B2B UND B2C-BEZIEHUNGEN - DIE VORTEILE § 14 BGB KUNDEN VS § 13 BGB

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say
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B2B UND B2C-BEZIEHUNGEN - DIE VORTEILE § 14 BGB KUNDEN VS § 13 BGB

Beitrag von say »

hallo und guten Abend Community,


vorweg ein großes Lob an das Forum und an alle Macher, user und supporter hier. Vorweg - ich brauch im Grunde keine Rechtsberatung, denn im Grunde ist mir bereits schon sehr viel durch Recherche schon klar. Ich hab die wichtigsten Dinge hier nur nochmals zusammengeschrieben - gewissermaßen zum nochmaligen "Durcharbeiten" der Sachverhalte.

Es geht hier um die AGB in Hinsicht B2B und B2C-Beziehungen - und ja - am Ende ja auch um die Frage wie viele Vorteile es bringt wenn man sich nur um die §14 BGB-Kunden kümmert - um das mal verkürzt zu sagen.

Grundsätzlich setzt der Gesetzgeber in Geschäftsbeziehungen ja bestimmte rechtliche Grenzen und Schutzbereiche ein, damit der jeweils andere Vertragsbeteiligte, also derjenige, der im Grunde die Ausgestaltung der AGB bei deren Gestaltung eben nicht mitbeeinflussen und mitentwickeln konnte, dann auch nicht gleich rechtlich benachteiligt - oder - mit anderen Worten - übervorteilt wird.

hier also eine Frage zum Recht: welchen Unterschied macht es wenn man in den AGB formuliert: und dabei ein- bzw. ausschließt:... nehmen wir an, die AGB notieren wie folgt:
Kunde im Sinne der AGB sind ausschließlich öffentliche Institutionen, sowie Unternehmer.....Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistungen gem. Ziffer xx bzw. Absatz xyz dieser AGB ausgeschlossen. Diese AGB gelten also dann demzufolge nun eben nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem bestimmten Zwecke abschließen, die dabei ganz überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
zur rechtlichen Grundlage: Hier werden - wie ich finde - dann auch durchaus bestimmte Akzente gesetzt: Der Gesetzgeber sieht es besonders darauf ab, mittels des AGB-Rechts vor allem die Verbraucher (und damit sind die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gemeint) zu schützen. Dies ist auch der Grund weshalb das AGB-Recht in großen Teilen besonders streng formuliert und auf diesem Wege eine weitgehende Benachteiligungen von Verbrauchern vermeiden helfen will.

Es sind ja sehr sehr oft die Verbraucher (und damit sind die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gemeint), welche sich gegen die AGB der in geschhäftlichen Dingen oftmals erfahrerneren (und beschlageneren) Unternehmer ansonsten nicht wirksam wehren könnten. Sieht man also aufs Ganze - dann haben wir im Grunde eine differnzierte Situation vorliegen:

- Das AGB-Recht - und hier insbesondere der §§ 305 und die folgenden des BGB - gibt den Möglichkeiten innerhalb einer AGB, einfach alles zu regeln eine bestimmte Grenze vor;
- Konkret kann man festhalten dass es im BGB z.B. Rechte zum Verbraucherschutz gibt - etwa das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Gewährleisung. Ein solches Rechte kann dann der Verbraucher iSd. § 13 BGB in Anspruch nehmen und sich darauf berufen. Für einen Unternehmer iSd. § 14 BGB gilt dies hingegen nicht. Er kann diese Rechte nicht in Anspruch nehmen. Man sieht also: Der Gesetzgeber sieht hier Möglichkeiten der Umsetzung eines Verbraucherschutzes.
- Basis und Grenze sind also gesetzt - für die Ausgestaltungs- und Regelungsmoeglichkeiten innerhalb der AGB. (Anm.: Diese Grundlagen haben Folgen - können handlungsleitend sein für die Konzeption eines Start-Ups bzw. für den Auftritt am Markt.)

Solchermaßen dient das AGB-Recht auch als Schutz in der B2C-Hinsicht bzw. -Beziehung... Und darüber hinaus auch in der B2B Hinsicht bzw. Beziehung. Hier also die Frage: ist es ggf. sehr ratsam wenn man vllt. gleich die Verbraucher ganz draussen lässt!? Fährt man damit besser und kommt nicht so schnell in rechtliche 'Bedrängfnis? Anders formuliert: man könnte ja - um sicher zu gehen nur den B2B Bereich fokussieren - m.a.W. indem man dann klar benennt, wen man dabei ein- bzw. ausschließt:

... nehmen wir an, die AGB notieren wie folgt:

Kunde im Sinne der AGB sind ausschließlich öffentliche Institutionen, sowie Unternehmer.....Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistungen gem. Ziffer xx bzw. Absatz xyz dieser AGB ausgeschlossen. Die AGB gelten damit nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem bestimmten Zwecke abschließen, die dabei ganz überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


Frage: welchen Unterschied macht das?

ist das dann - so wie oben konzipiert, dann also eine Geschäftstätigkeit im Bereich eines sogenannten "Business to Business (B2B)" Worin liegen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Konfigurationen:

- Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14 BGB ...
- Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd. § 13 BGB....

Zusatzfrage: was bedeutet das denn, wenn man ausschließlich sich an öffentliche Institutionen, sowie Unternehmer.....im Sinne . § 14 BGB wendet!?oder anders gefragt: also die Frage: ist es ggf. sehr ratsam wenn man vllt. gleich die Verbraucher ganz draussen lässt!? Fährt man damit besser und kommt nicht so schnell in rechtliche 'Bedrängfnis?

Es gibt im BGB Rechte zum Verbraucherschutz z.B. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Gewährleisung. Diese Rechte kann ein Verbraucher iSd. § 13 BGB in Anspruch nehmen, ein Unternehmer iSd. § 14 BGB kann diese Rechte nicht in Anspruch nehmen. Ist das dann - so wie oben konzipiert, dann also eine Geschäftstätigkeit im Bereich eines sogenannten "Business to Business (B2B)" Richtig. Es bedeutet, dass man keine Geschäfte mit Verbrauchern machen will und die Rechte zum Schutz des Verbrauchers nicht zur Anwendung kommen. Es können also nur Unternehmer oder öffentliche Körperschaften die Leistungen des Anbieters beziehen und diese Kunden haben kein Widerrufsrecht und sie können sich nicht auf Gewährleistung berufen. Zusätzlich aber fallt auf - dass die oben zitierten AGB aber eigentlich ungeeignet sind. In dem obigen Auszug steht ja im Grunde nichts anderes, als dass die AGB nur für B2B gelten. Das bedeutet, dass für Verbraucher dann einfach das BGB gilt.

Man könnte aber auch so argumentieren und ansetzen: Wenn man Verbaucher wirksam ausschliessen will, dann sollte man nicht nur auf die AGB setzen - oder anders und zugespitzter gesagt; dann helfen AGB rein gar nichts, dann sollte man um ans Ziel zu kommen schon noch weitere Massnahmen ergreifen, die verhindern dass ein Verbraucher bestellen kann.

Am Ende sollte - wenn man das richtig machen will dies auf eine manuelle Prüfung hinauslaufen.

Was meint ihr denn hierzu..



viele grüsse
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Tibor
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Re: B2B UND B2C-BEZIEHUNGEN - DIE VORTEILE § 14 BGB KUNDEN VS § 13 BGB

Beitrag von Tibor »

say hat geschrieben:... ich brauch im Grunde keine Rechtsberatung, denn ...
Doch, genau Rechtsberatung suchst du.

Geschlossen.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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