blöde Frage: Verwaltungsakt

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

blöde Frage: Verwaltungsakt

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi, hab mal folgendes problem bei dem ich einfach nicht mehr weiterkomme:

Wenn eine Behörde ein Unternehmen beleiht nach § 16 II KrW-/AbfG, dann setzt das ja einen übertragungsakt voraus, soweit nun gut. ist dieser Übertragungsakt, wenn er durch einen Bescheid erfolgt, ein Verwaltungsakt? eigentlich schon, oder. was, wenn nun dieser VA gegen § 16 II KrW-/AbfG verstößt, das unternehmen also nicht beliehen werden kann, dann ist er doch rechtswidrig, oder ? Kapier nämlich die REchtsfolge nicht. Wäre der Übertragungsakt dann unwirksam, sodass das Unternehmen keine beliehene und damit keinen Amtsräger darstellt ? :scratch:
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich bin noch kein VerwR-Crack, da ich noch kein VerwR hatte, aber würde den VA für rechtswidrig halten, und dann kommt möglicherweise § 48 VwVfG in Betracht. Ein rechtswidriger VA ist wirksam (§ 43 II VwVfG). Evtl. muss auch auf das Ermessen der Behörde eingegangen werden: § 40 VwVfG, § 114 VwGO.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe mich zwar mit dem Thema Beleihung noch nicht so ausführlich beschäftigt, aber dürfte da nicht eher ein öffentl.-rechtlicher Vertrag vorliegen ? Kann ein Unternehmen einfach gezwungen werden öffentliche Aufgaben zu übernehmen ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniel22 hat geschrieben:Ich habe mich zwar mit dem Thema Beleihung noch nicht so ausführlich beschäftigt, aber dürfte da nicht eher ein öffentl.-rechtlicher Vertrag vorliegen ? Kann ein Unternehmen einfach gezwungen werden öffentliche Aufgaben zu übernehmen ?
Eeeks, ja, es handelt sich wohl um einen privatrechtlichen Vertrag.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Können Hoheitsaufgaben durch einen privatrechtlichen Vertrag übertragen werden ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniel22 hat geschrieben:Können Hoheitsaufgaben durch einen privatrechtlichen Vertrag übertragen werden ?
Hoheitsaufgaben können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes per Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden, aber die Beliehenen bleiben statusrechtlich Privatrechtssubjekte. Ist total verwirrend. Sie können aber von der Verwaltung durch privatrechtlichen Vertrag zur Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hm..auf den Ausgangsfall bezogen könnte man dann an eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB denken.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hi, um erst mal etwas licht ins dunkle zu bringen. meist geht in solchen fällen eine öffentliche auftragsvergabe voraus. das zugrundeliegende rechtsverhältnis kann dann ein privatrechtlicher, meist werkvertrag, öff-rechtl. oder 2 stufenverhältnis vorliegen, ist hier alles streitig. mir gehts aber um den beleihungsakt selbst. nach § 16 II kann nämlich die zuständige behörde, hier das regierungspräsidium auf antrag mit zustimmung des entsorgungsträgers (der Stadt) deren pflichten auf dritte (das unternehmen) übertragen werden. wenn dem durch einen bescheid dem entsprochen wird, ist das ja VA, kein vertrag, sonst wärs ja ein vertrag, kein bescheid, oder. kapier nur, nicht wenn der VA rechtswidrig ist, ist er dann trotzdem wirksam, also ich meine, wenn kein widerspruch usw erfolgt, mein mich an sowas zu erinnern
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja aber das Unternhmen muss doch auch zustimmen, oder ? Wenn es nicht gezwungen werden kann, liegt jedenfalls kein VA vor (mit 2-Stufen-Theorie oder ohne), denn der ist einseitig-befehlend.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ein VA bedeutet ja nicht, dass das unternehmen gezwungen wird, es will ja beliehene werden, wenn es einen antrag an das regierungspräsidium geschickt hat, dieses kann dann eine zusage oder absage erteilen, es liegt im ermessen der behörde ob es dem entspricht. wenn dem so ist, ist es ein begünstigender VA, wenn nicht ein belastender. wenn die behörde eine baugenehmigung erteilt, wird der bauherr ja auch nicht gezwungen zu bauen. einseitig befehlend meint nur, dass eine seite entscheiden kann, ob ja oder nein, die andere muss sich dann danach richten. aber man kann sich ja auch über einen va freuen, vielleicht :D
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 23. August 2005, 20:26, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Achso, das stimmt natürlich.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hier (Verwaister Link http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/Projekte/SLex/SeitenDVD/Konzepte/L50/L5064.htm automatisch entfernt) ist eine Definition vom Begriff "Bescheid". Demnach scheint es ein VA zu sein und kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Wenn es ein VA ist, dann denke ich, trifft das Gesagte aus meinem ersten Posting hier im Thread zu und der VA ist zwar rechtswidrig, aber zunächst wirksam.
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Beitrag von Kritschgau »

Es ist ganz klar ein VA. Man kann auch keinem was aufzwingen, da es ja ein mitwirkungsbedürftiger VA ist, d.h. ohne Antrag auch keine Übertragung. Wenn die VSS doch nicht vorliegen, kann der VA zurückgenommen bzw. widerrufen werden.
Erst Pflicht dann Kür!
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Beitrag von Kritschgau »

Daniel22 hat geschrieben:Ja aber das Unternhmen muss doch auch zustimmen, oder ? Wenn es nicht gezwungen werden kann, liegt jedenfalls kein VA vor (mit 2-Stufen-Theorie oder ohne), denn der ist einseitig-befehlend.
Damit beschreibst du aber nur einen Spezialfall von VAen. Der gestattenden oder auch der feststellende VA ist keineswegs einseitig befehlend. Nimm nur die Baugenehmigung.
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Jurastudentin hat geschrieben:Hier (Verwaister Link http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/Projekte/SLex/SeitenDVD/Konzepte/L50/L5064.htm automatisch entfernt) ist eine Definition vom Begriff "Bescheid". Demnach scheint es ein VA zu sein und kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Wenn es ein VA ist, dann denke ich, trifft das Gesagte aus meinem ersten Posting hier im Thread zu und der VA ist zwar rechtswidrig, aber zunächst wirksam.
"Bescheid" ist überhaupt keine juristische Kategorie. Damit lässt sich die rechtsnatur einer Handlung der öffentlichen hand in keiner Weise eingrenzen. Die Frage ist stets: Ist es ein VA oder was anderes. Und das ergibt sich aus § 35 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelung.
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