Erhöhung der Anwaltsgebühren

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Strich
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Re: Erhöhung der Anwaltsgebühren

Beitrag von Strich »

Deswegen schreibe ich Urteile so schlecht wie möglich. Das Rechtsmittel soll alle Beteiligten richtig Arbeit kosten.

...für Recht erkannt:
1. Der Beklagte hat dem Kläger Geld zu zahlen.
2. Das zu zahlende Geld ist in EURO zu leisten.
3. Der zu zahlende Betrag beträgt 1.000 EURO.
4. Hinzuzusetzen sind Prozentpunkte über dem Basiszinsatz, der festgesetzt wird von der derzeit den Geldmarkt für die Währung EURO regulierenden Zentralbank.
5. Diese unter Ziffer 4. genannten Prozentpunkte betragen 5.
6. Der Kläger kann das Geld mittels Vollstreckung schon jetzt beim Beklagten beitreiben.
7. Ziff 6. gilt nur, wenn der Kläger einen Geldbetrag bei einer dafür vorgesehenen Hinterlegungsstelle abgibt.


Na jemand Lust alles aufzuarbeiten ^^
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Liz
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Re: Erhöhung der Anwaltsgebühren

Beitrag von Liz »

thh hat geschrieben:
gola20 hat geschrieben: Mittwoch 4. November 2020, 18:53Du musst das Zeug halt lesen, um zu beurteilen, ob es Quark ist oder irgendwo was sinnvolles steht. Das Lesen von 100 Seiten kostet genug Zeit.
Und das Lesen von unstrukturiertem Quark kostet deutlich mehr Zeit als das Lesen sauber strukturierten Vorbringens.
Wir haben hier regelmäßig einen Anwalt, der schafft es einen völlig überschaubaren Sachverhalt auf ein bis maximal zwei Seiten (einzeilig, möglichst wenig Absätze) derart wirr und verquert darzustellen, dass man ewig damit beschäftigt ist, aufzuarbeiten, was er einem eigentlich wirklich sagen will. Und noch länger ist man dann beschäftigt, ihm auseinanderzusetzen, dass das alles völliger Unsinn ist.
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Re: Erhöhung der Anwaltsgebühren

Beitrag von gola20 »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 5. November 2020, 10:57 Deswegen schreibe ich Urteile so schlecht wie möglich. Das Rechtsmittel soll alle Beteiligten richtig Arbeit kosten.

...für Recht erkannt:
1. Der Beklagte hat dem Kläger Geld zu zahlen.
2. Das zu zahlende Geld ist in EURO zu leisten.
3. Der zu zahlende Betrag beträgt 1.000 EURO.
4. Hinzuzusetzen sind Prozentpunkte über dem Basiszinsatz, der festgesetzt wird von der derzeit den Geldmarkt für die Währung EURO regulierenden Zentralbank.
5. Diese unter Ziffer 4. genannten Prozentpunkte betragen 5.
6. Der Kläger kann das Geld mittels Vollstreckung schon jetzt beim Beklagten beitreiben.
7. Ziff 6. gilt nur, wenn der Kläger einen Geldbetrag bei einer dafür vorgesehenen Hinterlegungsstelle abgibt.


Na jemand Lust alles aufzuarbeiten ^^
Alter, das gibts halt echt. Hatte schon Urteile bei denen das Ergebnis stimmte, aber die Begründung total Banane war. Selbst der Tenor war falsch und musste erst ausgelegt werden. Falsche Normen genannt etc. Berufungsgericht hat die unwichtige Dogmatik, Methodik und Begründung dann einfach repariert und das Urteil gehalten :drinking:
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Blaumann
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Re: Erhöhung der Anwaltsgebühren

Beitrag von Blaumann »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 5. November 2020, 10:57 Deswegen schreibe ich Urteile so schlecht wie möglich. Das Rechtsmittel soll alle Beteiligten richtig Arbeit kosten.

...für Recht erkannt:
1. Der Beklagte hat dem Kläger Geld zu zahlen.
2. Das zu zahlende Geld ist in EURO zu leisten.
3. Der zu zahlende Betrag beträgt 1.000 EURO.
4. Hinzuzusetzen sind Prozentpunkte über dem Basiszinsatz, der festgesetzt wird von der derzeit den Geldmarkt für die Währung EURO regulierenden Zentralbank.
5. Diese unter Ziffer 4. genannten Prozentpunkte betragen 5.
6. Der Kläger kann das Geld mittels Vollstreckung schon jetzt beim Beklagten beitreiben.
7. Ziff 6. gilt nur, wenn der Kläger einen Geldbetrag bei einer dafür vorgesehenen Hinterlegungsstelle abgibt.


Na jemand Lust alles aufzuarbeiten ^^
Es freuen sich bestimmt alle Beteiligten - insbesondere der Schuldner -, wenn der Gläubiger zu diesem Zweck eine sowjetische 20-Kopeken-Münze von 1979 beim Amtsgericht Magdeburg hinterlegt. :D
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