Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Blaumann
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Re: Einseitige Erledigung nach hilfsweise Aufrechnung

Beitrag von Blaumann »

Omnimodofacturus hat geschrieben: Montag 19. April 2021, 22:18
Zitronensalat hat geschrieben: Donnerstag 15. April 2021, 20:34
scndbesthand hat geschrieben: Dienstag 13. März 2018, 21:26
Interessant wird der Aspekt in Anwaltsklausuren aus Beklagtensicht:

Möglicherweise wäre es von der Beklagtenseite in diesem Fall geschickter gewesen, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, da man bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach Ansicht des BGH zu berücksichtigen haben wird, dass der Kläger (zumindest im Regelfall) selbst hätte aufrechnen und von vornherein nur den Differenzbetrag hätte einklagen können. So kann zumindest noch ein Kostenvorteil für den Fall der Begründetheit der Hauptforderung erzielt werden.
Die aufgegriffene Ansicht des BGH halte ich für unbillig; gibt es da Quellen. Umgekehrt hätte der Beklagte die Aufrechnung nämlich schon vor Prozess erklären können und dem Kläger die Klage somit nehmen können.
Es gibt aber andererseits ja keine materiell-rechtliche Verpflichtung, eine Aufrechnung unverzüglich nach Kenntnis von der Aufrechnungslage zu erklären. Wenn man deiner Meinung folgen würde, würde aber der Bekl. gewissermaßen bestraft werden für das Nichtausüben eines Gestaltungsrechts.

Oder anders gesagt: Wer als Kläger eine einredebehaftete Forderung einklagt, klagt eben auf eigenes (Kosten-)Risiko.

Unbillig finde ich das nun nicht.
Es geht nicht darum, ob es eine Pflicht zur Aufrechnung gibt. Die Grundidee ist, dass derjenige, dem die Verursachung des erledigten Streits zuzurechnen ist, auch die Zeche zahlen soll. Diese Grundidee der ZPO lässt sich recht gut an § 93 ZPO erkennen.

Wer auf eine berechtigte Zahlungsforderung weder zahlt noch aufrechnet, obwohl er könnte, provoziert sinnlos den Streit. Wenn er im Prozess aufrechnet, hat er deshalb die Kostenlast zu tragen.

Umgekehrt kann der Gläubiger häufig nicht aufrechnen, da er die Gegenansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht kennt.

Beispielsweise typische Situation im Bauprozess: Der Auftragnehmer fordert Werklohn. Der Bauherr verweigert die Zahlung und verweist unspezifisch auf irgendwelche Gegenansprüche aufgrund von Schlechtleistungen.

Was soll der Gläubiger an dieser Stelle machen?
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