§ 1357 wirkt nach hL und Rspr. nicht dinglich. Der BGH konstruiert Miteigentum dann über ein Geschäft, für den den es angeht.
Im Klausurenkurs Familien- u. Erbrecht heißt es, gemeinschaftliches Eigentum in Form der ehelichen Bruchteilsgemeinschaft setze voraus, dass ein Ehepartner den anderen über §§ 164 ff. vertrete. Dann wird das Offenkundigkeitsprinzip und das Geschäft, für den den es angeht erörtert und darauf abgestellt, dass die Einigungserklärung idR so auszulegen sei, dass beide Ehegatten Miteigentum erwerben.
Mir leuchtet das nicht ein. Welchen Zweck hat die Stellvertretung und woher kommt die Vertretungsmacht und wieso ließe sich die dingliche Einigung nicht direkt so auslegen? Stehe da etwas aufm Schlauch.
§ 1357, Geschäft für den, den es angeht
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Re: § 1357, Geschäft für den, den es angeht
Weitere Frage zu § 1357: Dieser setzt voraus, dass ein Geschäft besorgt wurde. Ist - nach altem Recht - ein Ehepartner erst 17 und schließt etwa einen Kaufvertrag ab, der nicht genehmigt wird, ist dieser unwirksam. Die Falllösung stellt dir unwirksamkeit fest und geht dann dennoch zu § 1357 über, dessen Anwendbarkeit bei Handeln eines Minderjährigen mit dem Rechtsgedanken des § 165 begründet wird. Überraschenderweise wird dann einfach auf das - unwirksame! - Geschäft abgestellt und ohne weitere Diskussion bejaht. Vermutlich ist mit der Analogie zu § 165 jedoch das gemeint?
Im Wellenhofer FamR heißt es ohne Fußnoten: "Zunächst müssen ja der wirksame Vertragsschluss, der Vertragstyp und das Fehlen von rechtshindernden Einwendungen geprüft werden. Fehlt es schon hieran, kommt man nicht mehr zur Prüfung von § 1357 BGB."
/e Diese zweite Frage hat sich wohl erledigt. Falls jemand via Google auf den Beitrag stößt: Es ist str., ob analog § 165 auch durch §§ 107, 108 I unwirksame Geschäfte den Ehepartner binden, etwa BeckOGK/Erbarth § 1357 Rn. 62. Die wohl h.M. bejaht eine analoge Anwendung und lässt daher auch ein solches Geschäft ausreichen. Schade, dass das weder im KK noch im Lehrbuch erwähnt wird.
Im Wellenhofer FamR heißt es ohne Fußnoten: "Zunächst müssen ja der wirksame Vertragsschluss, der Vertragstyp und das Fehlen von rechtshindernden Einwendungen geprüft werden. Fehlt es schon hieran, kommt man nicht mehr zur Prüfung von § 1357 BGB."
/e Diese zweite Frage hat sich wohl erledigt. Falls jemand via Google auf den Beitrag stößt: Es ist str., ob analog § 165 auch durch §§ 107, 108 I unwirksame Geschäfte den Ehepartner binden, etwa BeckOGK/Erbarth § 1357 Rn. 62. Die wohl h.M. bejaht eine analoge Anwendung und lässt daher auch ein solches Geschäft ausreichen. Schade, dass das weder im KK noch im Lehrbuch erwähnt wird.
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Re: § 1357, Geschäft für den, den es angeht
Das Ergebnis "Miteigentum der Eheleute" setzt eine dingliche Einigung mit jedem der Eheleute (gerichtet auf Übertragung des 1/2-Miteigentums) voraus. Wenn nur ein Ehegatte auftritt, muss die dingliche Einigung mit dem anderen eben über eine Stellvertretung konstruiert werden.
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Re: § 1357, Geschäft für den, den es angeht
D.h. Ehegatte A einigt sich mit Verkäufer V und zusätzlich nochmal i.V. für Ehegattin E mit V? Woraus ergibt sich dann die Vertretungsmacht, wenn nicht aus § 1357?OJ1988 hat geschrieben: ↑Samstag 15. Mai 2021, 13:50 Das Ergebnis "Miteigentum der Eheleute" setzt eine dingliche Einigung mit jedem der Eheleute (gerichtet auf Übertragung des 1/2-Miteigentums) voraus. Wenn nur ein Ehegatte auftritt, muss die dingliche Einigung mit dem anderen eben über eine Stellvertretung konstruiert werden.
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Re: § 1357, Geschäft für den, den es angeht
Wird dann wohl keine haben, sodass es auf eine Genehmigung ankommt.Subbuteo hat geschrieben: ↑Samstag 15. Mai 2021, 14:17D.h. Ehegatte A einigt sich mit Verkäufer V und zusätzlich nochmal i.V. für Ehegattin E mit V? Woraus ergibt sich dann die Vertretungsmacht, wenn nicht aus § 1357?OJ1988 hat geschrieben: ↑Samstag 15. Mai 2021, 13:50 Das Ergebnis "Miteigentum der Eheleute" setzt eine dingliche Einigung mit jedem der Eheleute (gerichtet auf Übertragung des 1/2-Miteigentums) voraus. Wenn nur ein Ehegatte auftritt, muss die dingliche Einigung mit dem anderen eben über eine Stellvertretung konstruiert werden.
Anmerkung zu deiner zweiten Frage:
Manche Autoren stellen ihre Ansichten oft als allgemeingültig dar und lassen die Anmerkung, dass es nur eine Mindermeinung ist oder jedenfalls auch andere Ansichten existieren, gerne mal weg.
Danach ist man dann verwundert, dass es nicht die hM und schon gar nicht allgemeine Meinung ist.
Du hattest also schon den richtigen Impuls, mal im OGK nachzusehen.
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Re: § 1357, Geschäft für den, den es angeht
Wie willst du sonst zu einem Eigentumserwerb des Nicht-Anwesenden Ehegatten kommen? Der setzt nunmal eine dingliche Einigung und damit eine Willenserklärung voraus. Wenn es im Einzelfall eine Vollmacht (und sei es nur konkludent) gab, sehe ich auch kein Problem. Wenn nicht, entsteht eben kein Miteigentum (a.A. die Mindermeinung, die § 1357 BGB - wohl zu Unrecht - dingliche Wirkung beimisst). Der Topos "Geschäft für den, den es angeht" fingiert ja nicht die Vertretungsmacht.Subbuteo hat geschrieben: ↑Samstag 15. Mai 2021, 14:17D.h. Ehegatte A einigt sich mit Verkäufer V und zusätzlich nochmal i.V. für Ehegattin E mit V? Woraus ergibt sich dann die Vertretungsmacht, wenn nicht aus § 1357?OJ1988 hat geschrieben: ↑Samstag 15. Mai 2021, 13:50 Das Ergebnis "Miteigentum der Eheleute" setzt eine dingliche Einigung mit jedem der Eheleute (gerichtet auf Übertragung des 1/2-Miteigentums) voraus. Wenn nur ein Ehegatte auftritt, muss die dingliche Einigung mit dem anderen eben über eine Stellvertretung konstruiert werden.