Einstellungsverfügung nach 45 JGG bzw. 153 StPO
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- caze
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Einstellungsverfügung nach 45 JGG bzw. 153 StPO
Hallo zusammen.
Hab nirgends einen Formulierungsvorschlag für eine Einstellungsverfügung nach § 45 I oder II JGG bzw. § 153 (I 2) StPO gefunden. Hat da jemand von euch einen Tipp?
Vielen Dank schon mal!!!
Hab nirgends einen Formulierungsvorschlag für eine Einstellungsverfügung nach § 45 I oder II JGG bzw. § 153 (I 2) StPO gefunden. Hat da jemand von euch einen Tipp?
Vielen Dank schon mal!!!
"Das ist ja ein Stück aus dem Tollhaus!"
- caze
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Re: Einstellungsverfügung nach 45 JGG bzw. 153 StPO
Hallo, ich krame den Thread mal wieder hoch weil ich genau vor dem Problem stehe, nirgends eine Formulierung zu finden. Könnte jemand weiterhelfen?
- thh
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Re: Einstellungsverfügung nach 45 JGG bzw. 153 StPO
"Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Gründe:
Dem Beschuldigten liegt zur Last ... [kurze Darstellung des Tatvorwurfs mit rechtlicher Würdigung und Angabe der Strafvorschriften, vergleichbar einem Anklagesatz; es muss feststellbar sein, welche Taten nach § 153 StPO eingestellt wurden]
[ggf. kurze Ausführungen zur Beweiswürdigung oder Sach- und Rechtslage]
Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist nicht gegeben. Die Schuld wäre als gering anzusehen. [kurze Ausführungen, warum das das so ist - vergleichbar den Strafzumessungserwägungen: bspw. fehlende Vorstrafen, geringer Schaden, kein bleibender Schaden, Wiedergutmachung(sbemühungen), lange zurückliegende Tat usw.]"
Wichtig: Die Verfügung muss so formuliert sein, dass die StA dem Beschuldigten etwas zur Last legt oder von einem gegebenen Sachverhalt ausgeht, d.h. ihn für schuldig hält, nicht aber, dass er einer Straftat schuldig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.03.2017, 2 BvR 2282/16).
In der Begleitverfügung ist neben den üblichen Inhalten zu vermerken, dass (und ggf. warum) die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 S. 2 StPO vorliegen; anderenfalls ist zuvor die gerichtliche Zustimmung einzuholen.
Für den § 45 Abs. 1 JGG ist das ähnlich; der Tenor lautet dann eben "Von der Verfolgung wird gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen", ansonsten ergibt ja schon die Verweisung, dass es um dieselben Erwägungen wie beim § 153 StPO geht.
Für den § 45 Abs. 2 JGG wäre der Tenor dementsprechend "Von der Verfolgung wird gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen."; in die Gründe gehören dann u.a. die Feststellung, dass (und ggf. welche) erzieherischen Maßnahmen durchgeführt oder veranlasst wurden (oder dass der Jugendliche Wiedergutmachung geleistet hat) und warum der Jugendliche oder Heranwachsende (in dem Fall gehört in den Tenor neben dem § 45 auch der § 109 JGG) bereits ausreichend beeindruckt ist, so dass es einer Beteiligung des Jugendrichters oder der Erhebung der Anklage nicht bedarf. Das kann bereits die Entdeckung der Tat, die polizeiliche Vernehmung oder das erhöhte Beförderungsentgelt sein, oder eine vorläufige Festnahme; auch Jugendliche sind unterschiedlich leicht zu beeindrucken.
Zuletzt geändert von thh am Dienstag 11. Mai 2021, 16:14, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Einstellungsverfügung nach 45 JGG bzw. 153 StPO
Omg, ich danke dir so so sehr! Das ist wirklich hilfreich <3
Dürfte ich nur eine Frage zu §45 Abs. 3 JGG stellen? Wenn ich mich entschließe unter der Erteilung von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 JGG einzustellen - wie würde ich diese Weisungen mit einbinden in meine Formulierung? Wie konkret benenne ich die Weisung für die ich mich entscheide? Die Norm ist für mich übelst verwirrend
Dürfte ich nur eine Frage zu §45 Abs. 3 JGG stellen? Wenn ich mich entschließe unter der Erteilung von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 JGG einzustellen - wie würde ich diese Weisungen mit einbinden in meine Formulierung? Wie konkret benenne ich die Weisung für die ich mich entscheide? Die Norm ist für mich übelst verwirrend
- thh
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Re: Einstellungsverfügung nach 45 JGG bzw. 153 StPO
Das ist ein zweistufiges Verfahren: zunächst bedarf es einer Verfügung, nach der beabsichtigt ist, nach § 45 Abs. 3 JGG zu verfahren, weil eine Anklageerhebung nicht geboten ist, und dann einer Übersendung der Akten an den zuständigen Jugendrichter mit der Bitte, eine oder mehrere näher bezeichnete Weisungen zu erteilen ("Urschriftlich mit Akte an das AG NN, Jugendrichter, mit der Bitte, dem Beschuldigten aufzugeben, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen" oder was auch immer). Dann kommt die Handakte bzw. das Fehlblatt/Retent auf Frist, und wenn die Akten vom Jugendrichter zurückkommen, wird das Verfahren dann nach § 45 Abs. 3 JGG eingestellt, sobald die Weisungen erledigt sind (und eben mit dieser Begründung, dass nämlich die Weisungen erledigt sind).CreepyCat hat geschrieben: ↑Dienstag 11. Mai 2021, 16:02Dürfte ich nur eine Frage zu §45 Abs. 3 JGG stellen? Wenn ich mich entschließe unter der Erteilung von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 JGG einzustellen - wie würde ich diese Weisungen mit einbinden in meine Formulierung? Wie konkret benenne ich die Weisung für die ich mich entscheide? Die Norm ist für mich übelst verwirrend
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Re: Einstellungsverfügung nach 45 JGG bzw. 153 StPO
Erneut vielen lieben Dank!
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Re: Einstellungsverfügung nach 45 JGG bzw. 153 StPO
Eine Rückfrage habe ich allerdings noch zum Verständnis: In der ersten Verfügung, in der ich die Beabsichtigung aufnehme, braucht es keine weiteren Mitteilungen? Diese erfolgen dann vermutlich erst sobald die Weisungen erledigt sind und tatsächlich nach §45 Abs. 3 JGG eingestellt wird?
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Re: Einstellungsverfügung nach 45 JGG bzw. 153 StPO
Ja - bevor der Jugendrichter Weisungen erteilt (er muss ja nicht) und der Beschuldigte sie erfüllt (er muss ja nicht), ist das Verfahren ja noch nicht abgeschlossen, so dass es wenig mitzuteilen gibt.CreepyCat hat geschrieben: ↑Dienstag 11. Mai 2021, 17:05Eine Rückfrage habe ich allerdings noch zum Verständnis: In der ersten Verfügung, in der ich die Beabsichtigung aufnehme, braucht es keine weiteren Mitteilungen? Diese erfolgen dann vermutlich erst sobald die Weisungen erledigt sind und tatsächlich nach §45 Abs. 3 JGG eingestellt wird?
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