Obersatz bei Antragsdelikten
Moderator: Verwaltung
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Obersatz bei Antragsdelikten
Liebe Jura Freundinnen und Freunde,
ist es ratsam bei Antragsdelikten das Strafantragserfordernis auch bereits im Obersatz zu zitieren?
Beispielsweise: A könnte sich wegen Sachbeschädigung nach §§ 303 I, 303c, 77 ff. StGB strafbar gemacht haben oder A könnte sich wegen Hausfriedensbruchs nach §§ 123 I, II StGB.
Ich wollte nur eure Meinungen hierzu hören, ob man das so machen kann oder es tatsächlich eher nicht machen sollte?
Schönes Wochenende und viele Grüße!
ist es ratsam bei Antragsdelikten das Strafantragserfordernis auch bereits im Obersatz zu zitieren?
Beispielsweise: A könnte sich wegen Sachbeschädigung nach §§ 303 I, 303c, 77 ff. StGB strafbar gemacht haben oder A könnte sich wegen Hausfriedensbruchs nach §§ 123 I, II StGB.
Ich wollte nur eure Meinungen hierzu hören, ob man das so machen kann oder es tatsächlich eher nicht machen sollte?
Schönes Wochenende und viele Grüße!
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Re: Obersatz bei Antragsdelikten
Nein, finde ich sehr unüblich.
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Re: Obersatz bei Antragsdelikten
Unüblich
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
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Re: Obersatz bei Antragsdelikten
Mir stellt sich hierzu noch eine "Anschlussfrage". Ist ebenfalls davon abzuraten, das Strafantragserfordernis im Ergebnis zu zitieren? Danke im Voraus!
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Re: Obersatz bei Antragsdelikten
Das Strafantragserfordernis ist ja (auch wenn es im StGB steht) im Kern ein Institut des Prozessrechts und gehört deswegen nicht zu einer materiellrechtlichen Prüfung, ob sich jemand nach einer bestimmten Norm strafbar gemacht hat.
Daher würde ich es eindeutig sowohl aus dem Obersatz als auch aus dem Ergebnis weglassen.
Daher würde ich es eindeutig sowohl aus dem Obersatz als auch aus dem Ergebnis weglassen.
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Re: Obersatz bei Antragsdelikten
Ja, es ist nicht Teil der materiellrechtlichen Prüfung. Dennoch sollte man es m.E. nach der Schuld, Strafzumessungsgesichtspunkten (z.B. Regelbeispiele) und Strafwürdigkeit/-bedürftigkeit als "Strafverfolgungsvoraussetzung" o.ä. erwähnen, da es ja häufig den Zusatz/Hinweis im Sachverhalt gibt, alle notwendigen Strafanträge seien gestellt. Im Obersatz oder Ergebnis würde ich es aber auch nicht aufnehmen.Omnimodofacturus hat geschrieben: ↑Samstag 6. März 2021, 12:15 Das Strafantragserfordernis ist ja (auch wenn es im StGB steht) im Kern ein Institut des Prozessrechts und gehört deswegen nicht zu einer materiellrechtlichen Prüfung, ob sich jemand nach einer bestimmten Norm strafbar gemacht hat.
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Re: Obersatz bei Antragsdelikten
Was surcam sagt.