Hallo zusammen! :-)
Russack sagt, dass man in der Klausur unbedingt (!) immer zwischen den Beweiserhebungsverboten konkret unterscheiden soll, d.h., ob ein Beweisthema-, Beweismittel- oder Beweismethodenverbot vorliegt. In der AG war das natürlich nie Thema und Russack selbst führt es bis auf diesen Satz auch nicht aus. Im Internet bin ich auch nicht viel schlauer geworden. Ich hoffe, dass ihr mir etwas helfen könnt :-)
Soweit es sich um zB §43 DRiG handelt bekomme ich es auch hin, dass das ein Beweisthemaverbot ist. Auch bei §136a StPO verstehe ich, dass es ein Beweismethodenverbot ist. Verstöße gegen Belehrungspflichten oder §252 sind wohl Beweismittelverbote, nehme ich an.
Worunter fallen denn so Dinge wie fehlerhafte Durchsuchung, TKÜ u.ä.?
Ist dies ein Beweismethodenverbot oder Beweismittelverbot, weil man die Beweismittel eben nicht nutzen können soll?!
Vielen Dank
Beweismittel-,-methoden,-themaverbot ?
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Re: Beweismittel-,-methoden,-themaverbot ?
Ist das so? - Nun denn. Eine ausführlichere Darstellung (als anderswo) mit Beispielen findet sich bspw. im MüKo-StPO, Band 1, Einleitung, Rn. 441 ff.
Ich würde sie eher für Beweismethodenverbote halten, weil die Beweiserhebung durch dieses Beweismittel schon zulässig ist, nur eben nicht in dieser Weise.
Auch dies dürften wohl Beweismethodenverbote sein.
Andererseits: "Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist in einzelnen Fällen schwierig[...] Freilich ist die Abgrenzung im Einzelfall auch nicht entscheidend, da sie nur einer Systematisierung der Beweiserhebungsverbote dient, ohne dass strikt-dogmatisch Konsequenzen daran hängen würden, ob ein bestimmtes Beweisverbot in die eine oder andere Gruppe fällt." (Kudlich in MüKo-StPO, a.a.O., Rn. 440)
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Re: Beweismittel-,-methoden,-themaverbot ?
Dann kann man diese Unterteilung auch sein lassen, ähnlich wie beim Beschützer und Überwachergaranten, überflüssige Kategorisierung ohne Rechtsfolge.thh hat geschrieben: ↑Montag 22. März 2021, 12:45 ...
Andererseits: "Die Abgrenzung zwischen diesen Kategorien ist in einzelnen Fällen schwierig[...] Freilich ist die Abgrenzung im Einzelfall auch nicht entscheidend, da sie nur einer Systematisierung der Beweiserhebungsverbote dient, ohne dass strikt-dogmatisch Konsequenzen daran hängen würden, ob ein bestimmtes Beweisverbot in die eine oder andere Gruppe fällt." (Kudlich in MüKo-StPO, a.a.O., Rn. 440)
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Re: Beweismittel-,-methoden,-themaverbot ?
Aber! Russack sagt!Strich hat geschrieben: Dann kann man diese Unterteilung auch sein lassen, ähnlich wie beim Beschützer und Überwachergaranten, überflüssige Kategorisierung ohne Rechtsfolge.
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