Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Duana
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Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von Duana »

Hallo,

ich befasse mich gerade mit dem Meinungsstreit, ob nach der Rspr. die §§ 211, 216 StGB eigene Tatbestände sind oder nach der Lit. eine Privilegierung/ Qualifizierung von § 212 StGB.

Zu der Aufbautechnik wurde im Skript darauf hingewiesen, dass, sollte man der Rspr. folgen, zuerst § 211 StGB als schwerstes Delikt zu prüfen ist. So weit, so klar.

Aber wie genau wirkt sich § 216 StGB darauf aus?

Dieser muss ja nach § 211 StGB geprüft werden und hat ein geringeres Strafmaß. Sticht er dann § 211 StGB als speziellere Norm? Wie würdet ihr es begründen, dass § 216 StGB vorrangig gilt? :-k

Ich bin noch ganz am Anfang der Konkurrenzlehre und für jede Hilfe dankbar!

(Mir geht es nur darum, ein Verständnis für diese Konstellation zu bekommen. Im Klausuraufbau würde ich mich an der Lit. orientieren O:) )
Sektnase
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Re: Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von Sektnase »

Duana hat geschrieben: Mittwoch 19. Mai 2021, 14:19 Wie würdet ihr es begründen, dass § 216 StGB vorrangig gilt? :-k
Das ist doch grade der Zweck des § 216 StGB. Wer auf Verlangen handelt, soll eben nicht der harten Strafe der §§ 211, 212 StGB ausgesetzt sein. Nach dem BGH ist § 216 ein eigenes Delikt, das §§ 211, 212 vorgeht.

Falls man trotzdem Mordmerkmale prüfen will, dann könnte man z.B. die Frage aufwerfen, ob § 216 auch gilt, wenn es um § 211 und nicht um § 212 geht - das geht aus dem Wortaut des allgemein formulierten § 216 ja nicht ausdrücklich hervor. Dann Mordmerkale prüfen und, soweit die gegeben sind, danach den Vorrang des § 216 auch vor § 211 bejahen.

Also:

- 216
- Geltung auch bei Mordmerkmal?
- § 211, Mordmerkmale
- falls gegeben: Geltung (+)

Den § 212 brauch man m.E. neben § 216 eigentlich nicht prüfen. Dass jemand getötet wurde, ist ja schon Voraussetzung des § 216.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
JamesWhiteu
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Re: Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von JamesWhiteu »

Ich glaube nicht, dass §216 Vorrang vor §211 genießen sollte.

Der BGH hat ja in einigen Urteilen schon deutlich gemacht, wie niedrige Beweggründe und das Bestimmen durch einen anderen nicht gleichzeitig handlungsleitend sein können. Wird ein Mordmerkmal der ersten und wohl auch dritten Gruppe (notfall im Motivbündel) festgestellt, erübrigt sich die Prüfung von §216.

Ob selbige Folgerung für die Mordmerkmale der zweiten Gruppe zu ziehen ist, stelle ich in Frage. Insbesondere betrifft das die Merkmale der 'Grausamkeit' und des 'gemeingefährlichen Mittels'.

Grundsätzlich kritisch bei einem Anwendungsvorrang des §216 sehe ich folgendes:

- Der Zweck würde die Mittel heiligen. Die Art und Weise der Tötung wird durch den damit erreichten Zweck legitimiert. Etwas zugespitzt kann man ebenso sagen, dass der Täter, der "Mordmittel" zur Tötung auf Verlangen einsetzt dafür, dass und wie er tötet belohnt wird mit Nicht-Bestrafung, wie er es eigentlich nach positiver Tatbestandsmäßigkeit sollte. Allerdings kann ich nicht behaupten, dass dies der Zweck einer Privilegierung allgemein und insbesondere des §216 ist. Nicht zu vergessen ist der weiterhin missbilligende Charakter des §216. Damit wird trotz des weiten Spielraums für die Strafzumessung die Verankerung des Tötungsverbots sogar über die Grenzen der Selbstbestimmung hinaus erklärt. Das kann man in mehrere Richtungen kritisieren und interpretieren, jedenfalls wird hier nicht eine vorsichtige Lockerung suggeriert, sondern eher das Gegenteil, wird gesetzgeberisch abgekappt.
Ironischerweise ist §216 von einem altruistischem Gedanken getragen. Jedenfalls geht es hier nicht um die Zerstörung eines Menschenleben, sondern um den Wunsch eines Menschen sein Leben zu beenden. Daher müssen gerade hier die Grenzen zum Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 I GG), der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 I, III GG) und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II S.1 GG) streng bedacht werden. Ich zweifle, dass das bei Einsatz durch grausame oder gemeingefährliche Mittel der Fall ist. Die Tötung auf Verlangen ist eine sehr diskrete und in seine Auslegung sollte die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG)tief verwurzelte Selbstbestimmung über sein eigenes Leben hervorgehoben und allein als Rechtfertigung für das möglicherweise geringere Strafmaß herhalten. Eine darüber hinaus gehende Vergreifung am menschlichen Körper oder Rechtsgüter anderer, widerspricht sowohl dem, was §216 privilegiert als auch dem, was er missbilligt. Mir scheint dann sogar regelmäßig der Anwendungsvorrang des §211 geboten.
Duana
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Re: Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von Duana »

