Abschlussschreiben
Moderator: Verwaltung
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Abschlussschreiben
Eine eV wird ja im Urteilsverfahren zweimal zugestellt - einmal wg. § 317 ZPO und später innerhalb eines Monats noch einmal wg. § 929 ZPO. Welche Zustellung gilt nun aber, wenn es darauf ankommt, ob eine ausreichende Überlegungsfrist vor Zustellung eines Abschlussschreibens vorliegt (was wichtig ist, weil nur dann die Kosten dafür erstattet werden). ME die Frist, wo das Urteil vAw zugestellt wurde, nicht erst die Frist, wo es per Parteibetrieb zugestellt wurde. Das lese ich jedenfalls aus den mir bekannten Urteilen heraus, obwohl es nie explizit gemacht wird oder liege ich da falsch? Ein Gegenanwalt behauptet das nämlich...
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Re: Abschlussschreiben
Ja. Aber in einem Fall in so einer Sache lief es bei mir mal über 2 Instanzen, ach ich glaube, das hat der BGH sogar kürzlich entschieden..