Rechtsaufsicht Aufhebungsverlangen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Olapalomas
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Rechtsaufsicht Aufhebungsverlangen

Beitrag von Olapalomas »

Die Frage bezieht sich auf das bayerische Kommunalrecht, wird wohl aber für andere Kommunalgesetze nicht anders laufen. Art. 112 GO ermächtigt die Rechtsaufsichtsbehörde dazu, rechtswidrige Verfügungen der Gemeinde zu beanstanden und ihre Aufhebung zu verlangen. Gemäß Art. 109 I GO beschränkt sich die Rechtsaufsicht allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle.

Angenommen nun folgender Fall: die Gemeinde erlässt im eigenen Wirkungskreis einen rechtswidrigen Leistungsbescheid, den die Rechtsaufsicht beanstandet und dessen Aufhebung sie verlangt. Die Aufhebung des Bescheides wäre der Gemeinde möglich, eine Ermessensreduktion liegt aber nicht vor. Die Gemeinde kann also ihr Ermessen hinsichtlich einer Rücknahme nach 48 vwvfg ausüben.Stellt es dann einen nach 109 GO unzulässigen Eingriff in das gemeindliche Ermessen dar, wenn sogleich die Aufhebung verlangt und insoweit die Ersatzvornahme angedroht wird? Müsste der Bescheid der Aufsicht dann nicht eigentlich lauten: Gemeinde X wird verpflichtet, über die Aufhebung des Bescheides nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden?

Dieses Problem wird in keinem Lehrbuch behandelt, stellt sich mir aber als ein sehr grundlegendes dar, sodass ichich Frage, ob ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe.

In einer aktuelleren Entscheidung geht das Gericht darauf gar nicht ein. In der Literatur scheint es, als würde die Rechtswidrigkeit genügen, eingegangen wird darauf aber nicht. In einem dicken Kommentar von vor hunderttausend Jahren heisst es, hier könne nur eine ermessensfehlerfreie Entscht von der Gemeinde verlangt werden.
Gelöschter Nutzer

Re: Rechtsaufsicht Aufhebungsverlangen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Na ja, dürfte das nicht davon abhängen, weswegen die Verfügung gerügt wird?

Wenn die Verfügung auf einem unheilbaren Fehler beruht (z.B. kein § 45 VwVfG, kein bloßes Nachschieben von Ermessenserwägungen), wird doch allein die Aufhebung des Bescheids der Aufgabe der Rechtsaufsicht gerecht?

Das Ermessen (§ 48 VwVfG) der Gemeinde besteht ja nur im Verhältnis zum Bürger, nicht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Andernfalls liefe die Rechtsaufsicht doch völlig leer.
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