Geschäftsgebühr entstanden?
Moderator: Verwaltung
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Geschäftsgebühr entstanden?
Geschäftsgebühr entstanden?
Ich bitte ganz lieb um eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:
Ich habe vor zwei Tagen eine E-Mail eines Mandanten bekommen der mich in einer neuen Angelegenheit ein Schriftsatz eines gegnerischen Anwalts per E-Mail überreicht hat mit der Bitte den Vorgang zu prüfen und eine entsprechende Stellungnahme zu dem Schriftsatz des gegnerischen Anwalts zu erstellen.
Ich habe diese natürlich umgehend gemacht weil das für die Mandanten dringend war. Gestern habe ich meine Kostenrechnung, eine 1,3 Geschäftsgebühr dorthin geschickt mit der Bitte um dringenden Ausgleich dass ich meine Stellungnahme überreichen kann so dass die Mandanten fristgerecht die Gegenseite anschreiben können, alternativ habe ich eine Vollmacht beigefügt und gesagt das ich die Gegenseite auch anschreiben kann weil es die gleichen Gebühren sind.
Heute bekomme ich eine E-Mail und es wird behauptet dass ich gar nicht beauftragt werden sollte und dass diese nicht bereit sind meine Gebühren zu bezahlen. Zusätzlich widerrufen Sie meine Beauftragung.
Ich habe darauf erwidert, dass man einem Anwalt ja nicht einen Schriftsatz zur Überprüfung mit der Bitte eine Stellungnahme an zu fertigen überreichen kann und davon ausgeht, dass dies unentgeltlich ist.
Von den drei Vorstandsmitgliedern sind laut Homepage zwei Rechtsanwälte, die müssen doch wissen dass sie mir nicht schicken können und dass das kostenlos sein soll?!
Was meint ihr, ist meine 1,3 Geschäftsgebühr berechtigt? Wenn ich diese weiter geltend mache muss ich die wohl einklagen.
Ich bitte ganz lieb um eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:
Ich habe vor zwei Tagen eine E-Mail eines Mandanten bekommen der mich in einer neuen Angelegenheit ein Schriftsatz eines gegnerischen Anwalts per E-Mail überreicht hat mit der Bitte den Vorgang zu prüfen und eine entsprechende Stellungnahme zu dem Schriftsatz des gegnerischen Anwalts zu erstellen.
Ich habe diese natürlich umgehend gemacht weil das für die Mandanten dringend war. Gestern habe ich meine Kostenrechnung, eine 1,3 Geschäftsgebühr dorthin geschickt mit der Bitte um dringenden Ausgleich dass ich meine Stellungnahme überreichen kann so dass die Mandanten fristgerecht die Gegenseite anschreiben können, alternativ habe ich eine Vollmacht beigefügt und gesagt das ich die Gegenseite auch anschreiben kann weil es die gleichen Gebühren sind.
Heute bekomme ich eine E-Mail und es wird behauptet dass ich gar nicht beauftragt werden sollte und dass diese nicht bereit sind meine Gebühren zu bezahlen. Zusätzlich widerrufen Sie meine Beauftragung.
Ich habe darauf erwidert, dass man einem Anwalt ja nicht einen Schriftsatz zur Überprüfung mit der Bitte eine Stellungnahme an zu fertigen überreichen kann und davon ausgeht, dass dies unentgeltlich ist.
Von den drei Vorstandsmitgliedern sind laut Homepage zwei Rechtsanwälte, die müssen doch wissen dass sie mir nicht schicken können und dass das kostenlos sein soll?!
Was meint ihr, ist meine 1,3 Geschäftsgebühr berechtigt? Wenn ich diese weiter geltend mache muss ich die wohl einklagen.
- schuper
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Re: Geschäftsgebühr entstanden?
Und auf was wird der "Widerruf" gestützt?
Kommt auf den Wortlaut der E-Mail der Mandantschaft an, ob diese nur die Erteilung einer Beratung wünschten oder dich beauftragt haben, gegenüber Dritten außergerichtlich tätig zu werden. Das wirst du nach allgemeiner Auslegung der E-Mail selbst herausfinden müssen
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Re: Geschäftsgebühr entstanden?
Der Wortlaut der E-Mail lautet wir bitten um Überprüfung des beigefügten Schriftsatzes und um Stellungnahme.
Die Geschäftsgebühr gem. VV 2300 entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 2300, 2301 Rz. 13).
Der Begriff "Betreiben des Geschäfts" ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die ersteauftragsgemäßeUnterhaltung mit dem Auftraggeber, das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10, Juris Rz. 9).
Die Geschäftsgebühr gem. VV 2300 entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 2300, 2301 Rz. 13).
Der Begriff "Betreiben des Geschäfts" ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die ersteauftragsgemäßeUnterhaltung mit dem Auftraggeber, das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10, Juris Rz. 9).
- thh
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Re: Geschäftsgebühr entstanden?
Rechtsberatung ist hier unzulässig. Fälle aus der Praxis können im entsprechenden Forum besprochen werden.esprit hat geschrieben:Geschäftsgebühr entstanden?
Ggf. kannst Du für die Einholung einer rechtlichen Beratung ja einen Rechtsanwalt beauftragen.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Geschäftsgebühr entstanden?
Es ist ganz einfach: wenn die Antwort zugunsten von esprit "ja" ist, steht auch dem Forum eine Geschäftsgebühr zu. Der nächste Stammtisch wäre dann finanziert.
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Re: Geschäftsgebühr entstanden?
Strittig. Dafür müsste der Wert doch ordentlich sein.
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Re: Geschäftsgebühr entstanden?
Der TE hat ja sicherlich eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zur Verfügung gestellt und seine Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB erfüllt, dann kann er das Honorar auch einklagen.
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Re: Geschäftsgebühr entstanden?
Glaube nicht das hier ein Widerrufsrecht besteht...
Gab es denn irgendwelche Vereinbarungen, bzw. auch nur praktische Übung, dass der Anwalt das Ergebnis der Tätigkeit unmittelbar übermittelt?
Kenne ich zumindest gegenüber Unternehmen so, dass die sehr allergisch auf die sofortige Vorschuss-Anforderung reagieren.
Ansonsten dürfte der Mandant gegebenenfalls zu früh gekündigt haben
BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 221/18, BeckRS 2019, 5577
- schuper
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Re: Geschäftsgebühr entstanden?
thh hat geschrieben: ↑Donnerstag 20. August 2020, 10:17Rechtsberatung ist hier unzulässig. Fälle aus der Praxis können im entsprechenden Forum besprochen werden.esprit hat geschrieben:Geschäftsgebühr entstanden?
Ggf. kannst Du für die Einholung einer rechtlichen Beratung ja einen Rechtsanwalt beauftragen.