Ich sitze gerade an einem baurechtlichen Eilverfahren eines Nachbarn und komme einfach nicht weiter. Vielleicht kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen.
Das Problem ist folgendes: Es wurde eine Baugenehmigung erteilt für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Die Zufahrt der Tiefgarage befindet sich allerdings außerhalb des Baufensters. In der Baugenehmigung ist ausgeführt, dass die Zufahrt gem. 23 Abs. 5 BauNVO genehmigt werde. Das Baufenster wird in Richtung des Grundstücks der Antragsteller überschritten. Der Anwalt der Antragsteller trägt vor, dass darin eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften liege.
Im Widerspruchsbescheid trägt das Regierungspräsidium vor, die Zufahrt sei eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO und könne deshalb zugelassen werden.
Aber ist das denn so das die Zufahrt eine Nebenanlage ist? Finde leider überhaupt keine Rechtsprechung, die dasselbe sagt. Ist die Zufahrt nicht viel mehr ein Bestandteil der Garage und damit gerade keine Nebenanlage?
Im Allgemeinen ist mir dabei aufgefallen, dass ich überhaupt nicht weiß, wo Zufahrten denn so zulässig sind. Vielleicht kann da jemand etwas Licht ins Dunkel bringen für mich. Es geht um Baden-Württemberg.
Ist übrigens keine Hausarbeit, bin eine leicht überforderte Proberichterin
Garagenzufahrt - überbaubare Grundstücksfläche
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Re: Garagenzufahrt - überbaubare Grundstücksfläche
Kommt wohl drauf an, was da für eine "Zufahrt" vorliegt. Die Tiefgarage ist ja in § 12 Abs. 4 geregelt. Die Nebenanlage könnte bspw. eine Stützmauer sein.
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Re: Garagenzufahrt - überbaubare Grundstücksfläche
Melde dich doch für den "Fälle aus der Praxis Bereich" an. Da könnte ich dir zwar auch nicht helfen, aber da wäre es auch gut aufgehoben.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Garagenzufahrt - überbaubare Grundstücksfläche
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Re: Garagenzufahrt - überbaubare Grundstücksfläche
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Die Zufahrt hat tatsächlich eine Stützmauer, allerdings nicht über die gesamte Länge. Wenn man nun die Stützmauer als Nebenanlage sieht, ist dann die Zufahrt auch insgesamt (im Hinblick auf den Standort außerhalb des Baufensters) zulässig?
Wie wäre es denn, wenn bei einer ganz "einfachen" gepflasterten Zufahrt ohne Stützmauer oder ähnliches? Wäre die grundsätzlich außerhalb des Baufensters zulässig?
Nach dem Fälle aus der Praxis Bereich schaue ich, danke für den Hinweis
Die Zufahrt hat tatsächlich eine Stützmauer, allerdings nicht über die gesamte Länge. Wenn man nun die Stützmauer als Nebenanlage sieht, ist dann die Zufahrt auch insgesamt (im Hinblick auf den Standort außerhalb des Baufensters) zulässig?
Wie wäre es denn, wenn bei einer ganz "einfachen" gepflasterten Zufahrt ohne Stützmauer oder ähnliches? Wäre die grundsätzlich außerhalb des Baufensters zulässig?
Nach dem Fälle aus der Praxis Bereich schaue ich, danke für den Hinweis
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Re: Garagenzufahrt - überbaubare Grundstücksfläche
Hast du schon geprüft, ob überhaupt nachbarschützende Wirkung? Das ist bei einer Baugrenze idR nicht der Fall (anders bei bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen). Es gibt natürlich Ausnahmen. Ohne konkrete Einzelheiten: du schreibst, es wird "in Richtung" des Grundstücks überschritten. Das müsste man genauer schauen vermute ich. Soll das Baufenster konkret nachbarschützende Wirkung entfalten? Bei der Mauer könnten Bedenken bestehen. Andererseits sind idR Zäune (auch Blickdicht) bist zu einer bestimmten Höhe ohnehin Pflicht/bzw kann es der Nachbar verlangen.iuris hat geschrieben: ↑Dienstag 31. März 2020, 17:04 Vielen Dank für die schnelle Antwort
Die Zufahrt hat tatsächlich eine Stützmauer, allerdings nicht über die gesamte Länge. Wenn man nun die Stützmauer als Nebenanlage sieht, ist dann die Zufahrt auch insgesamt (im Hinblick auf den Standort außerhalb des Baufensters) zulässig?
Wie wäre es denn, wenn bei einer ganz "einfachen" gepflasterten Zufahrt ohne Stützmauer oder ähnliches? Wäre die grundsätzlich außerhalb des Baufensters zulässig?
Nach dem Fälle aus der Praxis Bereich schaue ich, danke für den Hinweis
Davon abgesehen: die Zufahrt ist m.E. nicht Teil der Garage, man muss das aufspalten, Zuwegungen etc (wenn sie nicht baulich eine Einheit bilden) müsste man eigenständig beurteilen (so sind Zuwegungen auch außerhalb der Baugrenze zulässig, sonst könnte man denklogisch eine Garage innerhalb des Baufenster garnicht nutzen).
Ich hoffe ich konnte ein paar Denkanstöße geben. Baurecht ist im einzelnen nicht mein Ding.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.