Besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA)

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Grenzbaum
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Besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Beitrag von Grenzbaum »

Hallo,
mich treiben im Augenblick ein paar datenschutzrechtliche Aspekte rund ums beA um, einerseits erscheint es kritisch, dass die Accounts nur individuell auf den jeweiligen Anwalt zugeschnitten sind. Nun läuft also auch sämtliche Korrespondenz über diese Einzelperson, auch wenn dieser in einer Sozietät angestellt ist und eigentlich diese das Mandat hält. Wechselt nun besagter Anwalt den Arbeitgeber besteht das Risiko, dass die Korrespondenz einfach über ihn weiterläuft und nicht über die Kanzlei. Darin sehe ich einen Verstoß gegen die DSGVO, aber welche praktischen Schritte kann die Kanzlei vornehmen um dem vorzubeugen? Vielleicht gibt es ja Jemanden hier der sich zu diesem oder gern auch zu anderen Knackpunkten im Datenschutz beim beA gemacht hat.
Lasst uns einfach mal brainstormen!
juratix
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Re: Besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Beitrag von juratix »

Datenschutzrechtlich sehe ich da kein Problem. Die Kanzlei muss nur den (ausscheidenden) RA verpflichten, bei der jeweiligen Geschäftsstelle / Kanzlei mitzuteilen, dass er nicht mehr (Verfahrens-)Bevollmächtigter in der Sache ist und dass die weitere Korrespondenz über RA X geführt werden soll.

Dann liegt die Verantwortung nur noch bei der Gegenseite / Gericht.

Angeblich soll irgendwann aber auch ein Kanzlei-BeA kommen. Hoffen wir mal, dass das nicht kommt. Wie schlecht es implementiert würde, kann man erahnen, wenn man sieht was derzeit (mehrere Jahre nach erstmaliger Einführung des beA) noch alles schief läuft...
Grenzbaum
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Re: Besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Beitrag von Grenzbaum »

Und wie sieht es mit dem Aspekt aus, dass jeder registrierte RA sehen kann ob seine Kollegen sich bereits registriert haben, d.h ihrer passiven Nutzungspflicht nachkommen oder nicht?

Spätestens das stellt doch einen datenschutzrechtlichen Verstoß dar, da hier das entsprechende Verhalten verknüpft mit dem Namen des jeweiligen Kollegen der gesamten Anwaltsgemeinschaft zugänglich öffentlich gemacht wird.
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