Widerspruchsbehörde BW

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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iuris
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Widerspruchsbehörde BW

Beitrag von iuris »

Kann mir jemand sagen, wie man bei der Bestimmung der Widerspruchsbehörde in Baden Württemberg vorgeht?
Insbesondere wonach man die höhere Behörde gem. 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestimmt?
Ich hab hier einen Fall aus dem Baurecht liegen, da steht für die Zuständigkeit 73 I Nr. 1 VwGO iVm 12 I, 15 I Nr. 2, II, 21 I, II LVG. Es geht dabei um einen Widerspruch gegen eine Baugenehmigung der Stadt Mannheim. Warum nicht einfach 46 I Nr. 2 LBO zur Bestimmung der höheren Behörde?

Im Polizeirecht bei einem Widerspruch gegen einen Bescheid des Oberbürgermeisters als Ortspolizei sind die gleichen Normen angegeben für die Zuständigkeit des RP als Widerspruchsbehörde. Da komm ich mit dem Polizeirecht nicht so richtig weiter, da ist das in 62 PolG ja nicht so deutlich wie im Baurecht. Da steht ja nichts von höhere Polizeibehörden.

Wahrscheinlich ist die Frage etwas blöd, aber Verwaltungsrecht und ich sind einfach keine Freunde :D
Wär super, wenn mir da jemand helfen kann
surcam
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Re: Widerspruchsbehörde BW

Beitrag von surcam »

Ich komme zwar nicht aus BW und habe deshalb nur einen kurzen Blick auf die Vorschriften geworfen. Aber §§ 15 und 21 LVG scheinen mir durch § 46 LBO verdrängt zu werden (lex specialis derogat legi generali). Jedoch benötigst du §§ 11, 12 LVG für die örtliche Zuständigkeit. Sonst weißt du nicht, welches Regierungspräsidium zuständig ist. ;)
iuris
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Re: Widerspruchsbehörde BW

Beitrag von iuris »

Schon mal vielen Dank für deine Antwort. Dann lieg ich ja nicht vollkommen falsch :D
Kann sich jemand erklären warum die Klausur Lösung einfach die Normen der Fachaufsichtsbehörde nimmt? Is die Fachaufsichtsbehörde immer identisch mit der Widerspruchsbehörde?
surcam
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Re: Widerspruchsbehörde BW

Beitrag von surcam »

iuris hat geschrieben: Mittwoch 14. November 2018, 13:51 Schon mal vielen Dank für deine Antwort. Dann lieg ich ja nicht vollkommen falsch :D
Möglicherweise aber wir beide. ::lol:
iuris hat geschrieben: Mittwoch 14. November 2018, 13:51Kann sich jemand erklären warum die Klausur Lösung einfach die Normen der Fachaufsichtsbehörde nimmt? Is die Fachaufsichtsbehörde immer identisch mit der Widerspruchsbehörde?
Nicht immer, aber grundsätzlich, siehe nur § 73 I 2 Nr. 2 VwGO. ;) Zudem kann der Gesetzgeber auch von diesem Grundsatz abweichen (z.B. § 73 I 3 VwGO).
iuris
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Re: Widerspruchsbehörde BW

Beitrag von iuris »

Die anderen Regelungen in 73 I VwGO hab ich jetzt ganz vergessen :D Also richtigerweise: Ist 73 I Nr. 1 VwGO einschlägig ist die Widerspruchsbehörde immer dieselbe wie die Fachaufsichtsbehörde.

Vielen Dank für deine Hilfe :)
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David
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Re: Widerspruchsbehörde BW

Beitrag von David »

Die §§ 16ff. AGVwGO BW sind bekannt? An § 73 VwGO rankommentieren, wenn nicht schon geschehen. Im Übrigen: § 64 PolG
iuris
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Re: Widerspruchsbehörde BW

Beitrag von iuris »

Im Hinblick auf meine bevorstehende mündliche Prüfung muss ich jetzt einfach nochmal fragen, da mein Prüfer das gerne fragt.
Wenn ich einen VA der Ortspolizeibehörde einer kreisangehörigen Gemeinde habe, wie bestimme ich da die zuständige Widerspruchsbehörde? Insbesondere welche Normen? § 73 I Nr. 1 VwGO sagt die nächsthöhere Behörde. Aber wie finde ich die jetzt? Über § 62 PolG? Oder nehm ich einfach die Fachaufsichtsbehörde gem. § 64 PolG?

Ich hoffe hier ist jemand aus BW und kann mir da mal die Erleuchtung bringen... Und sorry für die blöde Frage, aber Öffentliches Recht und ich werden einfach nie Freunde.

Edit: Also inzwischen habe ich in einem Skript von Alpmann gelesen, dass in der Regel die Fachaufsichtsbehörde die nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 I Nr. 1 VwGO ist. Also gibt es auch Fälle in denen das nicht so ist. Weiß da jemand ein Beispiel? Und ist es dann nicht gerade falsch einfach die Fachaufsichtsbehörde zu nehmen, wenn § 73 I Nr. 1 VwGO greift?
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David
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Re: Widerspruchsbehörde BW

Beitrag von David »

Die Fachaufsichtsbehörde ist Widerspruchsbehörde iSd § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO. Die Fachaufsicht bei Polizeibehörden ist in § 64 PolG BW geregelt. Hier haben wir eine kreisangehörige Gemeinde als Ortspolizeibehörde, also § 64 Nr. 3 PolG. Einen Stadtkreis (Gemeinde die keinem Landkreis angehört) haben wir nicht. Wir haben auch keine große Kreisstadt. Folglich kann nur Nr. 3 b) einschlägig sein. Also ist das Landratsamt die nächsthöhere Behörde.
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