Interessenkollision
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Interessenkollision
Wird in nachfolgender Konstellation eine Interessenkollision gesehen?
Es gab eine GmbH einen Geschäftsführer A Danach einen Geschäftsführer B dann wurde die GmbH verkauft und es gab ein Geschäftsführer C.
Es wurden Angestellte vertreten die gegen die GmbH und den Geschäftsführer C. geklappt haben. Zivilrechtlich natürlich
Nunmehr wird Geschäftsführer A wegen möglicher Insolvenzverschleppung belangt, könnte man das strafrechtliche Mandate wegen Insolvenzverschleppung annehmen oder seht ihr darin eine Interessenkollision?
Es gab eine GmbH einen Geschäftsführer A Danach einen Geschäftsführer B dann wurde die GmbH verkauft und es gab ein Geschäftsführer C.
Es wurden Angestellte vertreten die gegen die GmbH und den Geschäftsführer C. geklappt haben. Zivilrechtlich natürlich
Nunmehr wird Geschäftsführer A wegen möglicher Insolvenzverschleppung belangt, könnte man das strafrechtliche Mandate wegen Insolvenzverschleppung annehmen oder seht ihr darin eine Interessenkollision?
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Re: Interessenkollision
Niemand eine Meinung hierzu?
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Re: Interessenkollision
Ich hab eine Meinung dazu:
Gib bitte zum Wohle aller deine Zulassung zurück.
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Re: Interessenkollision
Ich finde die Frage gar nicht so böd ehrlich gesagt ^^
Die Interessenkollision setzt ja die Vertretung in derselben Rechtssache voraus. Fraglich ist, ob der RA aufgrund der Klagen gegen die GmbH und gegen den GF C "vorbefasst" mit dem Lebenssachverhalt war, der auch der Insolvenzverschleppung zugrunde liegt. Das kann sein. Es könnte aber auch nicht sein, weil die Verfahren gegen die GmbH und gegen den GF C nun mal nicht GF A betreffen.
Die Interessenkollision setzt ja die Vertretung in derselben Rechtssache voraus. Fraglich ist, ob der RA aufgrund der Klagen gegen die GmbH und gegen den GF C "vorbefasst" mit dem Lebenssachverhalt war, der auch der Insolvenzverschleppung zugrunde liegt. Das kann sein. Es könnte aber auch nicht sein, weil die Verfahren gegen die GmbH und gegen den GF C nun mal nicht GF A betreffen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Interessenkollision
Die Frage ist nicht blöd, es gibt nur eine gewisse Vorgeschichte. In der Sache dürfte es auch davon abhängen, ob sich A und C und die GmbH noch in irgendeiner Form von Interessenwiderstreit befinden.
- Ara
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Re: Interessenkollision
Im Zweifel lässt man bei solchen "könnte sein, könnte nicht sein" die Finger vom Mandat. Dann gibts Abends lieber ne Scheibe weniger Wurst auf dem Brot, auch für esprit. Spart man sich im Zweifel ne Menge Ärger.Strich hat geschrieben: ↑Montag 30. September 2019, 12:27 Ich finde die Frage gar nicht so böd ehrlich gesagt ^^
Die Interessenkollision setzt ja die Vertretung in derselben Rechtssache voraus. Fraglich ist, ob der RA aufgrund der Klagen gegen die GmbH und gegen den GF C "vorbefasst" mit dem Lebenssachverhalt war, der auch der Insolvenzverschleppung zugrunde liegt. Das kann sein. Es könnte aber auch nicht sein, weil die Verfahren gegen die GmbH und gegen den GF C nun mal nicht GF A betreffen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Interessenkollision
Die Verteidigung eines ehemaligen Geschäftsführer gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung sollte man - die Freiheit von Interessenkonflikten unterstellt - nur annehmen, wenn man sich mit Insolvenzrecht wirklich auskennt. Zwar werden die allermeisten Verfahren gegen 90 Tagessätze eingestellt (und das ist dann für den Strafverteidiger absolut kein Hexenwerk) und in vielen Fällen fährt der Betroffene damit gut, weil es sich die StA einfach macht und ein paar wirkliche Hämmer übersieht. Wenn es sich aber ausnahmsweise nicht um einen solchen "easy-going" Fall handeln sollte (was man erst nach Annahme des Mandates merkt), dann kann es für den Mandanten richtig dicke kommen und dann braucht es eine wirklich gute Verteidigung in der Sache.
