Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

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Theopa
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von Theopa »

thh hat geschrieben: Montag 10. Dezember 2018, 14:27Es wäre ja schön, wenn denn der Fachanwaltstitel notwendig mit einer besonderen Qualifikation in dem entsprechenden Gebiet einherginge. Dem ist allerdings nicht so.
Natürlich wird jemand, der sich über die Jahre den Fachanwalt in drei völlig unterschiedlichen Bereichen angesammelt hat, sich aber in keinem der Gebiete mehr als zwingend nötig weiterbildet und teilweise über Monate keine entsprechende Akte auf dem Tisch hat, kein besonderes Zusatzwissen haben. Wenn aber ein Fachanwalt für Erbrecht in der Praxis auch wirklich >90% Erbrecht macht, dürften im Schnitt deutlich bessere Schriftsätze beim BGH ankommen, als wenn es sich um einen reinen Strafverteidiger handelt, der einem Bekannten mal eben bei einer erbrechtlichen Sache aushilft.

Besser wäre es wohl, wenn der Fachanwalt mit dem Facharzt vergleichbar wäre, da dem aber leider nicht so ist, müsste man eben als Zusatz eine bestimmte praktische Erfahrung fordern. Wie man das ohne immensen zusätzlichen Aufwand bei der Überprüfung umsetzen soll kann ich nicht sagen, auch da ich nicht einschätzen kann wieviel Aufwand an dieser Stelle bei der Fallliste zum Fachanwalt betrieben wird.

Dieses System mit einem kleinen elitären Kreis halte ich jedenfalls für untragbar.

Hat eigentlich schon einmal jemand den Versuch unternommen, dagegen zu klagen?
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von guardini »

Die Singularzulassung wurde schon mehrere Male vor dem BGH und dem BVerfG angegriffen, allerdings erfolglos. Die letzte Entscheidung ist gerade einmal 18 Monate alt:

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 37016.html

Ich meine, dass sich das System bewährt hat und nicht geändert werden sollte. Da ich kein Anwalt bin, werde ich durch die Regelung aber zugegebenermaßen auch nicht belastet und habe keinen Grund, mich daran zu stören ;-). Der Vorschlag mit den Fachanwaltschaften hat den gravierenden Nachteil, dass sich das Normalgeschäft der BGH-Anwälte und auch der Richter im Zulassungsverfahren abspielt. Da sind noch mal ganz andere Kenntnisse gefragt, die durch jahrelange Befassung mit dem materiellen Recht nur bedingt erworben werden.
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von immer locker bleiben »

guardini hat geschrieben: Montag 10. Dezember 2018, 21:37 Ich meine, dass sich das System bewährt ...
Bitte? :eeeek:
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von batman »

immer locker bleiben hat geschrieben: Dienstag 11. Dezember 2018, 07:20
guardini hat geschrieben: Montag 10. Dezember 2018, 21:37 Ich meine, dass sich das System bewährt ...
Bitte? :eeeek:
Kommt immer auf die Perspektive an.
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von guardini »

immer locker bleiben hat geschrieben: Dienstag 11. Dezember 2018, 07:20
guardini hat geschrieben: Montag 10. Dezember 2018, 21:37 Ich meine, dass sich das System bewährt ...
Bitte? :eeeek:
Na ja, die einzigen Beschwerden, die ich höre bzw. lese, kommen von Anwälten, die nicht vor dem BGH auftreten dürfen. Die BGH-Richter und Mandanten scheinen in aller Regel mit dem System zufrieden zu sein. Wenn man die Funktionen des BGH (Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, Vereinheitlichung der Rechtsprechung, Fortbildung des Rechts) als öffentliche Belange von erheblichem Gewicht berücksichtigt, scheint mir die Belastung für die anderen Anwälte zumutbar zu sein. Und die Arbeitsbelastung des BGH ist schlicht eine ganz andere als die der anderen obersten Bundesgerichte.

