Im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte ergibt sich die Frage nach der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung. Hier findet man regelmäßig Lektüre die die objektive Sorgfaltspflichtverletzung in objektive Vorhersehbarkeit und objektive Vermeidbarkeit unterteilt.
Allerdings geht es doch gerade anschließend in der objektiven Zurechnung um den Pflichtwidrigkeitszusammenhang der die Vermeidbarkeit für den Fall sorgfaltswidrigen Verhaltens behandelt.
Kann jemand auflösen, was es mit der objektiven Vermeidbarkeit in der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung auf sich hat bzw. ob es überhaupt Unterschiede gibt?
Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Fahrlässigkeitsdelikten
Moderator: Verwaltung
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Re: Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Fahrlässigkeitsdelikten
Ist die Frage nicht verständlich genug?:/
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Re: Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Fahrlässigkeitsdelikten
Naja es gibt halt 100 verschiedene Aufbauten und Prüfungsarten, es ist eigentlich egal welchen du dir aussuchst. Nimm halt einfach was dir am sinnvollsten scheint.
Ob das dogmatisch ganz sauber ist kann ich dir nicht sagen, aber ich hab die objektive Vermeidbarkeit immer nur als ein anderes Wort für objektive Zurechnung behandelt und dann auch genau das dort geprüft. Hat mir nie jemand angestrichen. Konkret habe ich immer geprüft:
1. Erfolg, Verhalten, Kausalität
2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit
3. Objektive Vermeidbarkeit
und dann alles was in die obj. Zurechnung gehört von wegen Risikozusammenhang, Schutzzweck der Norm, rechtmäßiges Alternativverhalten usw usf in der objektiven Vermeidbarkeit geprüft.
Ob das dogmatisch ganz sauber ist kann ich dir nicht sagen, aber ich hab die objektive Vermeidbarkeit immer nur als ein anderes Wort für objektive Zurechnung behandelt und dann auch genau das dort geprüft. Hat mir nie jemand angestrichen. Konkret habe ich immer geprüft:
1. Erfolg, Verhalten, Kausalität
2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit
3. Objektive Vermeidbarkeit
und dann alles was in die obj. Zurechnung gehört von wegen Risikozusammenhang, Schutzzweck der Norm, rechtmäßiges Alternativverhalten usw usf in der objektiven Vermeidbarkeit geprüft.
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Re: Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Fahrlässigkeitsdelikten
Top lieben Dank Jona. Dann kann ich endlich meinen Frieden damit schließen.
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Re: Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Fahrlässigkeitsdelikten
Könnte sein. Vielleicht ist Deine Aussage, der Pflichtwidrigkeitszusammenhang befasse sich mit der Vermeidbarkeit, nicht zutreffend bzw. nicht präzise genug.
Ein unvermeidbarerer Verstoß gegen Sorgfaltspflichten liegt vor, wenn ein Fahrer wegen eines plötzlichen Versagens der Bremsen im gerade TÜV geprüften Auto die rote Ampel überfährt und einen Passanten verletzt. Man hätte natürlich objektiv auch dies vermeiden können, wenn man ganz auf das Autofahren verzichtet hätte, doch sozialadäquate Risiken darf man eingehen.
Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt bei einem objektiv vermeidbaren Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (rote Ampel wird an Kreuzung 1 vermeidbar überfahren, aber glücklicherweise kommt es dort keiner Rechtsgutsverletzung) wenn der Täter dadurch nach einer räumlich/zeitlichen Zäsur unvermeidbar zu einer Rechtsgutsverletzung beiträgt (z. B. durch den Ampelverstoss an Kreuzung 1 wird an der nächsten Kreuzung ein für den Fahrer unvermeidbarer Unfall an der zweiten Kreuzung ermöglicht).
Ein unvermeidbarerer Verstoß gegen Sorgfaltspflichten liegt vor, wenn ein Fahrer wegen eines plötzlichen Versagens der Bremsen im gerade TÜV geprüften Auto die rote Ampel überfährt und einen Passanten verletzt. Man hätte natürlich objektiv auch dies vermeiden können, wenn man ganz auf das Autofahren verzichtet hätte, doch sozialadäquate Risiken darf man eingehen.
Ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt bei einem objektiv vermeidbaren Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (rote Ampel wird an Kreuzung 1 vermeidbar überfahren, aber glücklicherweise kommt es dort keiner Rechtsgutsverletzung) wenn der Täter dadurch nach einer räumlich/zeitlichen Zäsur unvermeidbar zu einer Rechtsgutsverletzung beiträgt (z. B. durch den Ampelverstoss an Kreuzung 1 wird an der nächsten Kreuzung ein für den Fahrer unvermeidbarer Unfall an der zweiten Kreuzung ermöglicht).
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Re: Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Fahrlässigkeitsdelikten
Das scheint mir eher eine Frage des Verhaltens zu sein, das man im vorgelagterten Prüfungspunkt erstmal festlegen muss. Das müsste man iBa das Nichtbremsen ablehnen, das ist ja schon nicht willentlich vom Fahrer gesteuert und damit auch kein Verhalten desjenigen.scndbesthand hat geschrieben: ↑Donnerstag 13. April 2023, 09:35 Ein unvermeidbarerer Verstoß gegen Sorgfaltspflichten liegt vor, wenn ein Fahrer wegen eines plötzlichen Versagens der Bremsen im gerade TÜV geprüften Auto die rote Ampel überfährt und einen Passanten verletzt.
Man könnte also nur das Fahren selbst o.ä. überhaupt in der Sorgfaltspflichtverletzung prüfen, das Fahren mit TÜV-geprüften Auto ist aber an sich kein Sorgfaltspflichtverstoß