Strafrecht Examensklausur Februar 2021. Hilfe!

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Geo91
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Strafrecht Examensklausur Februar 2021. Hilfe!

Beitrag von Geo91 »

Hallo liebe Forenmitglieder,
ich bin neu hier und komme direkt mit einer Bitte um eure Hilfe daher [-( .
Ich habe diesen Monat (Februar/März) mein 1. Examen in NRW abgelegt. In zwei Klausuren bin ich mir sicher, dass ich diese ziemlich gut gemeistert habe während zwei andere sehr schlecht liefen und wohl nicht bestanden sind. Bei zwei weiteren bin ich mir sehr unsicher, da ich die Bewertung nicht einschätzen kann, so insbesondere die Der Gedanke an diese Klausur und mein Bestehen/ Nichtbestehen lässt mir keine Ruhe und bereitet mir schlaflose Nächte.

Ich wäre jedem dankbar, der mir seine ehrliche fundierte Meinung dazu abgeben kann ob die von mir folgend aufgeführte (und bereits recherchierte und durch Besprechungen mit anderen Kandiaten) erörterte Lösung zum Bestehen sicher reicht.

Frage 1( Gutachten)

1. Tatkomplex

1.§123 StGB: Betreten der Wohnung eines Rentners unter Vorspiegelung der Eigenschaft als Mitarbeiter der Stadtwerke zum Strom ablesen; tatsächlich Ausspähung späteren Tatortes. (-) garnicht geprüft/angesprochen

2.§123 StGB: Betreten der Wohung des Rentners durch anderen Beteiligten durch Klingeln und wegschubsen bevor 255 etc. in Wohnung selbst. (-) garnicht geprüft/angesprochen.

2. Abgrenzung §§ 249/255 :Tatopfer war blinder Rentner, der als einziger den Code für seinen Safe kannte und diesen unter dem Eindruck der Drohung öffnete(„Schlüsselstellung“).
Ordentlich erörtert unter Nennung der Theorien und anschließend zutreffend den 249 abgelehnt und anschließend 255 bejaht.

3.Verwenden eines Küchenmessers bei blindem Rentner der dieses nicht sieht unter Drohung diesen abzustechen, worauf er von der Ernstlichkeit der Drohung ausging.(§250 ABS.2 Nr.1) Problem „Verwenden“.
Zunächst Waffe definiert und abgelehnt, da Küchenmesser. Dann problematisiert und bejaht, dass Messer trotzdem verwendet werden kann bei Blindem wenn diesem mit Verwendungsmöglichkeit gedroht wird.Dabei auf den Unterscheid zu 250 ABS.1 NR.1a „ führen“ verwiesen etc.( Macht der BGH wohl auch so).
250 abs.1 Nr.1a dann garnicht mehr angesprochen, da mE erkennbar subsidiär.

4.Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium wenn Täter während Tat nicht anwesend ist und anderen von Ausführung abhalten will bzw. sich von der Tat lossagt.
a) Abgrenzung der Theorien und mit herrschender funktionalen Tatherschaftstheorie Mittäterschaft angenommen, welche Tatakte im Vorbereitungssatdium ausreichen lässt.
b) Bzgl lossagen von der Tat wenn Mittäter diese nur aufgrund der Informationen des Lossagenden ausführen könnte (Problem Rücktritt im Vorbereitungsstadium)
Möglichkeit von §24 analog aus Wertungsgesichtspunktem angesprochen aber abgelehnt, da kausale Verhinderung bei mehreren Tatbeteiligten oder ernsthafte Verhinderung nötig welche fehlte bei bloßem Lossagen.
Dann zweite Meinung angesprochen und gesagt, dass möglicherweise bei Delikten mit besondere subjektiven Motiven ( Bereicherungsabsicht bei 255) diese bei jedem Mittäter noch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Tat vorliegen muss und nicht durch anderen handelnden Mittäter ersetzt werden kann, sodass nur aus mitverwirklichtem 240 und 253,255;27 (so macht es der BGH)zu bestrafen. Dann dritte Meinung angesprochen (Meinung der Literatur) und gesagt, dass bei Mittäterschaft wegen Tatsanatz des Mittäters Mittäterschaft gegeben und Argumente hierfür gefunden.