Um mich noch unbeliebter in Anwaltskreisen zu machen: Ich fände eine Singularzulassung auch für die Strafsenate sehr sinnvoll und - insbesondere! - für die Angeklagten wünschenswert. Es gibt wenig Gebiete wie die Revision im Strafprozess, in denen die kompetente anwaltliche Beratung einen so gigantischen Unterschied ausmachen kann.
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von Strich »

guardini hat geschrieben: Dienstag 11. Dezember 2018, 12:27 ... Es gibt wenig Gebiete wie die Revision im Strafprozess, in denen die kompetente anwaltliche Beratung einen so gigantischen Unterschied ausmachen kann.
Wie hier nachzulesen.
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von flx »

guardini hat geschrieben: Montag 3. Dezember 2018, 21:05 In der aktuellen NJW findet sich übrigens ein teilweise etwas wirrer, ansonsten aber sehr aufschlussreicher Aufsatz von Nassall zum Revisionszulassungsrecht. Darin enthalten sind Zahlen über die Erfolgsquoten von Nichtzulassungsbeschwerden und, siehe da, am BGH ist die Quote der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerden signifikant niedriger als an den übrigen Obersten Gerichtshöfen des Bundes. Außerdem gibt es danach eine nicht zu vernachlässigende Zahl an Beschwerden, die deshalb verworfen werden, weil der BGH-Anwalt die Begründung wegen mangelnder Erfolgsaussichten verweigert hat. Es scheint also etwas dran zu sein an den Prämissen des Gesetzgebers, die der Singularzulassung zugrundeliegen.
Moment mal. Im Artikel (Nassall, NJW 2018, 3561) steht en detail folgendes drin:
"Die Erfolgsquote dieser Nichtzulassungsbeschwerden ist gering. Von den 3876 Nichtzulassungsbeschwerden des BGH, die im Jahre 2017 erledigt worden sind, haben lediglich 204 und damit nur 5,3 % zur Revisionszulassung geführt. Bei den anderen OGB lauten die Zahlen mit 13,5 % (BVerwG), 11,6 % (BFH), 6,3 % (BAG) und 5,6 % (BSG) nicht wesentlich anders.

Nicht jede eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird allerdings auch sachlich verbeschieden: Von den 3876 in 2017 beim BGH erledigten Nichtzulassungsbeschwerden sind 1070 oder ca. 28 % zurückgenommen worden – regelmäßig nach Abraten des BGH-Anwalts; 2560 oder 66 % hat der BGH sachlich verbeschieden; 117 oder 3 % hat er als unzulässig verworfen. Grund einer solchen Verwerfungsentscheidung ist beim BGH – von ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen –, dass sich der BGH-Anwalt geweigert hat, das Rechtsmittel zu begründen, weil er es für aussichtslos hält. Beim BVerwG dagegen wurden von den 684 erledigten Nichtzulassungsbeschwerden 63 % sachlich verbeschieden, 9 % zurückgewiesen und 23 % als unzulässig verworfen, beim BFH lauten die Quoten 46 %, 15 % und 39 % aus 1337, beim BAG 26 %, 13 % und 60 % aus 1067, beim BSG 8 %, 22 % und 69 % aus 2029. Anders als beim BGH werden bei diesen OGB also nur wenige Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen, sehr viele dagegen als unzulässig verworfen. Letzteres hat dort andere Gründe als beim BGH: Zappen wir uns durch die einschlägigen Entscheidungsdatenbanken, stoßen wir auf zahllose Verwerfungsentscheidungen, wonach die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht den formalen Anforderungen genügt habe. Diese Beschwerdeführer erreichen also noch nicht einmal eine sachliche Prüfung ihres Revisionszulassungsbegehrens. Beim BGH gibt es demgegenüber mit der BGH-Anwaltschaft eine mit der Prüfung der Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden befasste Einrichtung, die einerseits dafür sorgt, dass die gänzlich aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, nämlich knapp ein Drittel, zu einem Abschluss gelangen, ohne dass sich ein Richter die Akte ansehen muss, andererseits aber garantiert, dass die verbleibenden zwei Drittel, über deren Erfolgsaussicht sich streiten lässt, wenigstens sachlich verbeschieden werden.

Wie auch immer: Selbst nach Abzug der Nichtzulassungsbeschwerden, die die OGB nicht sachlich verbescheiden, bleibt deren Erfolgsquote gering. Beim BGH beträgt sie im Jahre 2017 nur ca. 8 %. Bei den anderen OGB liegt sie allein deshalb höher, weil dort sehr viele bis die meisten Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig verworfen werden, weshalb sie bei der hier angestellten Berechnung der Erfolgsquote nicht mehr berücksichtigt werden.
"

Also aus diesen Daten kann ich weder ein wirklich überzeugendes Argument für noch gegen die Beibehaltung der BGH-Anwaltschaft ersehen. Die Erfolgsquoten der NZB scheinen ja (selbst nach Bereinigung der Statistik) bei den anderne OGB gleich hoch oder höher. Und ich frag mich, ob es im Sinne der Mandanten ist, eine NZB wegen geringer Erfolgsaussichten direkt zurückzunehmen oder gar die Begründung zu verweigern.
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von guardini »

