Wenn man bei einem Delikt der Vorsatz (z.B § 212) problematisch ist, man ihn aber ablehnen muss und dann das noch andere Delikte hat (z.B. § 223), die ebenfalls wieder am Vorsatz scheitern, kann man dann diesbezüglich nach oben z.B. auf den § 212 verweisen obwohl es ja ein anderes Delikt ist? Muss man dann bei allen anderen in Betracht kommenden Delikten (z.B. § 223) auch wieder den obj. Tatbestand komplett durchprüfen und dann erst den Vorsatz verneinen?
Weil der Vorsatz zu verneinen ist prüft man ja dann die entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikte, wäre es vielleicht geschickter nur einmal den Vorsatz zu problematisieren (also bei § 212) und alle nachfolgenden Delikte direkt als Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen, oder ist es dann unsauber?
Hoffentlich hat das jetzt jemand verstanden. Wäre dankbar für eure Hilfe.
Verweisen/Aufbauproblem
Moderator: Verwaltung
Eine jursitische Antwort: das kommt drauf an. Du darft grundsätzlich nichts überflüssiges schreiben. Was überflüssig ist, kommt drauf an wo die Schwerpunkte des Falls sind. Ob du eine Prüfung lange ausführst und ablehnst, nur kurz erwähnst und ablehnst, oder gar nicht erwähnst und gleich fahrlässigkeit prüfst kommt ganz drauf an.
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Du musst dich fragen, was der Täter wollte. Es ist natürlich etwas anderes, ob er sich denkt: "dem hau ich mal eine auf den Arm" oder "den schlag ich mit voller Wucht nieder und wenn er dann hin is, mir auch egal".
Ist aber gar keine direkt gegen die Körperintegrität geführte Aktion erkennbar. z.B. T wirft eine Bananenschale auf den Boden. O rutsch aus und verletzt sich. Dann kann man wohl sehr schnell zu § 229 kommen und vorher sagen, dass jedes andere Delikt am Vorsatz scheitern würde.
Ist aber gar keine direkt gegen die Körperintegrität geführte Aktion erkennbar. z.B. T wirft eine Bananenschale auf den Boden. O rutsch aus und verletzt sich. Dann kann man wohl sehr schnell zu § 229 kommen und vorher sagen, dass jedes andere Delikt am Vorsatz scheitern würde.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)