Ich entsinne mich, dass im Jäger ExamensRep BT hierzu ein sehr verständlicher gesonderter Abschnitt ist ("Verhältnis der Tatbestände der Tötungsdelikte zueinander" oder so ähnlich). Hat deine Uni vllt. auch im Online-Katalog.
Konnte ich in der Online-Bib meiner jetzigen Uni leider nicht finden und die richtige ist momentan geschlossen. Konnte auf den Folien von ihm (ich war an der FAU) aber auch nichts finden, was meine Frage beantwortet :eeeek: Obwohl ich ihn für einen sehr detailverliebten Prof halte :-k
Sektnase hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 09:15 Falls man trotzdem Mordmerkmale prüfen will, dann könnte man z.B. die Frage aufwerfen, ob § 216 auch gilt, wenn es um § 211 und nicht um § 212 geht - das geht aus dem Wortlaut des allgemein formulierten § 216 ja nicht ausdrücklich hervor. Dann Mordmerkale prüfen und, soweit die gegeben sind, danach den Vorrang des § 216 auch vor § 211 bejahen.

Also:

- 216
- Geltung auch bei Mordmerkmal?
- § 211, Mordmerkmale
- falls gegeben: Geltung (+)
Mein Problem hierbei ist genaugenommen § 52 II 1: "Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht."

Wie kann man mit Blick hierauf noch begründen, dass § 216 § 211 verdrängt? Es geht also um den 2. Punkt des von dir dargestellten Schemas.

In der Lit. wird es mit dem privilegierenden Charakter des § 216 begründet, der nach Ansicht des BGH jedoch fehlt (zumindest nach der Ansicht des BGH, die im Skript steht, siehe weiter unten... es wirkt eher, als vertritt auch der BGH diese Auffassung nicht mehr).

@JamesWhiteu:

"Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." Ich finde es mit Blick auf Art. 103 II GG schwierig, § 211 zu bejahen bzw. das Strafmaß daran auszurichten, wenn § 216 erfüllt ist. Lässt sich eine bejahende Ansicht mit § 52 II 1 begründen?

Im Kannibalen-Fall (BGHSt 50, 80) hat es lt. BGH keine Rolle gespielt, dass mit obj. grausamen Mitteln gehandelt wurde, weil das Opfer dies ausdrücklich verlangt hatte und der Täter den kompletten Verlauf der Tat vom Willen des Opfers steuern ließ. Auch sonstige niedrige Beweggründe wurden ausgeschlossen, da der BGH für das Vorliegen dieser eine übersteigerte Rücksichtslosigkeit forderte, die bei einer Steuerung des Tatverlaufs durch das Opfers gerade nicht angenommen werden kann. § 211 II wurde jedoch bejaht, weil das Merkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" vorlag. Dieses hatte der Täter bereits von sich aus und war gerade nicht von dem Opfer dazu animiert worden, wie es § 216 verlangt. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Rspr. ein Urteil nach dem Strafmaß des § 216 § 211 vorzieht. Nur ist § 216 in diesem Urteil ein außerordentlicher Strafmilderungsgrund. Bedeutet das, dass die Rspr. damit die Ansicht, § 216 sei ein eigenständiges Delikt, eigentlich aufgegeben hat?

