Hallo Leute,
ist eine Beiladung auch beim Antrag nach 80 V oder 123 VwGO nötig ?
Es steht ja nirgends, dass man da keine Beiladung braucht. Sie würde aber bei diesen Anträgen wegen der Dringlichkeit wohl wenig Sinn machen.
Und was wären dann die Folgen einer unterlassenen notwendigen Beilandung in einem solchen Verfahren, wenn man doch eine Beiladung gebraucht hätte ?
DANKE.
[Frage] Beiladung auch beim einstweiligen Rechtsschutz ?
Moderator: Verwaltung
- Baron
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Hallo,
vgl. dazu Kopp/Schenke, § 80 Rn. 124 und § 123 Rn. 31
fehlt die beiladung, so kann hat das gericht seine maßnahmen auf das notwendigste zu beschränken.
bei § 80 gilt :
das gericht muss die getroffene regelung auf unaufschiebbare anordnungen beschränken und grds. zeitlich begrenzen.
gruss, huckster
das stimmt so nicht. die betroffenen sind anzuhören. die anhörung kann nur unterbleiben, wenn der zweck des verfahrens, insbesondere die zum schutz gewichtiger interessen zwingend notwendige eilbedürftigkeit oder der zweck der entscheidung, dies erfordert. die anhörung ist dann alsbald nachzuholen. enstprechendes gilt für die beiladung.Es steht ja nirgends, dass man da keine Beiladung braucht. Sie würde aber bei diesen Anträgen wegen der Dringlichkeit wohl wenig Sinn machen.
vgl. dazu Kopp/Schenke, § 80 Rn. 124 und § 123 Rn. 31
bei § 123 gilt folgendes :Und was wären dann die Folgen einer unterlassenen notwendigen Beilandung in einem solchen Verfahren, wenn man doch eine Beiladung gebraucht hätte ?
fehlt die beiladung, so kann hat das gericht seine maßnahmen auf das notwendigste zu beschränken.
bei § 80 gilt :
das gericht muss die getroffene regelung auf unaufschiebbare anordnungen beschränken und grds. zeitlich begrenzen.
gruss, huckster