Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Moderator: Verwaltung
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Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Hallo Freunde!
Habe hier einen Fall aus einem Aktenvortrag, der mich irre macht. Hab da irgendwie ein Brett vorm Kopf, vielleicht kann mir jemand helfen.
Mandant kommt zum Anwalt wegen eines Bußgeldbescheids aufgrund von "Falschparkens" (Anhänger länger als zwei Wochen auf Straßenland abgestellt). Laut Mandant stimmt das ja alles gar nicht, aber er hat Bußgeld schon bezahlt, will aber auch weiterhin dort parken und jetzt nun Gewissheit haben und fragt,was er tun kann.
Meine Überlegung wegen des Winks mit dem Zaunpfahl (Wiederholungsgefahr) = FFK analog § 113 I 4 VwGO, aber Problem: Ist der Bußgeldbescheid ein Verwaltungsakt iSv § 35 S. 1 VwVfG, der sich wegen der Zahlung erledigt hat? Doch wohl eher nicht, siehe § 2 II Nr. 2 VwVfG, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der Bußgeldbescheid soll ein Verwaltungsakt "eigener Art" sein, nicht im Sinne des VwVfG. Nach § 68 I OwiG ist ja nicht mal der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das Amtsgericht prüft auch nicht nur wie das Verwaltungsgericht die "Begründetheit" (vgl. § 113 I 1 VwGO), sondern "ganz neu" (wie beim Einspruch nach Strafbefehl). Also die normale FK nach § 43 I VwGO, mit der Feststellung, dass Bußgeldbescheid "rechtswidrig"? Ist der Bußgeldbescheid ein Rechtsverhältnis?
Oder tatsächlich Einspruch beim Amtsgericht mit der Diskussion, ob ein Rechtsmittelverzicht wegen der bereits gezahlten Geldbuße vorliegt (iE kein Verzicht). Aber was prüft man dann, wenn nicht die Rechtmäßigkeit?
Stehe auf dem Schlauch...
Habe hier einen Fall aus einem Aktenvortrag, der mich irre macht. Hab da irgendwie ein Brett vorm Kopf, vielleicht kann mir jemand helfen.
Mandant kommt zum Anwalt wegen eines Bußgeldbescheids aufgrund von "Falschparkens" (Anhänger länger als zwei Wochen auf Straßenland abgestellt). Laut Mandant stimmt das ja alles gar nicht, aber er hat Bußgeld schon bezahlt, will aber auch weiterhin dort parken und jetzt nun Gewissheit haben und fragt,was er tun kann.
Meine Überlegung wegen des Winks mit dem Zaunpfahl (Wiederholungsgefahr) = FFK analog § 113 I 4 VwGO, aber Problem: Ist der Bußgeldbescheid ein Verwaltungsakt iSv § 35 S. 1 VwVfG, der sich wegen der Zahlung erledigt hat? Doch wohl eher nicht, siehe § 2 II Nr. 2 VwVfG, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der Bußgeldbescheid soll ein Verwaltungsakt "eigener Art" sein, nicht im Sinne des VwVfG. Nach § 68 I OwiG ist ja nicht mal der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das Amtsgericht prüft auch nicht nur wie das Verwaltungsgericht die "Begründetheit" (vgl. § 113 I 1 VwGO), sondern "ganz neu" (wie beim Einspruch nach Strafbefehl). Also die normale FK nach § 43 I VwGO, mit der Feststellung, dass Bußgeldbescheid "rechtswidrig"? Ist der Bußgeldbescheid ein Rechtsverhältnis?
Oder tatsächlich Einspruch beim Amtsgericht mit der Diskussion, ob ein Rechtsmittelverzicht wegen der bereits gezahlten Geldbuße vorliegt (iE kein Verzicht). Aber was prüft man dann, wenn nicht die Rechtmäßigkeit?
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- Tibor
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Man sollte wohl mal ansprechen, ob er wirklich gegen den Bußgeldbescheid vorgehen will und ob damit sein Begehr (will da weiterhin parken) erreicht werden kann. Der Knackpunkt ist doch, dass sich das Verbot nicht aus einem Verkehrszeichen (AllgVfg) sondern aus der StVO selbst ergibt (§ 12 Abs 3b). Was müsste man wo also zu der Bundes-VO wo vortragen?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Eine Normenkontrolle vorm OVG bei Bundes-VO ist schwierig, zumal § 40 I 1 VwGO (-)..? Verfassungsbeschwerde klappt schon wegen Subsidiarität nicht..? Ich komme nicht drauf. Im Rahmen des Einspruchs? Ich tu mich schwer dabei, im Rahmen eines öffentlichen rechtlichen Aktenvortrags in die ordentliche Gerichtsbarkeit zu gehen...
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Man könnte über eine (allgemeine) Unterlassungsklage nachdenken.
