Erbschaftssteuer Freibeträge

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Effi
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Erbschaftssteuer Freibeträge

Beitrag von Effi »

Kurze Verständnisfrage:

Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer gelten ja pro Erbfall. Was heisst das jetzt aber genau. Z.B.: Mutter ist bereits verstorben. Vater hat alles geerbt damals und verbleibt nur Witwer mit dem Sohn und der Tochter. Wenn nun der Vater verstirbt und die beiden Kinder erben, gelten dann die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer pro Kind? Also 400.000 Euro für den Sohn und weitere 400.000 Euro für die Tochter? Oder Insgesamt für beide Kinder zusammen 400.000 ? 8-[
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Dike
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Re: Erbschaftssteuer Freibeträge

Beitrag von Dike »

400.000 Euro für jedes Kind.
OJ1988
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Re: Erbschaftssteuer Freibeträge

Beitrag von OJ1988 »

Die Freibeträge werden jedem Erwerber gewährt (jurisPK-BGB/Lampert, 8. Aufl. 2017, Steuerrechtl. Hin. zu § 1922 BGB, Rn. 110). Bei zwei Kindern also insg. 800.000.
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Effi
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Re: Erbschaftssteuer Freibeträge

Beitrag von Effi »

Vielen Dank!
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Tibor
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Re: Erbschaftssteuer Freibeträge

Beitrag von Tibor »

Obacht, § 14! Frühere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren Werden mitberücksichtigt; also insb Schenkungen vor dem Tod.
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TaxMan
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Re: Erbschaftssteuer Freibeträge

Beitrag von TaxMan »

Tibor hat geschrieben:Obacht, § 14! Frühere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren Werden mitberücksichtigt; also insb Schenkungen vor dem Tod.
Ach, Quatsch. Schenkungen vor dem Tod. Wie realitätsfern ist das denn bitte? Bild
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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Tibor
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Re: Erbschaftssteuer Freibeträge

Beitrag von Tibor »

Das Thema ist - so man linear arbeitet - ungefähr ab der 220. Minute der gemischten Klausur immer dran!
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Jura2Punkt0
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Re: Erbschaftssteuer Freibeträge

Beitrag von Jura2Punkt0 »

Das kommt auch darauf an wie vererbt wird. Bargeld für alle 400.000 für Kinder jeweils und für Enkel deren Eltern vor dem Erblasser verstorben sind. Bewegliche Sachen und Grundstücke/Eigentumswohnungen können uU auch komplett steuerfrei vererbt werden bzw gelten zusätzliche Freibeträge.
Die Ausführungen in den Schriftsätzen erschöpfen sich zudem über weite Teile in persönlichen Angriffen auf Angehörige der Justiz; sie sind weit überwiegend obszöner, vulgärer und beleidigender Natur.
BVerfG, v. 23.10.18 -2 BvR 2153/18-Rn.(6)
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