Herleitung des Rechts am gesprochenen Wort auch allein aus Art. 2 I GG möglich sei.
Kann mir das hier jemand etwas genauer erläutern? Das APR ist doch grade ein Ausfluss aus der Menschenwürde und die Persönlichkeitsentfaltung an sich, ist ja auch eher auf nat. Personen bezogen.

Mir ist klar, dass es im Endeffekt funktionieren muss um entsprechende Fälle "gerecht" zu lösen, aber wie argumentiere ich dogmatisch in der Klausur?

Vielen Dank und einen schönen Tag!
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Einwendungsduschgriff
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Re: APR-Recht am eigenen/gesprochenen Wort; jur. Personen

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Was hat das Unternehmen denn verlautbart?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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erudite
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Re: APR-Recht am eigenen/gesprochenen Wort; jur. Personen

Beitrag von erudite »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Was hat das Unternehmen denn verlautbart?
Im konkreten Fall ging es um eine aussergerichtliche Einigung zwischen einem Mitarbeiter der jur. Person und einem ehemaligen Vertragspartner. Durch weitere Komplikationen kam es zu einem Prozess, bei welchem ein "Mithörer" eines Telefonats als Zeuge vernommen wurde. Dagegen ging die jur. Person vor, da sie sich in ihren Rechten verletzt fühlt.

EDIT:

Der Fall ist wohl an BVerfGE 106, 28 angelehnt. Dort heißt es:
b) Der Anwendung des Rechts am gesprochenen Wort auf juristische Personen steht nicht entgegen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Ursprung nach ein die freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistendes Individualrecht ist, das seine Grundlage insoweit auch in dem Schutz der Menschenwürde findet. Denn es geht vorliegend nur um das Recht am gesprochenen Wort als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Schutz dieses Rechts hängt nicht von einem besonderen personalen Kommunikationsinhalt ab. Es soll gesichert sein, dass sich die Beteiligten in der Kommunikation eigenbestimmt und situationsangemessen verhalten können. Insofern ist auch eine juristische Person, die durch natürliche Personen kommuniziert, einer grundrechtstypischen Gefährdungslage ausgesetzt. Seine verfassungsrechtliche GrundlageBVerfGE 106, 28 (43) BVerfGE 106, 28 (44)findet dieser grundrechtliche Schutz nicht in dem Menschenwürdegehalt des Art. 1 Abs. 1 GG, sondern allein in Art. 2 Abs. 1 GG.
Im Endeffekt ist also auszulegen, welchen Schutzgehalt eine Spezialisierung des APRs aufweist und demnach festzustellen welchem GR dieser Schutzgehalt zuzusprechen ist?
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Brainiac
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Re: APR-Recht am eigenen/gesprochenen Wort; jur. Personen

Beitrag von Brainiac »

Das APR selbst kennt doch eine "Verschiebung" der Einschlägigkeit/Relevanz von Art. 1 hin zu Art. 2 GG (Stichwort: Sphären).
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
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erudite
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Re: APR-Recht am eigenen/gesprochenen Wort; jur. Personen

Beitrag von erudite »

Brainiac hat geschrieben:Das APR selbst kennt doch eine "Verschiebung" der Einschlägigkeit/Relevanz von Art. 1 hin zu Art. 2 GG (Stichwort: Sphären).
Ahh! Sehr guter Einwand. Vielen Dank daran hab ich noch nicht wirklich gedacht.
Je näher der Sachverhalt an der Sozialssphäre gelagert ist, desto irrelevanter wird Art. 1 I GG in der Herleitung.
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