Wo lese ich denn zu viel aus den BVerfG Entscheidungen heraus? Ich habe nicht gesagt, dass das BVerfG mit den Entscheidungen schon angedeutet hat, dass der neue § 126a StGB formell verfassungswidrig wäre, weil er übergriffig ist. Ich habe nur gesagt, dass das BVerfG das Problem, welches Swann hier schön zusammengefasst hat, erkannt hat und das dieses Problem m.E. auch beim "Übergriff" ins Polizeirecht besteht (mit ungewissem Ausgang wohlgemerkt!). Ich sehe auch, dass das Polizeirecht im Vergleich zum Bauordnungsrecht irgendetwas besonderes an sich hat, dass es vom Baurordnungsecht unterscheidet. Aber was soll das sein? Beide haben auch Gemeinsamkeiten. Beide dienen der Gefahrenabwehr und mittelbar dem Individualrechtsschutz.Tibor hat geschrieben: ↑Mittwoch 27. März 2019, 23:27Dein Problem ist, das wir - leicht überspitzt - nicht BVerfG Entscheidungen auslegen sondern das GG. Die Entscheidungen haben zwar tlw Gesetzeskraft, sind aber nicht Verfassungsgewohnheitsrecht. Deswegen ist es auch wenig sinnvoll, wenn man versucht aus einzelnen Urteilspassagen zu viel „herauszulegen“.Strich hat geschrieben:Oh du bist gar nicht an einer ernsthaften Diskussion interessiert, ... Mit den Entscheidungen des BVerfG hat das sehr wohl etwas zu tun, da ...
Das was Swann gerade gesagt hat, ist doch auf den Punkt gebracht meine These von oben:
Das Polizeirecht dient der allgemeinen Gefahrenabwehr, insoweit fehlt es an Vorschriften mit hoher Regelungsdichte (unterstelle ich an dieser Stelle einmal, das Polizeirecht ist ja nicht nur im LPolG geregelt). Deshalb kann der Bundesgesetzgeber auch noch inhaltlich regelnde Strafnormen erlassen. Im Bauordnungsrecht besteht eine landesgesetzlich hohe Regelungsdichte, ergo kann der Bundesgesetzgeber nur im Rahmen der BVerfG - Rechtsprechung mit Blankettstrafnormen arbeiten oder an bestehende landesrechtliche Regelungen anknüpfen. Wo lese ich da bitte zu viel heraus? Was stimmt also mit meiner provkant formulierten These das Polizeirecht sei das noch nicht geformte Strafrecht, nicht? (Wohlgemerkt, nur im Bezug auf die Kompetenztitel, bevor hier wieder jemand meint, ich hätte gesagt Strafrecht = Polizeirecht, was absurd wäre)
Wenn hier jemand etwas ignoriert, dann dürfte das wohl derjenige sein, der die Entwicklung des Ordnungswidrigkeitenrechts der letzten 70 Jahre außer Acht lässt.Wenn du dir aber mal die Übertretungen im RStGB (§§ 360 ff. RStGB) anschaust, dann wirst du sehen, dass der Verfassungsgeber mit deiner Idee wenig hätte anfangen können.