2.Tatkomplex

5.§§242,243
Täter trägt Fahrrad welches durch reifen mit einem Schloss umwickelt ist mit nachhause uns knackt das Schloss dort.
a)Problem Gewahrsam bei abgeschlossenem Fahrrad irgendwo in der Stadt( alles definiert und Gewahrsam richtigerweise angenommen und argumentiert, dass Gewahrsam nicht jederzeitige Zugriffsmöglichkeiten verlangt, solange Inhaber Kenntnis vom Verbleib hat( Abgrenzung zu verlorener Sache)

b) Problem 243 „besonders gegen Wegnahme gesicherte Sache“
habe ich diskutiert und abgelehnt, da Fahrrad nur mit schloss durch den Reifen abgeschlossen war und nicht angeschlossen an Laterne etc, sodass Täter wegtragen konnte. ( herrschende Meinung macht es wohl anders wie zb. Bei Geldkasseten

6. §259
Täter leiht sich gestohlenes Fahrrad vom Dieb zur Ausführung von 253/255,beide vereinbaren aber,dass nur „Leihe“. Tatsächlich bringt er es wie vereinbart zurück. Problem: sich verschaffen verlangt einverständliche Übertragung von eigenständiger Verfügungsgewalt.
Habe ich definiert und richtigerweise abgelehnt.

7. §303 Täter knackt das Schloss zuhause indem er es zerschneidet.
303 in 2 Sätzen bejaht.

3.Tatkomplex
Täter fährt mit Fahrrad mit der Beute im Rucksack auf Polizisten zu und beschleunigt extra auf 50kmh. Er glaubt Polizist weiß von 253/255 und will lediglich, diesem entkommen und dass er aus dem Weg geht. Hat jedoch keinen Vorsatz ihn zu verletzen. Polizist springt in den Graben und verletzt sich. Tatsächlich wollte Polizist nur OWIG kassieren wegen Fahren auf Gehweg.

8.§252
Habe kurz gesagt, dass 255 auf 249 verweist und deswegen auch 253,255 taugliche Vortat ist. (Hm macht es anders, da es auf Art der Erlangung ankommt, schwache MM macht es wie ich.)
Problem: „betroffen“
Habe diskutiert, dass betroffen auch gegeben sein kann wenn Täter tatsächlich nicht betroffen ist, aber glaubt es zu sein und dem betroffen sein zuvorkommt (hm).
Dann habe ich gesagt, dass dazu aber nötig, dass Täter tatsächlich erwischt werde hätte müssen und u.a. Damit begründet, dass 252 kein Versuch ausreichen lässt. Dies ist wohl falsch, begründet wird, dass mit der subjektivierung des 252, hätte 252 also bejahen müssen wenn ich ihn für anwendbar halte,habe aber abgelehnt.

9. §315b Problem:Ausnahmesweise da Pervertierung Verkehrsvorgang, Streit ob Gefährdungs-oder Schädigungsvorsatz.
Fehlt mir leider komplett.

10.§227 StGB da kein Vorsatz bzgl verletztung
Habe leider nur 223;224 kurz angesprochen und noch Körperverletzung definiert und bejaht. Und gesagt das Lebensgefährten Behandlung da Absätze Gefährdung für 224 nr5 reicht. Dann Musste ich abgeben.

11. §240 durch zufahren und Erfolg des wegspringens
Fehlt leider komplett.

12. Konkurenzen/Gesamtergebnis
Fehlt leider komplett. Allerdings gab es auch keine wirklichen Probleme bzgl Konkurrenzen.

Frage 2 (STPO)
Polizei hat Tatverdacht und besucht Täter in mehrfamilienhaus mit 2 Beamten. Als diese im Flur ankommen fragen sie eine Frau (die Mutter des Täters ob sie den Täter kenne, ohne zu wissen, dass es sich um dessen Mutter handelt). Diese sagt daraufhin spontan( natürlich ohne Belehrung) „ich habe diesem idioten gesagt er soll das mit dem alten Mann lassen“. Im Hauptprozess will Mutter nichts sagen und so sollen nun die Beamten über diesen Ausspruch vernommen werden. Fraglich ist ob Beweisverwertungsvebrot vorliegt.

