Mich verwirrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) leider immer noch etwas.
Frage: welche Klageart ist in einer (Dritt-)Anfechtungssituation in Fällen des Wiederaufgreifens des Verfahrens statthaft?
Fall: Die zuständige Behörde erteilt B antragsgemäß eine Baugenehmigung. Nach Bestandskraft erlangt Nachbar N neue Beweismittel, die ihm zuvor nicht zur Verfügung standen. Daraus ergibt sich, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist und N in seinen Rechten verletzt.
Bekanntlich gewährt § 51 VwVfG dem Anspruchsteller nach hM nicht nur einen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Darüber hinaus prüft die Behörde nach dem materiellen Recht, ob der bestandskräftige VA aufgehoben werden muss. Hierauf hat der Bürger ggf. einen Anspruch, sofern der Behörde kein Ermessen zukommt.
Was müsste der Nachbar N hier also beantragen? Welche Klageart ist statthaft? Was ist das Prüfprogramm?
Vorschlag:
- VK auf Aufhebung der Baugenehmigung (?) --> keine AK trotz "Anfechtungssituation", da N ja nur eine neue Entscheidung der Behörde erreichen kann bzw. will (§ 51 VwVfG).
- diese ist begründet, wenn
(1) die Vss. des § 51 VwVfG vorliegen (=Überwindung der Bestandskraft) und
(2) die Baugenehmigung rechtswidrig ist und N in seinen Rechten verletzt (=Prüfungsmaßstab wie bei der AK, letztlich Prüfung, ob die Behörde die BauG hätte erlassen dürfen; kein Rückgriff auf §§ 48, 49 VwVfG nach hM)?
Vielen Dank für jede Hilfe!
§ 51 VwVfG - Wiederaufgreifen in Anfechtungssituation?
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Re: § 51 VwVfG - Wiederaufgreifen in Anfechtungssituation?
Ich denke, dass das richtig ist.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
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Re: § 51 VwVfG - Wiederaufgreifen in Anfechtungssituation?
Etwas verspätet meinerseits, aber danke dir!