Hey hey
Ich sitze gerade an meiner Hausarbeit für die große Übung im Strafrecht und bin auf das Problem gestoßen, dass ich nicht weiß, wie oder ob ich ein Hilfsgutachten machen soll.
Also ich muss für R die Strafbarkeit nach § 339 StGB prüfen und dafür ja erörtern, ob ein Taterfolg vorliegt in Form der Besserstellung einer Partei. Hier wäre das der Freispruch für F. Jedoch steht im Bearbeitervermerk, dass F nicht zu prüfen ist.
Ich muss aber ja wissen, wie der Fall eigentlich ausgegangen wäre, also ob F strafbar ist oder straflos davonkommt. Aber keine Ahnung wie ich das formell machen soll
Etwa sowas wie:
4. Taterfolg
blablabla
a. Strafbarkeit des F
und hier dann der normale Aufbau oder eher abgekürzt und nur auf die Problematik eingegangen
oder
4. Taterfolg
blabla
a. Hilfsgutachten
und hier dann die Strafbarkeit prüfen?
Hoffe es ist irgendwie logisch formuliert und jemand von euch hat vielleicht einen hilfreichen Tipp, dass ich nicht an so einer belanglosen Frage hängen bleibe
Danke schon mal!
Hilfsgutachten
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Re: Hilfsgutachten
Wenn eine Rechtsfrage inzident zu prüfen ist, bedarf es dafür keines Hilfsgutachtens.mojitori hat geschrieben: ↑Dienstag 22. März 2022, 11:39 Also ich muss für R die Strafbarkeit nach § 339 StGB prüfen und dafür ja erörtern, ob ein Taterfolg vorliegt in Form der Besserstellung einer Partei. Hier wäre das der Freispruch für F. Jedoch steht im Bearbeitervermerk, dass F nicht zu prüfen ist.
Ich muss aber ja wissen, wie der Fall eigentlich ausgegangen wäre, also ob F strafbar ist oder straflos davonkommt. Aber keine Ahnung wie ich das formell machen soll
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Re: Hilfsgutachten
Ja, das prüfst du einfach inzident. Ein Hilfsgutachten nennt man nur den Teil des Gutachtens, der sich eigentlich erübrigt, weil die im Obersatz aufgestellte These schon mit den vorangegangen Prüfungspunkten abschließend bejaht oder verneint wurde.
Dann unterstellst du, falls nötig, hilfsgutachterlich, dass das betroffene Tatbestandsmerkmal aber vorläge/nicht vorläge und prüfst unter dieser - unzutreffenden - Annahme weiter.
Dann unterstellst du, falls nötig, hilfsgutachterlich, dass das betroffene Tatbestandsmerkmal aber vorläge/nicht vorläge und prüfst unter dieser - unzutreffenden - Annahme weiter.
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Re: Hilfsgutachten
Himmel, die Frage ist ja furchtbar formuliert. Wenn ich auch nur halb verstanden habe, was du da machen willst, ist das kein Fall für ein Hilfsgutachten.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann