Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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Muirne
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnu

Beitrag von Muirne »

Es gibt doch easy Steuerprogramme, das kaut dir alles vor. :)
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
Tobias__21
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnu

Beitrag von Tobias__21 »

Welches nimmst Du? Falls thh schon ne Akte angelegt hat, bringst Du mir Zigaretten in den Knast? Hab gehört, das ist dort ne gute Währung. Will mich gleich gut mit den Oberbossen dort stellen :D

Ich hab mir das nie wirklich angeschaut, weil ich immer dachte, dass ich das eh nicht kann und soviel hab ich ja auch gar nicht zum Absetzen (glaube ich). Der Versuch ist der erste Schritt zum Scheitern :D
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Muirne
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnu

Beitrag von Muirne »

Klaro kannst du das. Wiso Steuersparbuch. Kannst sogar glaube ich von mir noch nen key haben, dürfte noch einen frei haben, es sei denn, das darf man auch wieder nicht, dann kaufste dir besser ein eigenes. :D
Meine Akte bei thh ist nämlich auch schon dick. Geradezu blasphemischer Umgang mit Aufbewahrungspflichten, über rote Ampeln gehen, vergessene Fahrscheine, ich nutze die falsche Tür im Bus... ich fühle mich ganz rebellisch.
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von OJ1988 »

Habe all die Jahre weder Werkverträge aufbewahrt noch Angaben in der Steuererklärung gemacht.
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Ara
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von Ara »

OJ1988 hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 00:04 Habe all die Jahre weder Werkverträge aufbewahrt noch Angaben in der Steuererklärung gemacht.
Mail an Doktorvater ist raus!
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von Tobias__21 »

OJ1988 hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 00:04 Habe all die Jahre weder Werkverträge aufbewahrt noch Angaben in der Steuererklärung gemacht.
Nice! Du solltest dich von OJ in OG umbenennen :D
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Tibor
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von Tibor »

Obergefreiter?
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 13:16Obergefreiter?
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von OJ1988 »

Solange keine Steuerpflicht besteht, sehe ich keine Notwendigkeit, dem Finanzamt entsprechende Einkünfte anzuzeigen. Steuerhinterziehung ist das jedenfalls nicht.
Gelöschter Nutzer

Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Über die Frage der Steuerpflichtigkeit entscheidest nicht Du.
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Tibor
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von Tibor »

OJ1988 hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 17:40 Solange keine Steuerpflicht besteht, sehe ich keine Notwendigkeit, dem Finanzamt entsprechende Einkünfte anzuzeigen. Steuerhinterziehung ist das jedenfalls nicht.
Das Problem ist, ob die Rechtsfolge des Steuertatbestands ausgelöst wird (steuerpflichtige Person erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in einer solchen Höhe, die eine festzusetzende Einkommensteuer zur Folge hat), will das Amt in den meisten Fällen selbst prüfen: da mihi facta, dabo tibi ius.

Die Steuererklärungspflicht natürlicher Personen mit Wohnsitz im Inland ergibt sich aus § 25 EStG iVm § 56 EStDurchführungsVO. Hiernach müssen Singles eine EStE abgeben, wenn "der Gesamtbetrag der Einkünfte [das Existenzminimum] überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,". Ist man als Korrekturassistent bspw. tätig und erzielt Einkünfte (Bruttoeinnahmen abzgl. Werbungskosten/Betriebsausgaben) > 9.000 € (2018) und ist in diesen 9.001 € auch nur 1 € enthalten, der nicht aus Arbeitnehmertätigkeit herrührt, besteht eine Erklärungspflicht.

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht hat zudem nichts damit zu tun, ob eine Steuer festgesetzt wurde (bspw. für Einnahmen aus unternehmerischer - auch Kleinunternehmer - Tätigkeit gem. § 22 UStG iVm § 147 Abgabenordnung).
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von Tobias__21 »

OJ ääähh OG lebt eben am Limit :) real recognize real!

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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von OJ1988 »

Tibor hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 17:51
OJ1988 hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 17:40 Solange keine Steuerpflicht besteht, sehe ich keine Notwendigkeit, dem Finanzamt entsprechende Einkünfte anzuzeigen. Steuerhinterziehung ist das jedenfalls nicht.
Das Problem ist, ob die Rechtsfolge des Steuertatbestands ausgelöst wird (steuerpflichtige Person erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in einer solchen Höhe, die eine festzusetzende Einkommensteuer zur Folge hat), will das Amt in den meisten Fällen selbst prüfen: da mihi facta, dabo tibi ius.

Die Steuererklärungspflicht natürlicher Personen mit Wohnsitz im Inland ergibt sich aus § 25 EStG iVm § 56 EStDurchführungsVO. Hiernach müssen Singles eine EStE abgeben, wenn "der Gesamtbetrag der Einkünfte [das Existenzminimum] überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,". Ist man als Korrekturassistent bspw. tätig und erzielt Einkünfte (Bruttoeinnahmen abzgl. Werbungskosten/Betriebsausgaben) > 9.000 € (2018) und ist in diesen 9.001 € auch nur 1 € enthalten, der nicht aus Arbeitnehmertätigkeit herrührt, besteht eine Erklärungspflicht.

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht hat zudem nichts damit zu tun, ob eine Steuer festgesetzt wurde (bspw. für Einnahmen aus unternehmerischer - auch Kleinunternehmer - Tätigkeit gem. § 22 UStG iVm § 147 Abgabenordnung).
Rechtsfolge bei "Verstoß"?
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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von Tobias__21 »

OJ1988 hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 17:51
OJ1988 hat geschrieben: Mittwoch 30. Mai 2018, 17:40 Solange keine Steuerpflicht besteht, sehe ich keine Notwendigkeit, dem Finanzamt entsprechende Einkünfte anzuzeigen. Steuerhinterziehung ist das jedenfalls nicht.
Das Problem ist, ob die Rechtsfolge des Steuertatbestands ausgelöst wird (steuerpflichtige Person erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in einer solchen Höhe, die eine festzusetzende Einkommensteuer zur Folge hat), will das Amt in den meisten Fällen selbst prüfen: da mihi facta, dabo tibi ius.

Die Steuererklärungspflicht natürlicher Personen mit Wohnsitz im Inland ergibt sich aus § 25 EStG iVm § 56 EStDurchführungsVO. Hiernach müssen Singles eine EStE abgeben, wenn "der Gesamtbetrag der Einkünfte [das Existenzminimum] überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,". Ist man als Korrekturassistent bspw. tätig und erzielt Einkünfte (Bruttoeinnahmen abzgl. Werbungskosten/Betriebsausgaben) > 9.000 € (2018) und ist in diesen 9.001 € auch nur 1 € enthalten, der nicht aus Arbeitnehmertätigkeit herrührt, besteht eine Erklärungspflicht.

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Knast!!!!!!

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Re: Korrekturassistent an der Uni: Aufbewahrung der Abrechnung?

Beitrag von OJ1988 »

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