Heyho ^^
Zur Einführung: Ich bin angestellter Rechtsanwalt in einer kleinen Kanzlei (6 Anwälte).
Mein erster Monat im Versorgungswerk ist angebrochen und ich werde aufgefordert 500 € selbst zu zahlen.
Ich finde dazu rein gar nichts, daher frage ich hier. Ist es üblich, dass diese 500 € vom ersten Monat der Arbeitnehmer selbst trägt? Ist es üblich, damit zum Chef zu gehen und ihn das zahlen zu lassen? Warum wird überhaupt hier so einen Unterschied zu anderen Monaten gemacht? In der Zukunft zahl ich doch sicher einen Teil und der Arbeitgeber einen Teil (so wie bei der Rentenversicherung). Das könnte doch auch im ersten Monat so sein.
Hoffe auf Hilfe, so erfolglos wie meine Suche nach dem "Standard" hier war.
Danke!
Erster Monat im Versorgungswerk - Wer zahlt?
Moderator: Verwaltung
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Re: Erster Monat im Versorgungswerk - Wer zahlt?
Es gibt keine Unterscheidung zwischen erster Monat und danach. Das Problem könnte auf rein tatsächlicher Ebene liegen: vielleicht gibt/gab es noch keine Einzugsermächtigung der Kanzlei. Das Versorgungswerk hat den Beitrag für deinen ersten Monat nicht bekommen und nimmt dich deswegen in Anspruch.
Mit dem Schreiben zum Chef oder der/demjenigen, der die Buchhaltung macht, und um Überweisung bitten.
Ich gehe davon aus, dass AG- wie AN-Anteil von der Kanzlei direkt abgeführt werden, alles andere ist doch Unsinn.
Mit dem Schreiben zum Chef oder der/demjenigen, der die Buchhaltung macht, und um Überweisung bitten.
Ich gehe davon aus, dass AG- wie AN-Anteil von der Kanzlei direkt abgeführt werden, alles andere ist doch Unsinn.
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Re: Erster Monat im Versorgungswerk - Wer zahlt?
Bei uns zahlt der AG Arbeitgeberanteil mit dem Gehalt zusammen aus und wir überweisen alles selbst ans Versorgungswerk.
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Re: Erster Monat im Versorgungswerk - Wer zahlt?
Hier auch so.spotlessmind hat geschrieben:Bei uns zahlt der AG Arbeitgeberanteil mit dem Gehalt zusammen aus und wir überweisen alles selbst ans Versorgungswerk.
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- Boris Die Klinge
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Re: Erster Monat im Versorgungswerk - Wer zahlt?
Nach den Satzungen der Versorgungswerke ist das Mitglied regelmäßig alleiniger Beitragsschuldner ggü. den VsW.
Nach § 172a SGB VI haben angestellte und gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke Anspruch gg. ihre Arbeitgeber auf Zahlung eines hälftigen Beitragszuschusses zum VsW. Der volle Beitrag zum VsW wird vom AG an den AN ausgezahlt und der wiederum führt den vollen Beitrag ans VsW ab. Kenne allerdings auch Fälle, in denen die Arbeitgeber für die Arbeitnehmer zur Verwaltungsvereinfachung die Beitragszahlung ans VsW übernehmen.
Nach § 172a SGB VI haben angestellte und gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke Anspruch gg. ihre Arbeitgeber auf Zahlung eines hälftigen Beitragszuschusses zum VsW. Der volle Beitrag zum VsW wird vom AG an den AN ausgezahlt und der wiederum führt den vollen Beitrag ans VsW ab. Kenne allerdings auch Fälle, in denen die Arbeitgeber für die Arbeitnehmer zur Verwaltungsvereinfachung die Beitragszahlung ans VsW übernehmen.