Eine eigentlich kurze Frage: Ist die Abrechnung einer Geschäftsgebühr nach RVG noch zulässig, wenn Personen die nicht ausdrücklich in § 5 RVG benannt sind an der Bearbeitung mitgewirkt haben? Momentan sieht es für mich nicht so aus, das muss aber nichts heißen
Ich habe nur eine etwas veraltete Auflage des Nomos Kommentars zum Kostenrecht (Schneider/Volpert/Fölsch) vorliegen, dort werden in der Kommentierung zu § 5 RVG von der Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung durch den abrechnenden RA (oder dessen anwaltlichen Vertretern) einzig angestellte Assessoren und dem RA zugewiesene (str.: auch "sonstige") Referendare ausgenommen. Das LG Gießen (25. Februar 1981, 1 S 409/80, VersR 1981, 963) hat eine Besprechung durch eine Büroangestellte nach altem Kostenrecht als nicht gesondert abrechenbar bewertet.
Sehe ich es also richtig, dass somit ein Rechtsanwalt Leistungen durch sonstige Personen - spontan fallen mir als realitätsnahe Beispiele Praktikanten ein, die z.B. Rechtsprechung recherchieren, alternativ etwa gut ausgebildete und erfahrene RefA oder im Extremfall andere ("Halbjuristen" o.ä.) Angestellte die außergerichtlich voll anwaltlich arbeiten - nicht nach RVG abrechnen kann?
[RVG /Kostenrecht] Abrechnung nichtanwaltlicher Leistungen
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Re: [RVG /Kostenrecht] Abrechnung nichtanwaltlicher Leistungen
Ja.
Ob eine Vergütung für diese Tätigkeiten aus § 612 II BGB folgt, scheint beim Überfliegen von Mayer/Kroiß (2018, Rn. 38) jedoch umstritten. Neuere Rechtsprechung nimmt dies bei einer nach § 613 BGB zulässigen Stellvertretung wohl. Die Bemessung der Höhe ist aber wohl auch umstritten. Einige nehmen wohl eine Vergütung iHv. 35% der RVG-Vergütung an, andere nichts und dritte wiederum nur Auslagenersatz. Die in dem Abschnitt genannte Rechtsprechung ist jedoch durchgängig mehr als 10 Jahre alt, obwohl der Kommentar von 2018 ist. Möglicherweise kannst du deinen Kommentar immer noch nutzen.
Ob eine Vergütung für diese Tätigkeiten aus § 612 II BGB folgt, scheint beim Überfliegen von Mayer/Kroiß (2018, Rn. 38) jedoch umstritten. Neuere Rechtsprechung nimmt dies bei einer nach § 613 BGB zulässigen Stellvertretung wohl. Die Bemessung der Höhe ist aber wohl auch umstritten. Einige nehmen wohl eine Vergütung iHv. 35% der RVG-Vergütung an, andere nichts und dritte wiederum nur Auslagenersatz. Die in dem Abschnitt genannte Rechtsprechung ist jedoch durchgängig mehr als 10 Jahre alt, obwohl der Kommentar von 2018 ist. Möglicherweise kannst du deinen Kommentar immer noch nutzen.
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Re: [RVG /Kostenrecht] Abrechnung nichtanwaltlicher Leistungen
Interessant wie die Ansichten hier auseinander gehen, die 35% finde ich.... "oddly specific"
Mal sehen ob ich nächste Woche Zeit habe mir das mal genauer anzusehen, immerhin kann ich jetzt davon ausgehen nicht komplett auf dem Holzweg zu sein. Danke für die Antwort!
Mal sehen ob ich nächste Woche Zeit habe mir das mal genauer anzusehen, immerhin kann ich jetzt davon ausgehen nicht komplett auf dem Holzweg zu sein. Danke für die Antwort!