Ich hatte mit einem Kommilitonen eine Diskussion bzgl. der Sachbeschädigung und wollte da mal eure Meinung hören. Wenn es keine Substanzveränderung gibt sondern bloß eine leicht zu entfernende Brauchbarkeitsminderung ist dann der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt? Wir haben uns das - ich weiß, komplett bescheuerte - Beispiel gebildet: Wenn der A um die Häuser zieht und auf die Idee kommt, auf die Windschutzscheibe eines Autos ein Sticker zu kleben. Grds. ist der Sticker ja keine Sachbeschädigung nach § 303, weil er weder die Substanz verändert noch bei der Wiederherstellung die Scheibe zerstört (vorausgesetzt es ist kein Superkleber haha) und demnach eine rückstandslose Beseitigung möglich. ABER jetzt habe ich den Fall im Schöne/Schröder gesehen, indem das Bekleben eines Temposchildes oder eines Schaufensters eine Sachbeschädigung ist. Jetzt würde das doch im Umkehrschluss bedeuten, dass auch das Bekleben einer Windschutzscheibe, was leicht zu entfernen ist, eine Sachbeschädigung darstellt weil der grundlegende Sinn der Scheibe ja darin liegt, freie Sicht nach draußen zu haben und die Brauchbarkeit damit trotz einfach entfernbarer Beklebung eine Sachbeschädigung vorliegt.
Könnte man das so sehen? Ich finde es sprechen gute Gründe für und gegen eine Sachbeschädigung
Grenzen der Sachbeschädigung
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Re: Grenzen der Sachbeschädigung
Hmm m.E. klar ne Sachbeschädigung.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Grenzen der Sachbeschädigung
Die Brauchbarkeitsminderung dürfte je nach Situation - vgl. dazu die "Luft aus den Reifen lassen"-Fälle - schon dadurch vorliegen, dass eine Fahrt mit dem Aufkleber auf der Scheibe unmöglich (wenn sehr groß) bis unzulässig ist. Wenn wir von einem 1x1cm Aufkleber irgenwo am Rand sprechen wird es grenzwertig, da kommt es eben auf den Sachverhalt an.
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Re: Grenzen der Sachbeschädigung
Fällt das nicht jedenfalls unter § 303 II StGB? Dann ginge es ja schonmal nur noch um die - eher akademische - Frage, wann es unter Abs. 1 fällt.
Bei einem fies zu entfernenden Sticker auf der Windschutzscheibe dürfte das wohl der Fall sein. Der Vergleich zu den Fahrrad-Reifen-Fällen ist da m.E. ganz gut.
Bei einem fies zu entfernenden Sticker auf der Windschutzscheibe dürfte das wohl der Fall sein. Der Vergleich zu den Fahrrad-Reifen-Fällen ist da m.E. ganz gut.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Grenzen der Sachbeschädigung
Bei Absatz 2 kommen eben wieder die Punkte "unerheblich" (Größe des Aufklebers?) und "vorübergehend" (einfach und rückstandsfrei ablösbar oder nicht?), da findet sich sicher einiges in den üblichen Kommentaren, die typischen Aufkleber der Fußball-Ultras haben sicher ein paar Urteile provoziert.