Das Argument ist, dass beim BGH signifikant weniger Beschwerden als unzulässig verworfen werden. Unzulässige Beschwerden beruhen nun einmal in den meisten Fällen auf handwerklichen Fehlern in der Begründung. Die passieren den BGH-Anwälten offensichtlich nahezu nie, beim BSG hingegen z.B. ständig (ein Schelm, wer Arges dabei denkt...). Die Erfolgsquote im Sinne einer Begründetheit der Beschwerde kann hingegen oft auch durch beste anwaltliche Arbeit nicht beeinflusst werden. Nicht selten geht es ja auch um die Frage, wann ein rechtliches Problem grundsätzliche Bedeutung hat. Und die Antwort wird nicht zuletzt von der Geschäftslage des Gerichts abhängen. Es ist wohl kein Geheimnis, dass etwa das BVerwG, das die höchste Zulassungsquote hat, tendenziell etwas unterbeschäftigt ist. Ich verweise an dieser Stelle einfach auf das schöne Grußwort des Präsidenten zur Eröffnung des Leipziger Dialogs: https://www.bverwg.de/user/data/media/rede_20170511.pdf. Natürlich gibt er dort noch das Caveat, dass die Richter trotz der zu niedrigen Fallzahlen nicht Däumchen drehen...
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von immer locker bleiben »

flx hat geschrieben: Donnerstag 13. Dezember 2018, 18:14 Und ich frag mich, ob es im Sinne der Mandanten ist, eine NZB wegen geringer Erfolgsaussichten direkt zurückzunehmen oder gar die Begründung zu verweigern.
Es ist nicht im Sinne der Mandanten und aus meiner Sicht schätzen BGH-Anwälte, die so handeln, ihre Rolle falsch ein. (Siehe oben).
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von joee78 »

So ist es! Der Anwalt ist ein reiner Interessenverteter - der Mandant bestimmt das Prozessgeschehen. Der Anwalt hat den Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten zu beraten - wie sich der Mandant dann jedoch entscheidet, ist seine Sache. Wenn Anwälte gehalten wären, nur noch "sinnvolle" Prozesse zu führen, könnten wir alle einpacken. :drinking:
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von Strich »

joee78 hat geschrieben: Sonntag 23. Dezember 2018, 11:48 So ist es! Der Anwalt ist ein reiner Interessenverteter - der Mandant bestimmt das Prozessgeschehen. Der Anwalt hat den Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten zu beraten - wie sich der Mandant dann jedoch entscheidet, ist seine Sache. Wenn Anwälte gehalten wären, nur noch "sinnvolle" Prozesse zu führen, könnten wir alle einpacken. :drinking:
Ja da kann man § 1 und § 3 BRAO auch anders verstehen. Im ersten Zugriff ergibt sich aus diesen nämlich das Gegenteil.
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von joee78 »

Das besteht doch de facto nur noch auf dem Papier. Die Realität sieht anders aus. Die Wartepflicht vor Beantragung eines VU wurde aus der Berufsordnung gestrichen - ein RA, der aus falsch verstandener Kollegialität auf den gegnerischen RA wartet, macht sich dem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Anwalt, der ein EB des gegnerischen Kollegen unterzeichnet und somit an der Zustellung mitwirkt, beging (bis zur Neufassung der BRAO) Parteiverrat ...
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von thh »


joee78 hat geschrieben:So ist es! Der Anwalt ist ein reiner Interessenverteter
Schön, dass jemand endlich mal die Gründe für die Singularzulassung belegt.
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Re: Einzelzulassung vor dem BGH - sinnvoll oder nicht?

Beitrag von Strich »

joee78 hat geschrieben: Sonntag 23. Dezember 2018, 18:06 Das besteht doch de facto nur noch auf dem Papier. Die Realität sieht anders aus. Die Wartepflicht vor Beantragung eines VU wurde aus der Berufsordnung gestrichen - ein RA, der aus falsch verstandener Kollegialität auf den gegnerischen RA wartet, macht sich dem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig. Der Anwalt, der ein EB des gegnerischen Kollegen unterzeichnet und somit an der Zustellung mitwirkt, beging (bis zur Neufassung der BRAO) Parteiverrat ...
Das hat aber nichts damit zu tun, worüber wir hier gerade reden ...
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