Habe zunächst gesagt das durch Ermittlung und Bezeichnung als Verdächtiger bereits inkulpationsakt und so grundsätzlich Belehrung nötig. Habe dann das grundsätzliche Zvr der Mutter gem 52 StPO festgestellt. 250;252 stpo angesprochen und gesagt, dass Mutter aber nicht vernommen da Spontanäußerung. 250 s.1 also möglich.
Habe dann auf 52 abgestellt und gesagt, dass schutzweck des 52 abs.3 s.1 zwar auch dazu dient den Täter zu schützen, jedoch Belehrungspflicht zunächst entstanden sein müsste. Dies setzt voraus dass inklupationskat vorliegt (+ da Tatverdacht und Polizei zum Haus fährt) und Vernehmungssituation und nicht nur informatorisches handeln( hier nur informatorisches handeln da Mehrfamilienhaus und Polizisten nicht wussten dass Mutter des Täters.)
Im Ergebnis konnten dienpolizisten also vernommen werden. Das Ergebnis ist aufjedenfall richtig und das Problem habe ich erkannt und alles auch sehr ausführlich erörtert ( da ich dieses vor dem Gutachten bearbeitet habe). Lediglich bei der Abgrenzung von 250;252 und 52 dachte ich evtl. wiederhole ich mich.


So das war ne Menge. Ich wäre so dankbar wenn sich jemand der Sache annimmt und seine Meinung dazu schreibt. Vielen Dank im Voraus.
Brainiac
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Re: Strafrecht Examensklausur Februar 2021. Hilfe!

Beitrag von Brainiac »

Geo91 hat geschrieben: Sonntag 21. März 2021, 16:22Ich wäre jedem dankbar, der mir seine ehrliche fundierte Meinung dazu abgeben kann ob die von mir folgend aufgeführte [...] Lösung zum Bestehen sicher reicht.
Mit Sicherheit wird dir das niemand sagen können. Ich würde aber sagen, dass es nicht aussichtslos ist. Die Klausur ist geschrieben, die Sache ist nicht mehr in deiner Hand. Ich habe mich nach meinen Klausuren auch über dumme Fehler geärgert, aber das nützt letztlich nichts. Was etwas bringt, ist es, sich auf den/die nächste(n) Schritt(e) zu fokussieren.
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Re: Strafrecht Examensklausur Februar 2021. Hilfe!

Beitrag von Sektnase »

Das kann dir so kein Mensch sagen. Ich würde zudem auch nicht zu viel auf dein Gefühl zu den anderen Klausuren setzen. Ändern kannst du jetzt eh nichts mehr, finde dich damit ab ;)
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Strafrecht Examensklausur Februar 2021. Hilfe!

Beitrag von Geo91 »

Ok vielen Dank zunächst einmal für eure Antworten. Dass es nichts bringt weiß ich ja- den Kopf ausschalten fällt trotzdem schwer.

Hätte halt gehofft man kann ungefähr sagen, wie es sich auswirkt wenn halt 2. Schwerpunkte ( §123 „erschlichenes Einverständnis“ und §315b „pervertierter Verkehrsvorgang“) sowie 2-3 kleinere Delikte+ Konkurrenzen/Gesamtergebnis fehlen und dafür aber 5 Schwerpunkte ( Abgrenzung 249/255;Verwenden gefährliches Werkzeug; Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium+Rücktritt;242,243; StPO-Zusatfrage) und 3 kleinere Delikte überwiegend ausführlich und argumentativ richtig gelöst worden sind.

Kann halt schwer einschätzen wie wichtig es ist fertig zu werden und wie schwer solche Fehler dann i.E. wiegen. Generell herrschte Einigkeit darüber, dass die Klausur echt umfangreich war. Viele mit denen ich geredet habe sind nicht fertig geworden, meistens fehlte den Leuten dann die Nr.2( STPO), mit der ich angefangen habe, da ich das Problem kannte und es vorweg erledigen wollte.
Brainiac
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Re: Strafrecht Examensklausur Februar 2021. Hilfe!

Beitrag von Brainiac »

Zu einer gelungenen Klausur gehört halt noch mehr als wir aus deinem Post wissen können. Argumentationstiefe, Arbeit mit dem Gesetz, sprachliche Fähigkeiten, Schwerpunktsetzung, Leistung der Vergleichsgruppe usw. usf.

Dass das Ausschalten des Kopfes nicht funktioniert, verstehe ich gut. Daher ja auch mein Tipp oben: Für was anderes nutzen! ;)
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