Ja, aber ist KS in diesem Punkt hM und st Rspr?
Habe adhoc gefunden:
Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 123 VwGO Rn. 122a
„Mit Blick auf das „Summarische“ der Prüfung ist auch im einstweiligen Anordnungsverfahren zwischen der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen Würdigung zu unterscheiden. „Summarisch“ kann allenfalls die Feststellung der Tatsachengrundlagen für den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund sein; eine „summarische“ rechtliche Würdigung („summarische“ Prüfung der Rechtslage) gibt es juristisch nicht.“
Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 123 VwGO Rn. 48
„Der Anordnungsanspruch ist auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz im Grundsatz nicht nur summarisch, sondern strikt rechtlich zu prüfen. Für die verbreitete Praxis, das materielle Recht grundsätzlich nur „kursorisch“ oder „summarisch“ zu prüfen und diese Defizite durch eine (ergänzende) Interessenabwägung auszugleichen, gibt das Gesetz im Rahmen des § 123 VwGO im Gegensatz zum Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO keinen Anhaltspunkt.“
Beide Fundstellen nennen KS ausdrücklich als aA.
§ 49 VI vwvfg/ 245 bgb analog
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Re: § 49 VI vwvfg/ 245 bgb analog
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Re: § 49 VI vwvfg/ 245 bgb analog
...umgekehrt verweist K/S in den genannten Fundstellen u.a. auf Schoch für die Gegenansicht und benennt für seine Auffassung verschiedene Rechtsprechungsnachweise von Obergerichten aus den 90er Jahren. Umgekehrt findet man für Schochs Auffassung das OVG Lüneburg vom 02.02. 1998, 12 L 194/98.
Schoch allerdings argumentiert primär mit verfassungsrechtlichen Prinzipien bei faktisch irreversiblen Entscheidungen - da ist aber auch K/S gegen die nur summarische Prüfung.
Mein Fazit: Bei faktisch irrversiblen Entscheidungen im Grundrechtsbereich scheinen alle gegen die summarische Prüfung zu sein. Ansonsten lässt sich eine eindeutig herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bei dieser umstrittenen Frage nicht ausmachen.
Schoch allerdings argumentiert primär mit verfassungsrechtlichen Prinzipien bei faktisch irreversiblen Entscheidungen - da ist aber auch K/S gegen die nur summarische Prüfung.
Mein Fazit: Bei faktisch irrversiblen Entscheidungen im Grundrechtsbereich scheinen alle gegen die summarische Prüfung zu sein. Ansonsten lässt sich eine eindeutig herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bei dieser umstrittenen Frage nicht ausmachen.
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Re: § 49 VI vwvfg/ 245 bgb analog
Das was Herr Schräg sagt, scheint mir Praxis auch in deinem Fall zu sein Tibor. Da würde man genau hinschauen. Ich befürchte aber, dass das VG nicht die Verfassungskonformität von § 666 prüfen würde.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: § 49 VI vwvfg/ 245 bgb analog
Gut, das was ich mir dachte. Also kommt es auf den Usus der betroffenen Kammer an.Herr Schräg hat geschrieben:Ansonsten lässt sich eine eindeutig herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bei dieser umstrittenen Frage nicht ausmachen.
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