Hallo,
ich hab leider grad keinen Kommentar zur Hand und bräuchte deshalb mal Bestätigung.
Bei einem vorl. Rechtsschutz gg. zB. eine Baugenehmigung kann § 80a I Nr. 2 doch auch geprüft werden, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, weil dieser ohnehin keinen Rechtsschutz gewähren würde oder?
Widerspruch Voraussetzung bei vorl. Rechtsschutz gegen Maßnahme nach § 212a BauGB ?
Moderator: Verwaltung
- Kritschgau
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Grundsätzlich muß Widerspruch eingelegt sein, weil Ziel ja ist die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Wenn aber kein Widerspruch eingelegt ist, kann ja auch dessen aufschiebende Wirkung nicht hergestellt bzw. angeordnet werden. In Ausnahmefällen wird darauf verzichtet. Ist aber auch kein Problem, da man ja beides gleichzeitig einreichen kann.
Erst Pflicht dann Kür!
Wenn ich den Widerspruch als unbegründet ablehne komme ich dann aber garnicht mehr zur Prüfung des vorl. Rechtsschutzes oder?
Wenn ich den Widerspruch weglasse prüfe ich auch alles im vorl. Rechtsschutz.. finde ich irgendwie taktisch klüger?! (v.a. wenn im Sachverhalt sowas steht wie 'kurz vor Baubeginn' - das bedeutet ja, daß der Prof den vorl. Rechtsschutz sehen will.)
Wenn ich den Widerspruch weglasse prüfe ich auch alles im vorl. Rechtsschutz.. finde ich irgendwie taktisch klüger?! (v.a. wenn im Sachverhalt sowas steht wie 'kurz vor Baubeginn' - das bedeutet ja, daß der Prof den vorl. Rechtsschutz sehen will.)
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Ich würde - so auch der "klassische Aufbau - im Rechtsschutzbedürfnis des Eilverfahrens das Problem ansprechen und dadurch lösen, dass man sagt, dass der Antragsteller zusammen mit dem Eilantrag Widerspruch einlegen muß. Damit hast du gezeigt, dass du das Problem kennst und musst nix doppelt prüfen.
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