Protokollrüge

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esprit
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Protokollrüge

Beitrag von esprit »

Macht es sinn eine Protokllrüge einzulegen, da das Urteil ja nicht darauf basiert.

Im protokoll fehlt, für was die Klägerin eigentlich den Auftrag erteilt hat und der Vergleichsvorschlag des gerichts und warum dieser gemacht wurde.

In den Ausführungen hatte der Richter nämlich dargelegt, warum er den Vergleich unterbreitet und warum die Klage abzuweisen ist.

Die Beauftragung ergibt sich jedoch auch aus der Vollmacht, so dass eigentlich die Bestätigung der Klägerin, welche sie in dem gerichtstermin erteilt hat, nicht notwendig ist.
Swann
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Re: Protokollrüge

Beitrag von Swann »

Ich habe keine Ahnung, auf was du eigentlich hinaus möchtest, aber wenn wir über einen Zivilprozess reden, dann ergibt sich der notwendige Inhalt des Protokolls aus § 160 der Zivilprozessordnung (ich schreibe die Gesetze mal der Klarheit halber aus). In der Literatur werden gerichtliche Vergleichsvorschläge überwiegend unter § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gefasst, es dürfte freilich zu weitgehend, die Beweggründe des Gerichts auch noch darunter zu fassen.

Hinweise im Sinne des § 139 der Zivilprozessordnung sind zu protokollieren, allerdings ist nicht alles, was ein Richter während der Verhandlung sagt, ein Hinweis.

Das mit der "Beauftragung" habe ich nicht verstanden.

Ob es sinnvoll ist, auf Protokollberichtigung zu dringen, dürfte von der prozessualen Situation abhängen, in der man sich befindet. Die Einschätzung derselben setzt allerdings ein solides Grundwissen im Zivilprozessrecht voraus.
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