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Gerichtet auf die Unterlassung der Wiederholung einer bereits vorgenommenen behördlichen Handlung, also hier dem wiederholten Erlass eines Bußgeldbescheids? Dann müsste man also diskutieren, dass der Bußgeldbescheid kein VA iSv § 35 S. 1 VwVfG ist, daher die Unterlassung einer behördlichen Handlung begehrt wird, die "jedenfalls kein VA" ist (schlichtes Verwaltungshandeln ist es ja nun auch nicht...)? Das besondere Rechtsschutzbedürfnis müsste vorliegen, da der Erlass hier insofern hinreichend konkret ist..? Der Prüfungsmaßstab wäre dann der ganz normale, also ob der Bußgeldbescheid formell und materiell rechtmäßig erging?
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Siehe Tibor: Was ist das vorrangige Begehren des Mandanten? Gegen den konkreten Bescheid vorzugehen und die 35 € Bußgeld zurückzubekommen oder zu erreichen, dass er künftig da unbehelligt parken kann? Das ist die erste Weichenstellung (AG <-> VG [lasse Dich hier nicht vom Bußgeldbescheid irritieren]). Die Frage ist, kann man auf dem ersten Weg noch das Ziel erreichen (m. W. n. soll es vereinzelt auch ÖR-Aktenvorträge geben, bei denen man in der ordentlichen Gerichtsbarkeit landet)? Wenn man dagegen den zweiten Weg beschreitet, musst Du Deine Überlegungen zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur noch weiter denken: auf welche Klagemöglichkeit beim VG verweist das BVerfG in solchen Fällen regelmäßig?Patsch hat geschrieben:Eine Normenkontrolle vorm OVG bei Bundes-VO ist schwierig, zumal § 40 I 1 VwGO (-)..? Verfassungsbeschwerde klappt schon wegen Subsidiarität nicht..? Ich komme nicht drauf. Im Rahmen des Einspruchs? Ich tu mich schwer dabei, im Rahmen eines öffentlichen rechtlichen Aktenvortrags in die ordentliche Gerichtsbarkeit zu gehen...
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Den ersten Weg will er sicher nicht beschreiten, bringt auch nichts, also den zweiten: Dann wäre wohl die negative Feststellungsklage statthaft mit dem Ziel, festzustellen, dass das von ihm vorgenommene Parken von § 12 Abs. 3b StVO nicht erfasst ist und insofern kein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der zuständigen Behörde besteht?Liz hat geschrieben: ↑Freitag 20. November 2020, 08:59Siehe Tibor: Was ist das vorrangige Begehren des Mandanten? Gegen den konkreten Bescheid vorzugehen und die 35 € Bußgeld zurückzubekommen oder zu erreichen, dass er künftig da unbehelligt parken kann? Das ist die erste Weichenstellung (AG <-> VG [lasse Dich hier nicht vom Bußgeldbescheid irritieren]). Die Frage ist, kann man auf dem ersten Weg noch das Ziel erreichen (m. W. n. soll es vereinzelt auch ÖR-Aktenvorträge geben, bei denen man in der ordentlichen Gerichtsbarkeit landet)? Wenn man dagegen den zweiten Weg beschreitet, musst Du Deine Überlegungen zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur noch weiter denken: auf welche Klagemöglichkeit beim VG verweist das BVerfG in solchen Fällen regelmäßig?Patsch hat geschrieben:Eine Normenkontrolle vorm OVG bei Bundes-VO ist schwierig, zumal § 40 I 1 VwGO (-)..? Verfassungsbeschwerde klappt schon wegen Subsidiarität nicht..? Ich komme nicht drauf. Im Rahmen des Einspruchs? Ich tu mich schwer dabei, im Rahmen eines öffentlichen rechtlichen Aktenvortrags in die ordentliche Gerichtsbarkeit zu gehen...
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Ja, das wäre auch meine Idee und da wärst Du ganz normal im Verwaltungsprozess. Generell muss man bei Aktenvorträgen auch mal etwas kreativer denken.
- scndbesthand
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Ja, der Bußgeldbescheid dient dann nur zur Begründung eines Feststellungsinteresses. Im Rahmen der Begründetheit könnte dann die Verhaltensnorm selbst und die Bußgeldbewehrung überprüft werden (dann wahrscheinlich mit dem Ergebnis, dass eine solche Klage unbegründet wäre).
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Es kommt Licht ins Dunkel, vielen Dank! Dann müsste man wohl noch ein paar Worte dazu verlieren, warum die Feststellungsklage hier gegenüber der Unterlassungsklage nicht subsidiär ist. Der AV scheint mir auch Schwerpunktmäßig eher im Prozessrecht zu liegen. Finde die Konstellation ziemlich ungewöhnlich, da muss man im Eifer des Gefechts erst mal draufkommen.
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Re: Rechtsmittel gegen bezahlten Bußgeldbescheid
Das macht aber gerade ihren Charme aus. Man muss schon fundierte Prozessrechtskenntnisse und einen kühlen Kopf mitbringen, um den Fall im Ernstfall in den Griff zu bekommen. Als Übungsfall bietet er sicherlich auch Anlass, sich mal einen groben Überblick über das gerichtliche OWi-Verfahren zu verschaffen.