Vielleicht hat mir hier jemand einen Denkanstoß oder einen Tipp, wo ich noch suchen könnte:
Es geht um eine Klage gegen eine Gemeinde auf Unterlassung der Durchleitung von Abwasser durch einen Kanal, der unter dem klägerischen Grundstück verläuft. Rechtsgrundlage ist 1004 Abs. 1 BGB. Zwischen den Beteiligten besteht allerdings Streit darüber ob der Kanal privat ist oder Teil des öffentlichen Abwasserkanals. Ist das dann eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Ich meine ja, weil gegen den gewählten Beklagten, sollte er passivlegitimiert sein, nur ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Frage kommt. Zudem behauptet der Kläger ja eine Störung durch eine hoheitliche Tätigkeit der beklagten Gemeinde. Zudem wäre ja bei einer Verweisung dann eine Klage gegen die Gemeinde vor dem Zivilgericht abhängig; ich nehme an, dass man hier nicht einfach im Wege einer Klageänderung die Klage nach Verweisung gegen die Privatperson, um deren Kanal es sich handelt, richten kann..
Wär super, wenn da jemand weiterhelfen könnte
Verwaltungsrechtsweg
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Re: Verwaltungsrechtsweg
1004 Abs. 1 BGB ist doch auch für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch die Rechtsgrundlage
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Re: Verwaltungsrechtsweg
Umstr., aber wenn, dann nur analog.
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