Außerdem wird in vielen Fällen noch eine zivilrechtliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführers hinzukommen, z. B. aus § 64 GmbHG oder §§ 34, 69 AO oder § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB (das geht sehr viel schneller als viele Geschäftsführer glauben) und um das vernünftig abzuwettern, braucht es dann vertiefte Kenntnisse im Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Bilanzrecht etc. Ggf. hast Du wegen der genannten Haftungsnormen auch noch Scherereien mit einer D&O Versicherung, der dann nach Auffassung z. B. der OLGs Celle und Düsseldorft nicht einmal zur Abwehrdeckung verpflichtet sein könnte ...
Insofern: überleg' es Dir gut.
Außerdem wird in vielen Fällen noch eine zivilrechtliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführers hinzukommen, z. B. aus § 64 GmbHG oder §§ 34, 69 AO oder § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB (das geht sehr viel schneller als viele Geschäftsführer glauben) und um das vernünftig abzuwettern, braucht es dann vertiefte Kenntnisse im Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Bilanzrecht etc. Ggf. hast Du wegen der genannten Haftungsnormen auch noch Scherereien mit einer D&O Versicherung, der dann nach Auffassung z. B. der OLGs Celle und Düsseldorft nicht einmal zur Abwehrdeckung verpflichtet sein könnte ...
Insofern: überleg' es Dir gut.
- Blaumann
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Re: Interessenkollision
Der esprit macht das schon.immer locker bleiben hat geschrieben: ↑Mittwoch 2. Oktober 2019, 11:02 Die Verteidigung eines ehemaligen Geschäftsführer gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung sollte man - die Freiheit von Interessenkonflikten unterstellt - nur annehmen, wenn man sich mit Insolvenzrecht wirklich auskennt.
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Re: Interessenkollision
Warum? Was sollte es für den Verteidiger für Nachteile haben, wenn er davon keine Ahnung hat? Für den Mandanten ist es Auswahlverschulden ...immer locker bleiben hat geschrieben:Die Verteidigung eines ehemaligen Geschäftsführer gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung sollte man - die Freiheit von Interessenkonflikten unterstellt - nur annehmen, wenn man sich mit Insolvenzrecht wirklich auskennt.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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- immer locker bleiben
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Re: Interessenkollision
Haftungsrisiko? Imageschaden vor Gericht (wer erst einmal seinen Ruf weg hat ...)? Oder so etwas Banales wie Berufsethos?thh hat geschrieben: ↑Donnerstag 3. Oktober 2019, 13:48Warum? Was sollte es für den Verteidiger für Nachteile haben, wenn er davon keine Ahnung hat? Für den Mandanten ist es Auswahlverschulden ...immer locker bleiben hat geschrieben:Die Verteidigung eines ehemaligen Geschäftsführer gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung sollte man - die Freiheit von Interessenkonflikten unterstellt - nur annehmen, wenn man sich mit Insolvenzrecht wirklich auskennt.
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Re: Interessenkollision
Haftungsrisiko?immer locker bleiben hat geschrieben: ↑Freitag 11. Oktober 2019, 11:29Was sollte es für den Verteidiger für Nachteile haben, wenn er davon keine Ahnung hat?
Da braucht man ja erstmal einen materiellen Schaden - und dafür hat man eine Versicherung.
Das erfordert ein Image oder ein Berufsethos ...immer locker bleiben hat geschrieben: ↑Freitag 11. Oktober 2019, 11:29Imageschaden vor Gericht (wer erst einmal seinen Ruf weg hat ...)? Oder so etwas Banales wie Berufsethos?
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Re: Interessenkollision
Die Versicherung leistet natürlich, aber nach einem Haftungsschaden bleibt die Prämie sicherlich nicht beim Grundbeitrag.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Interessenkollision
Je nach Fall und Schadenshöhe kündigen die auch einfach ... und wenn das dann in der Uniwagnis-Datei steht, war's das mit der Selbständigkeit.