Bei gemeingefährlichen Mitteln finde ich es auch schwieriger... Ich würde bei Einwilligung des Opfers § 211 verneinen - und nur bei diesem Opfer. Ich bin mit den gemeingefährlichen Straftaten noch nicht vertraut, aber hier sollte es doch genug geben, die neben § 216 in Betracht kommt bzw. § 211 selbst greifen, wenn Dritte ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 216 bewusst getötet wurden (bzw. der entspr. Versuch, wenn sie es überleben)?

Deine Kritik zu dem Thema finde ich jedenfalls sehr spannend und regt mein Denken dazu stark an =D> Danke dafür!
Zuletzt geändert von Duana am Samstag 22. Mai 2021, 14:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von Sektnase »

Hab grade keine Zeit alles zu lesen, deshalb nur kurz zwei Punkte

- 52 spielt hier keine Rolle. Der regelt die Tateinheit, die hier aber gar nicht vorliegt
- Man sollte sich klar machen, was es heisst, 216 in Bezug auf 211 abzulehnen. Das bedeutet, dass man einen ungewollten, "normalen" Mord mit einem Mord auf Verlangen gleich setzt. Das ist m.E. kaum sinnvoll. Ansatzpunkt ist deshalb eher eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale des 216
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von Hubertus »

Die Frage nach der Absorption des § 216 StGB durch § 211 StGB gemäß § 52 II 1 StGB stellt sich doch schon nicht, da nach allen Ansichten §§ 212, 212 StGB gesperrt und somit nicht verletzt iSd § 52 StGB sind.
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Re: Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von Duana »

Sektnase hat geschrieben: Samstag 22. Mai 2021, 10:53 - 52 spielt hier keine Rolle. Der regelt die Tateinheit, die hier aber gar nicht vorliegt
- Man sollte sich klar machen, was es heisst, 216 in Bezug auf 211 abzulehnen. Das bedeutet, dass man einen ungewollten, "normalen" Mord mit einem Mord auf Verlangen gleich setzt. Das ist m.E. kaum sinnvoll. Ansatzpunkt ist deshalb eher eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale des 216
Ahh, jetzt verstehe ich auch, warum es auf § 52 II 1 gar nicht ankommt! Dass man es allein mit der Auslegung des § 216 begründen kann, ergibt für mich dadurch mehr Sinn. Vielen Dank, dass du dir die Zeit für die Antwort genommen hast :)
Hubertus hat geschrieben: Samstag 22. Mai 2021, 11:10 Die Frage nach der Absorption des § 216 StGB durch § 211 StGB gemäß § 52 II 1 StGB stellt sich doch schon nicht, da nach allen Ansichten §§ 212, 212 StGB gesperrt und somit nicht verletzt iSd § 52 StGB sind.
Und die Sperrwirkung wird dann durch Auslegung der TB-Merkmale des § 216, wie es Sektnase erwähnt hat, begründet?



Kann im Gutachten dann wie folgt vorgegangen werden? :-k

- § 211 prüfen und im Einzelfall genau fragen, ob mit einer Einwilligung bestimmte Mordmerkmale überhaupt erfüllt sein können
- im Rahmen der Prüfung d. § 211 eine rechtfertigende Einwilligung mit Verweis auf § 216 ablehnen
- wenn sämtliche, in Betracht kommende Mordmerkmale mit Blick auf die Einwilligung abgelehnt wurden, § 212 prüfen und auch hier eine rechtfertigende Einwilligung ablehnen
- Prüfen, ob der TB des § 216 erfüllt ist und Sperrwirkung gegenüber §§ 211, 212 mit Auslegung des § 216 begründen

Im Internet habe ich noch gelesen, dass man immer mit § 216 beginnen sollte und wg. der Sperrwirkung gar nicht auf §§ 211, 212 eingehen soll, wenn § 216 erfüllt ist... Das halte ich aber für unpassend, weil man so doch auch die Prüfung der Mordmerkmale, die oft eigene Probleme haben, umgehen kann, oder?

