Strafakte nicht zurücksenden

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Swann
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von Swann »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 24. Januar 2019, 14:18 ... sondern ein öffentlich-rechtliches Abgabenverhältnis.
Die Rechtsbeziehung zwischen Verteidiger und Bußgeldbehörde dürfte sich wohl eher nach dem OWiG richten. Dass aber das Ordnungswidrigkeitenrecht "negative Feststellungsansprüche" kennt, dürfte so abwegig sein wie joey78s sonstige Rechtsauffassungen.
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Strich
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von Strich »

Swann hat geschrieben: Donnerstag 24. Januar 2019, 18:15
Strich hat geschrieben: Donnerstag 24. Januar 2019, 14:18 ... sondern ein öffentlich-rechtliches Abgabenverhältnis.
Die Rechtsbeziehung zwischen Verteidiger und Bußgeldbehörde dürfte sich wohl eher nach dem OWiG richten. ....
Das dürfte meiner Ansicht eher entsprechen als entgegenstehen.
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Swann
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von Swann »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 24. Januar 2019, 18:51
Swann hat geschrieben: Donnerstag 24. Januar 2019, 18:15
Strich hat geschrieben: Donnerstag 24. Januar 2019, 14:18 ... sondern ein öffentlich-rechtliches Abgabenverhältnis.
Die Rechtsbeziehung zwischen Verteidiger und Bußgeldbehörde dürfte sich wohl eher nach dem OWiG richten. ....
Das dürfte meiner Ansicht eher entsprechen als entgegenstehen.
Mmh, ich sehe noch nicht ganz, wie du in die AO kommst? Das Rechtsverhältnis dürfte sich grundsätzlich nach dem OWiG und hinsichtlich der Kosten nach dem GKG bestimmen. Wie kommt die AO ins Spiel? Steh ich auf dem Schlauch?
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batman
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von batman »

Die Gebühren für die Tätigkeit der Justizbehörden in OWi-Sachen richten sich nach dem GKG, die der Verwaltungsbehörden nach § 107 OWiG. Nur bei den Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen landet man über Verweisungen ggf. in der AO.
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Strich
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von Strich »

Swann hat geschrieben: Donnerstag 24. Januar 2019, 19:10 ...

Mmh, ich sehe noch nicht ganz, wie du in die AO kommst? Das Rechtsverhältnis dürfte sich grundsätzlich nach dem OWiG und hinsichtlich der Kosten nach dem GKG bestimmen. Wie kommt die AO ins Spiel? Steh ich auf dem Schlauch?
Ich komme nirgens hin. Ich habe nur gesagt, dass das Verhältnis ein öffentlich rechtliches Abgabenverhältnis ist und man da eher auf die AO schauen sollte, als auf das BGB, wenn man auf die Suche nach ZBRen geht.

Auch Gerichtsgebühren sind Abgaben. Das "BGB" zu den Abgaben ist prinzipiell auch die AO. Für die Gerichtsgebühren gibt es aber in der Tat keine Verweise in die AO, bzw nur ganz rudimentäre, da das gesamte Vollstreckungsverfahren im JBeitrG geregelt ist (was mich überrascht, man hätte halt auch einfach auf die AO verweisen können). Da es bei einem ZBR auch nicht um die Anspruchsbegründung ging, bringt der Verweis auf das GKG und das OWiG nichts, da die das Beitreibungsverfahren nicht regeln. Ich würde ja auch nicht bei der Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Einkommenstseuerschuld zuerst ins EStG schauen.

Jetzt klar, was ich meinte?

Edit: Ich halte die Suche nach einem ZBR im OWiG und im GKG im Übrigen für ähnlich ausichtslos, wie die Suche im BGB. Dort wird man nirgens etwas finden, dass man den 12 € entgegenhalten könnte. Ich mache jetzt aber ganz bestimmt nicht die Arbeit des Vorzeigeorgans der Rechtspflege (der TE) und suche das passende ZBR aus der AO oder dem JBeitrG, nur um Swann und dem TE klar zu machen, dass das OWiG, das BGB und das GKG absolute Holzwege sind.
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von Tibor »

Schon klar, aber du verkennst leider den Anwendungsbereich der Abgabenordnung. Die Bezeichnung des Gesetzes als "Abgaben ..." verleitet zu der Vermutung, dass sie für alle öff-r. Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) gilt. Dies ist aber gerade nicht so, denn der AO gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nur "für alle Steuern ..." und für "steuerliche Nebenleistungen" (§ 1 Abs. 3 AO), die aber abschließend in § 3 Abs. 4 AO definiert sind. Es gibt also gerade keine Anwendung auf Gebühren und Beiträge oder "Kosten".
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von Tibor »

Bezüglich der Idee des TE: Ein ZBR ist auf Treu und Glauben zu stützen, man müsste also den Umstand haben, dass einer vorleisten soll, obwohl der andere (noch) nicht bereit ist, seine Pflichten zu erfüllen. Nun ist die Frage, wer hier was verweigert: Die Justiz wohl das Rückporto. Dafür müsste man aber wohl eine Äußerung haben: "Rückporto erstatten wir nicht, auch nicht im Voraus und kommen Sie nicht auf die Idee unfrei zu übersenden!" Oder?
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von Strich »

Tibor hat geschrieben: Freitag 25. Januar 2019, 11:46 Schon klar, aber du verkennst leider den Anwendungsbereich der Abgabenordnung. Die Bezeichnung des Gesetzes als "Abgaben ..." verleitet zu der Vermutung, dass sie für alle öff-r. Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) gilt. Dies ist aber gerade nicht so, denn der AO gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nur "für alle Steuern ..." und für "steuerliche Nebenleistungen" (§ 1 Abs. 3 AO), die aber abschließend in § 3 Abs. 4 AO definiert sind. Es gibt also gerade keine Anwendung auf Gebühren und Beiträge oder "Kosten".
Wo verkenne ich denn bitte den Anwendungsbereich der Abgabenordnung. Ich habe gar nicht gesagt, dass sie direkt anwendbar ist! Es verweisen alle (außer eins, bin mir grad nicht sicher) Kommunalabgabengesetze auf die Abgabenordnung. Die AO ist daher für Beiträge und Gebühren von überragender Bedeutung. Für Sonderabgaben gilt nichts anderes. Meine Vermutung war daher, dass auch bei den Gerichtsgebühren ein Verweis auf die AO besteht (so wie für nahezu alle anderen Gebühren auch!). Diese Vermutung liegt auch wesentlich näher, als ZBRen im OWiG, im BGB oder im GKG zu suchen.

Ich schaue ja auch zuerst ins SGB wenn es um irgendeine beliebige Sozialleistung geht.
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von Tibor »

Ok, dann meinst du aber eine mittelbare Anwendung durch Verweisung. Gut, dann hab ich dich missverstanden. Natürlich kann dies und das anzuwenden sein, wenn darauf verwiesen wird. Gerade zwischen den Prozessordnungen ist das ja auch üblich.
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Re: Strafakte nicht zurücksenden

Beitrag von Strich »

Tibor hat geschrieben: Freitag 25. Januar 2019, 12:15 Ok, dann meinst du aber eine mittelbare Anwendung durch Verweisung. Gut, dann hab ich dich missverstanden. Natürlich kann dies und das anzuwenden sein, wenn darauf verwiesen wird. Gerade zwischen den Prozessordnungen ist das ja auch üblich.
Ja gut, ich hätte mich da auch gleich klarer fassen können ^^
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