Hallo!
Ich verstehe das Verhältnis von § 79 I Nr. 2 und II VwGO <=> reformatio in peius und Selbsteintritt nicht (in sich ists jeweils klar). Mal wird behauptet "sowohl reformatio in peius als auch Selbsteintritt stellen eine zusätzliche, selbstständige Beschwer dar", mal wird angedeutet der Selbsteintritt sei immer eine erstmalige Beschwer, auch wenn der VA zuvor schon beschwert (wenn auch qualitativ anders).
Standardbeispiel: Widerspruchsbehörde macht aus Gaststättenerlaubnis mit Auflage 5 Toiletten zu errichten eine Auflage 10 Toiletten zu errichten. Es ist eine quantitative Änderung --> reformatio in peius (also Gegenstand von Devolutiveffekt erfasst). Macht die Widerspruchsbehörde jedoch die weitere Auflage die Tische wegen Corona weiter auseinanderzustellen, ist das eine qualitative Änderung --> Selbsteintritt. Richtet sich jetzt die prozessuale Zulässigkeit der Verböserung als Klagegegenstandes nach § 79 I Nr. 2 VwGO oder § 79 II VwGO?
Danke!
P.S. Durchsucht gerne die HAs, es ist keine HA-Frage
reformatio in peius
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Re: reformatio in peius
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO betrifft die Fälle, in denen der Anfechtungskläger (das ist nicht zwingend der Adressat der Ausgangsentscheidung!) durch die Ausgangsentscheidung noch garnicht beschwert war ("erstmalig").LMA hat geschrieben: ↑Mittwoch 3. März 2021, 18:19 Hallo!
Ich verstehe das Verhältnis von § 79 I Nr. 2 und II VwGO <=> reformatio in peius und Selbsteintritt nicht (in sich ists jeweils klar). Mal wird behauptet "sowohl reformatio in peius als auch Selbsteintritt stellen eine zusätzliche, selbstständige Beschwer dar", mal wird angedeutet der Selbsteintritt sei immer eine erstmalige Beschwer, auch wenn der VA zuvor schon beschwert (wenn auch qualitativ anders).
Standardbeispiel: Widerspruchsbehörde macht aus Gaststättenerlaubnis mit Auflage 5 Toiletten zu errichten eine Auflage 10 Toiletten zu errichten. Es ist eine quantitative Änderung --> reformatio in peius (also Gegenstand von Devolutiveffekt erfasst). Macht die Widerspruchsbehörde jedoch die weitere Auflage die Tische wegen Corona weiter auseinanderzustellen, ist das eine qualitative Änderung --> Selbsteintritt. Richtet sich jetzt die prozessuale Zulässigkeit der Verböserung als Klagegegenstandes nach § 79 I Nr. 2 VwGO oder § 79 II VwGO?
Danke!
P.S. Durchsucht gerne die HAs, es ist keine HA-Frage
§ 72 Abs. 2 S. 1 VwGO regelt eben nur, dass man die Ausgangsentscheidung unberührt lassen kann, selbst wenn diese einen bereits beschwert, und nur gegen die schlechtere Widerspruchsentscheidung insoweit vorzugehen.
Da es in meiner Praxis mangels Widerspruchsverfahren keine Rolle spielt, kann ich aber zusätzlich nur noch mitgeben, dass das wohl auch recht str. im einzelnen zu sein scheint.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: reformatio in peius
Als str. habe ich das auch in Erinnerung. Wenn ich mich richtig erinnere, geht es dabei um den effektiven Rechtsschutz, konkret um die Frage, ob dem Bürger ein Wahlrecht zusteht, welcher Bescheid angefochten werden soll. In den beiden Fällen des § 79 Abs. 1 VwGO gibt es dieses Wahlrecht nach dem Wortlaut nicht ("Gegenstand (...) ist"). Stellt man auf § 79 Abs. 2 VwGO ab, so steht den Bürger dagegen ein solches Wahlrecht zu. Aus Gründen des Rechtsschutzes (Stichwort: Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) würde ich den zweiten Weg gehen. Wenn sowieso beides angefochten wird, spielt das aber natürlich keine Rolle.stilzchenrumpel hat geschrieben: ↑Samstag 20. März 2021, 23:00 Da es in meiner Praxis mangels Widerspruchsverfahren keine Rolle spielt, kann ich aber zusätzlich nur noch mitgeben, dass das wohl auch recht str. im einzelnen zu sein scheint.