Hilfe bitte

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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lawlovescoffee
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Hilfe bitte

Beitrag von lawlovescoffee »

Hallo,

ich bin eine blutige Anfängerin und hoffe ihr seid mir nicht böse, dass ich die Frage hier stelle:

A und B schließen einen Vertrag über die Aufbereitung von Uhren. B soll nach Erbringung der Werklstg die Uhren zurücksenden mit einem Versandunternehmen seiner Wahl.
Nun kamen die Uhren nie an und laut Klägervertreter ist die Unterschrift auf der Sendungsquittung gefälscht.
Nach meiner Ansicht ist nach § 644 Abs. 2, 477 Abs. 1 BGB der Beklagte mit der Übergabe der Uhren an das Versandunternehmen. Der KlägerV sagt aber, dass vereinbart sei, dass er Erfüllungsort beim Kläger liege. Wie kommt er denn darauf? Nach § 269 Abs. 1 BGB ist mangels anderer Regelungen der Erfüllungsort beim Bekl als Werkunternehmer also Schuldner?

die zivilprozessuale Zusatzfrage: Dem Ganzen geht ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid voraus. Nun müsste - regulär- die Klage bzw Begründung an den Bekl zugestellt werden. Diese ist aber ja meiner Meinung nach unschlüssig- daher gerichtlicher Hinweis nach § 139 BGB?

Ich hoffe auch zahlreiche hilfreiche Antworten
und wünsche einen schönen Abend
eine anonyme Jurastudentin
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Schnitte
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Re: Hilfe bitte

Beitrag von Schnitte »

Das wird vermutlich genau das vom Fallersteller eingebaute Problem sein. Eine Partei argumentiert, dass durch die Pflicht zum Versand an Kunden der Erfüllungsort beim Kunden liege und daher die Gefahr erst bei Ankunft dort übergehe. In Wahrheit liegt aber eine Schickschuld vor (zitieren würde ich dafür 644 II, 447 BGB) und damit Gefahrübergang bei Übergabe an das Versandunternehmen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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