Ist das eurer Ansicht nach sinnvoll so? [-o< O:)
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Re: Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von JamesWhiteu »

Hm, vielleicht sollte ich meine Meinung zu dieser Problematik nochmal überdenken.
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Re: Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von Hubertus »

Duana hat geschrieben: Samstag 22. Mai 2021, 14:45
Sektnase hat geschrieben: Samstag 22. Mai 2021, 10:53 - 52 spielt hier keine Rolle. Der regelt die Tateinheit, die hier aber gar nicht vorliegt
- Man sollte sich klar machen, was es heisst, 216 in Bezug auf 211 abzulehnen. Das bedeutet, dass man einen ungewollten, "normalen" Mord mit einem Mord auf Verlangen gleich setzt. Das ist m.E. kaum sinnvoll. Ansatzpunkt ist deshalb eher eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale des 216
Ahh, jetzt verstehe ich auch, warum es auf § 52 II 1 gar nicht ankommt! Dass man es allein mit der Auslegung des § 216 begründen kann, ergibt für mich dadurch mehr Sinn. Vielen Dank, dass du dir die Zeit für die Antwort genommen hast :)
Hubertus hat geschrieben: Samstag 22. Mai 2021, 11:10 Die Frage nach der Absorption des § 216 StGB durch § 211 StGB gemäß § 52 II 1 StGB stellt sich doch schon nicht, da nach allen Ansichten §§ 212, 212 StGB gesperrt und somit nicht verletzt iSd § 52 StGB sind.
Und die Sperrwirkung wird dann durch Auslegung der TB-Merkmale des § 216, wie es Sektnase erwähnt hat, begründet?



Kann im Gutachten dann wie folgt vorgegangen werden? :-k

- § 211 prüfen und im Einzelfall genau fragen, ob mit einer Einwilligung bestimmte Mordmerkmale überhaupt erfüllt sein können
- im Rahmen der Prüfung d. § 211 eine rechtfertigende Einwilligung mit Verweis auf § 216 ablehnen
- wenn sämtliche, in Betracht kommende Mordmerkmale mit Blick auf die Einwilligung abgelehnt wurden, § 212 prüfen und auch hier eine rechtfertigende Einwilligung ablehnen
- Prüfen, ob der TB des § 216 erfüllt ist und Sperrwirkung gegenüber §§ 211, 212 mit Auslegung des § 216 begründen

Im Internet habe ich noch gelesen, dass man immer mit § 216 beginnen sollte und wg. der Sperrwirkung gar nicht auf §§ 211, 212 eingehen soll, wenn § 216 erfüllt ist... Das halte ich aber für unpassend, weil man so doch auch die Prüfung der Mordmerkmale, die oft eigene Probleme haben, umgehen kann, oder?

Ist das eurer Ansicht nach sinnvoll so? [-o< O:)
Nach meinem Verständnis wäre diese Prüfung, jedenfalls auf diese Art, verfehlt.
Denn wenn der Tatbestand von § 216 StGB erfüllt ist, entfaltet dieser Sperrwirkung gegenüber dem Tatbestand der §§ 211, 212.
Das heißt, diese können nicht erfüllt werden, was bei deiner Prüfung ja der Fall wäre.

Somit verbietet sich jedenfalls die Prüfung der Rechtswidrigkeit.
Rein systematisch wäre in dieser Hinsicht bei Bejahung des § 216 StGB grundsätzlich nur die Prüfung des § 216 als erster Tatbestand "richtig".
Als Ausnahme würde ich allenfalls solche Fälle sehen, in denen die Klausur es offensichtlich auf die Erörterung gewisser Mordmerkmale anlegt.

In einem solchen Fall wäre jedenfalls die reine Prüfung des Tatbestands möglich, sofern am Ende dennoch eine Sperrwirkung durch § 216 StGB festgestellt wird.
Entweder gegenüber tatbezogenen Mordmerkmalen oder gegenüber den täterbezogenen Merkmalen durch die Bestimmung durch das Opfer.
Das wäre aber eine unschöne Klausurkonstellation, wird es aber bestimmt vereinzelt gegeben haben.
Duana
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Re: Konkurrenz § 211 StGB und § 216 StGB

Beitrag von Duana »

Hubertus hat geschrieben: Dienstag 25. Mai 2021, 10:50 Rein systematisch wäre in dieser Hinsicht bei Bejahung des § 216 StGB grundsätzlich nur die Prüfung des § 216 als erster Tatbestand "richtig".
Als Ausnahme würde ich allenfalls solche Fälle sehen, in denen die Klausur es offensichtlich auf die Erörterung gewisser Mordmerkmale anlegt.
Ja stimmt, das von dir dargestellte Vorgehen ist deutlich sinnvoller :)

Ich glaube, ich habe es jetzt ganz gut verstanden :D

Vielen lieben Dank an euch, ihr habt mir sehr geholfen! \:D/
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