Tun oder Unterlassen?
Moderator: Verwaltung
Tun oder Unterlassen?
Ich arbeite momentan an einem Fall , an dem es problematisch ist, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt.
Muss ich dann immer einen Streit ausformulieren oder kann ich auch zuerst den Anspruch prüfen, bei dem das Tun in Frage kommt.
Falls ich diesen Anspruch nicht durchgehen lasse, könnte ich ja anschließend den entsprechenden Unterlassungsanspruch prüfen.
Wäre dies auch ok oder ist es besser einen Streit während der Unterlassungsprüfung einzubringen?
Muss ich dann immer einen Streit ausformulieren oder kann ich auch zuerst den Anspruch prüfen, bei dem das Tun in Frage kommt.
Falls ich diesen Anspruch nicht durchgehen lasse, könnte ich ja anschließend den entsprechenden Unterlassungsanspruch prüfen.
Wäre dies auch ok oder ist es besser einen Streit während der Unterlassungsprüfung einzubringen?
Also wenn du das Unterlassungsdelikt durchgehen lassen willst, würde ich das im Rahmen des Unterlassungsdelikts machen und nicht mit dem aktiven Tun anfangen und dann erst "überwechseln" (nimmt dann u.U. auch zu viel Platz weg).
Dann würde ich das halt irgendwie Problematisieren: "Fraglich ist jedoch, ob überhaupt ein Unterlassen vorliegt oder ob in der Handlung XY nicht vielmehr ein aktives Tun zu sehen ist. Nach einer Ansicht....."
So würde ich das machen.
Dann würde ich das halt irgendwie Problematisieren: "Fraglich ist jedoch, ob überhaupt ein Unterlassen vorliegt oder ob in der Handlung XY nicht vielmehr ein aktives Tun zu sehen ist. Nach einer Ansicht....."
So würde ich das machen.
- BuggerT
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Also ich würde folgendermaßen unterscheiden:
- Wenn du im Ergebnis ein aktives Tun annimmst, prüfst du im Rahmen des obj- TB bei der Handlung, ob hier Anknüpfungspunkt ein Tun oder Unterlassen ist und entscheidest dich am Ende für ein Tun; dann kannst du einfach weiterprüfen.
- Wenn du im Ergebnis Unterlassen annimmst, würde ich gleich mit dem Unterlassungsdelikt beginnen; bei diesem wird ohnehin in einer Vorprüfung untersucht, ob Tun oder Unterlassen vorliegt.
Ich habe aber auch schon Lösungen gesehen, wo einfach bei aktivem Tun auch eine kleine Vorprüfung angestellt wurde.
grtz
BuggerT
- Wenn du im Ergebnis ein aktives Tun annimmst, prüfst du im Rahmen des obj- TB bei der Handlung, ob hier Anknüpfungspunkt ein Tun oder Unterlassen ist und entscheidest dich am Ende für ein Tun; dann kannst du einfach weiterprüfen.
- Wenn du im Ergebnis Unterlassen annimmst, würde ich gleich mit dem Unterlassungsdelikt beginnen; bei diesem wird ohnehin in einer Vorprüfung untersucht, ob Tun oder Unterlassen vorliegt.
Ich habe aber auch schon Lösungen gesehen, wo einfach bei aktivem Tun auch eine kleine Vorprüfung angestellt wurde.
grtz
BuggerT
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Davon wurde uns in der kleinen Übung abgeraten, respektive es wurde in der Hausarbeit negativ bewertet, wenn man die Überlegung "im luftleeren Raum" vorgenommen hatte. Insofern würde ich die Abgrenzung beim vollendeten Delikt immer bei der Tathandlung anbringen und beim Versuch bei der Frage, ob der Tatentschluss § 13 umfassen muss.BuggerT hat geschrieben: - Wenn du im Ergebnis Unterlassen annimmst, würde ich gleich mit dem Unterlassungsdelikt beginnen; bei diesem wird ohnehin in einer Vorprüfung untersucht, ob Tun oder Unterlassen vorliegt.
- BuggerT
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zur abgrenzung von tun und unterlassen vgl. Stoffers in JuS 1993, 23 ff.
des weiteren würde ich mich auch buggerT anschließen.
man könnte jedoch bei der annahme eines unterlassungsdeliktes die "vorprüfung" auch in den obj. tatbestand integrieren. das ist eine sog. saubere lösung, die keinesfalls bemängelt werden dürfte.
bsp. §§ 212, 13 I:
OS
1. obj. TB
a) tatobjekt und taterfolg: O - ein anderer Mensch - ist tot. tatobjekt und taterfolg sind gegeben.
b) tathandlung iVm § 13 I
aa. Unterlassen. T müsste den Tod des O durch unterlassen herbeigeführt haben. ...
bb) handlung möglich
...die objektiv gebotene handlung unterlassen haben ...
cc) garantenstellung
dd) entsprechensklausel
c) hypothetische kausalität
d) obj. zurechnung
2. subj. TB usw.
des weiteren würde ich mich auch buggerT anschließen.
man könnte jedoch bei der annahme eines unterlassungsdeliktes die "vorprüfung" auch in den obj. tatbestand integrieren. das ist eine sog. saubere lösung, die keinesfalls bemängelt werden dürfte.
bsp. §§ 212, 13 I:
OS
1. obj. TB
a) tatobjekt und taterfolg: O - ein anderer Mensch - ist tot. tatobjekt und taterfolg sind gegeben.
b) tathandlung iVm § 13 I
aa. Unterlassen. T müsste den Tod des O durch unterlassen herbeigeführt haben. ...
bb) handlung möglich
...die objektiv gebotene handlung unterlassen haben ...
cc) garantenstellung
dd) entsprechensklausel
c) hypothetische kausalität
d) obj. zurechnung
2. subj. TB usw.