Weiß jemand, welche Haftung einen Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX treffen kann, wenn er die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt? Ich finde dazu irgendwie nichts...
Falls jemand einen Literaturtipp hat, sehr gerne.
Inklusionsbeauftragter
Moderator: Verwaltung
- Effi
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5278
- Registriert: Sonntag 18. Juni 2006, 19:12
- Ausbildungslevel: RA
Inklusionsbeauftragter
I want to believe.
- Tikka
- Mega Power User
- Beiträge: 3049
- Registriert: Montag 23. Februar 2009, 09:48
- Ausbildungslevel: Schüler
Re: Inklusionsbeauftragter
Ich habe keine echte Quelle. So richtig viel Material zu dieser TOP Vorschrift gibt es noch nicht.
Aber: Bei der umfassenden Pflichtenbeschreibung des Gesetzes
Denn die Pflichten und Obliegenheiten treffen ja nach wie vor den Arbeitgeber. Der Inklusionsbeauftragte soll ja, wie die wahnsinnig hilfreiche Vorschrift wortreich erläutert, "vor allem" darauf achten, dass dieser etwas tut. Ich tue mich schwer hier eine echte Sekundärhaftung erkennen.
Etwas wissenschaftlicher: Ich gehe wegen der ansonsten fehlenden Verweisvorschriften (vgl. 179 SGB IX für die Schwerbehindertenvertretung) davon aus, dass die von der Rspr. entwickelten Grundsätze über die (praktisch nicht existierende) Haftung betriebsverfassungsrechtlicher Mandatsträger keine Anwendung finden.
Aber: Bei der umfassenden Pflichtenbeschreibung des Gesetzes
fällt mir hier wenig Haftungspotential ein.Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
Denn die Pflichten und Obliegenheiten treffen ja nach wie vor den Arbeitgeber. Der Inklusionsbeauftragte soll ja, wie die wahnsinnig hilfreiche Vorschrift wortreich erläutert, "vor allem" darauf achten, dass dieser etwas tut. Ich tue mich schwer hier eine echte Sekundärhaftung erkennen.
Etwas wissenschaftlicher: Ich gehe wegen der ansonsten fehlenden Verweisvorschriften (vgl. 179 SGB IX für die Schwerbehindertenvertretung) davon aus, dass die von der Rspr. entwickelten Grundsätze über die (praktisch nicht existierende) Haftung betriebsverfassungsrechtlicher Mandatsträger keine Anwendung finden.
Keine Experimente! Wählt Adenauer.
- Effi
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5278
- Registriert: Sonntag 18. Juni 2006, 19:12
- Ausbildungslevel: RA
Re: Inklusionsbeauftragter
Ich hatte das hier (ja, eine sehr seriöse Quelle, ich weiß!) gelesen:
https://www.ifb.de/schwerbehindertenver ... ebers.html
Verstößt der Inklusionsbeauftragte gegen seine Verpflichtungen, kann er auch straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlich haften.
Das hat mich etwas stutzig gemacht und ich wollte mehr dazu lesen. Finde aber eben nichts.
https://www.ifb.de/schwerbehindertenver ... ebers.html
Verstößt der Inklusionsbeauftragte gegen seine Verpflichtungen, kann er auch straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlich haften.
Das hat mich etwas stutzig gemacht und ich wollte mehr dazu lesen. Finde aber eben nichts.
I want to believe.
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5106
- Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32
Re: Inklusionsbeauftragter
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG i.V.m. § 238 SGB IX
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. §§ 237a, 237b SGB IX
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. §§ 237a, 237b SGB IX
- Effi
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5278
- Registriert: Sonntag 18. Juni 2006, 19:12
- Ausbildungslevel: RA