Das stimmt natürlich. Ich würde trotzdem bei meiner Darstellungsform bleiben. Als Richter macht man das umgekehrt ja auch. Da stellt man auch an den entsprechenden Stellen dar, warum es auf Argumentationsstrang x des Anwalts nicht ankommt. Ich habe bei einigen Kollegen sogar am Ende der Ausführungen gesehen "Nicht erledigte Beweisantritte" und dann eine jeweilige Erläuterung, warum diesen Antritten nicht nachgegangen wurde.Swann hat geschrieben: ↑Mittwoch 13. Mai 2020, 08:37Das ist aus Richtersicht sicher richtig, aber als Anwalt sollte man mE zu allen erhobenen Verfahrensrügen aus Vorsichtsgründen Stellung nehmen (wenn man etwas Sinnvolles sagen kann). Denn worauf es dem Berufungsgericht ankommt, weiß man natürlich nicht. Ich würde daher grundsätzlich (Schemata sind ja nur Richtschnüre) wie folgt gliedern:Strich hat geschrieben: ↑Dienstag 12. Mai 2020, 16:20 Der Witz an meiner Variante ist ja gerade, dass nur die relevanten Verfahrensrügen dargestellt werden. Was interessiert mich eine grob fehlerhafte Beweisaufnahme des Vordergerichts, wenn es auf diese überhaupt nicht ankommt. Kommt es auf sie an, kann ich das auch bei dem Tatbestandsmerkmal darstellen, bei dem es relevant ist.
Aber gut, man kann es natürlich auch trennen und einfach alles aufschreiben.
(1. Zulässigkeit des Rechtsmittels)
2. Verfahrensrügen
3. Zugrunde zu legende Tatsachen - Bindung an erstinstanzliche Feststellungen und/oder etwaige nova
4. Materiell-rechtliche Bewertung
So kann man auch die Berufungserwiderung aufbauen. Man bleibt in der Sache beim Wesentlich (dem Anspruch) und hängt hinten dran die noch nicht erwähnten Verfahrensrügen und materiellen Einwendungen, auf die es nicht ankommt.