error in persona bei Anstiftung / Täterschaft und Teilnahme

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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maximilianyes
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error in persona bei Anstiftung / Täterschaft und Teilnahme

Beitrag von maximilianyes »

Hallo, unser Lehrer ist leider kein Rechtsanwalt. Darum habe ich beschlossen, alles was wichtig ist, hier zu fragen: Ich lösche die anderen Beiträge erstmal, es sind wirklich konstruktive (zumindest soweit ich das beurteilen kann) Beiträge von mir mit eigenen Gedanken und nicht nur einfach "wieso? Wieso? wieso?"


A stiftet B an, X zu erschießen. X erschießt aber Y und korrigiert dann und tötet auch X. -> Wenn der error in persona in Hinblick auf den Y unbeachtlich ist, müsste A dann für zweifache Anstiftung bestraft werden? (nach Literaturmeinung, wobei der error in persona unbeachtlich ist?)
Eine andere Meinung korrigiert das und sagt, dass man im Vornherein von einem aberratio ictus ausgeht, um dieses unbillige Ergebnis zu "verhindern", weil A ja nur eine Person töten wollte.
Aber der Vorsatz ist ja auf den Y bezogen, weil der error in persona unbeachtlich für den Haupttäter ist. Geht der Handelnde hin und tötet den ursprünglichen, ist es doch ein Exzess?

"Hierfür spricht ferner der Vergleich mit dem Exzess des Täters, der nach einhelliger Ansicht einer Zurechnung des Täterhandelns entgegensteht. Wird aber der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet, so sei nicht einzusehen, dass er in den Fällen des „fahrlässigen“ Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll."
Was ist ein "fahrlässiger Exzess"? Wieso sei es nicht einzusehen, dass er in den Fällen des "fahrlässigen" Exzesses zu belasten sei?


" Diesem sog. „Blutbad-Argument“ versuchen die Anhänger der Unbeachtlichkeitstheorie dadurch zu entgehen, dass sie die Zurechnung nur bis zum ersten Fehlschlag befürworten, jenseits dieser Grenze den Anstiftervorsatz hingegen für verbraucht erklären. Doch abgesehen von der Ungereimtheit, dass der Anstifter dann für die Tat an dem ungewollten Opfer bestraft wird, für die zweite, an dem tatsächlich gemeinten Opfer begangene Tat aber straflos bleibt, verbleiben ungerechte Ergebnisse in jenen Fällen, in denen der erste Fehlschlag nur zur Verletzung, nicht aber zur Tötung des Opfers führt, während die „Nachbesserung“ gegenüber dem ursprünglich beabsichtigten Tatopfer mit dessen Tod endet."

Wieso verbleiben ungerechte Ergebnisse in jenen Fällen, in denen der erste Fehlschlag nur zur Verletzung, nicht aber zur Tötung des Opfers führt, während die „Nachbesserung“ gegenüber dem ursprünglich beabsichtigten Tatopfer mit dessen Tod endet?

" Die an sich gebotene Anstiftung wegen Totschlags wäre mit der Unbeachtlichkeitstheorie nicht zu begründen; vielmehr bliebe es bei einer Anstiftung zum Tötungsversuch (möglicherweise - bei Bejahung der Vorhersehbarkeit – neben einer täterschaftlichen fahrlässigen Tötung). "


Wieso ist in diesem konkreten Beispiel eine Anstiftung wegen Totschlag geboten? Dass sie fahrlässig ist, wenn nach Vorhersehbarkeit gegeben, klar, aber wieso ist sie auch (!) täterschaftlich?








"Hierfür spricht ferner der Vergleich mit dem Exzess des Täters, der nach einhelliger Ansicht einer Zurechnung des Täterhandelns entgegensteht. Wird aber der Anstifter durch eine vorsätzliche Überschreitung des Tatplans nicht belastet, so sei nicht einzusehen, dass er in den Fällen des „fahrlässigen“ Exzesses uneingeschränkt für den verursachten Erfolg verantwortlich sein soll. Es" Wieso sei es nicht einzusehen? Wieso ist dieser Exzess überhaupt nicht einzusehen?


https://www.jura.fu-berlin.de/fachberei ... all_26.pdf

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Wir haben zwei Jäger, X und Y. Wir haben einen toten Wilderer Z, der durchs Gebüsch krabbelt. In beiden Konstellationen sagt X dem Y: "Schieß" und der Y setzt darauf einen Schuss ab und tötet Z.
1) X glaubt, Y wisse nicht, was er tut. Y weiß es genau: Y hat Wilderer erkannt, mag ihn nicht, schießt. Eine Lösung bei uns im Unterricht war folgende:
§ 26, da im "Tätervorsatz der Anstiftervorsatz als Minus enthalten ist". Anstiftervorsatz ist aber: Ich möchte eine FREMDE Tat fördern. Wieso ist quasi im Vorsatz des mittelbaren Täters der Anstiftervorsatz mit enthalten?

Dann wäre ja für mich eher logisch, man geht nach mittelbarer Täterschaft (Versuch) mit Totschlag. Das gibt es leider nicht. Dann war mir nicht klar, was man sonst nehmen könnte.
Ein anderer meiner Freunde meinte, man solle wegen "versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft" beurteilen?

Der Anstifter möchte ja eine andere Tat fördern, der Täter eine eigene begehen. Kann im Tätervorsatz der Anstiftervorsatz mit enthalten sein?






Wenn X Y sagt, er solle schießen und damit Vorsatz hat und Y aber nicht weiß was er tut, er aber auch nicht vorsätzlich (oder nichts rechtswidrig handelt), wie sieht es dann mit § 25 StGB und wie mit § 30 StGB?

Drehen wir es um, X sagt, Y weiß nicht was er tut, aber Y weiß es genau und schießt auf den Wilderer?
Der BGH sagt: Bestrafung aus § 26, da im Tätervorsatz der Anstiftervorsatz als Minus enthalten ist.

Das ist doch aber nicht ganz sauber? Möchte der Anstifter nicht eine fremde Tat fördern? Ist es nicht deswegen nicht enthalten?

Wenn man aber der Literatur folgt, geht man über den Versuch. Aber Z ist tot, was versucht wurde, ist die mittelbare Täterschaft, oder? Wir können aber nicht bestrafen in versuchter mittelbarer Täterschaft, also könnten wir nur insgesamt mit versuchtem Totschlag in mittelbarer Täterschaft. Wieso? ALso wieso geht das? wieso ist das eigentlich? Da verstehe ich das Argument nicht: "Der Anstifter wollte eine andere Tat fördern, der Täter eine eigene begehen. Darum kann im Tätervorsatz nicht der Anstiftervorsatz als Minus enthalten sein." Wieso ist es überhaupt eine mittelbare Täterschaft? Wieso ist A ein mittelbarer Täter, obwohl er denkt, B wisse nicht, was er tue? Wieso ist es kein versuchtem Mord in mittelbarer Täterschaft? A denkt ja, B wisse nicht, was er tue. Wieso würde der BGH wegen Anstiftung zum Mord bestrafen? Es ist doch so, dass er ein mittelbarer Täter ist, der Z töten möchte, aber denkt, Y wisse nicht, was er tue.

(A ist bei mir Z ,B ist Y)

Wieso gibt es eigentlich eine Literaturrichtung die sagt, eine sukzessive Beihilfe ist nicht möglich. Liegt nicht bis zur Beendigung immer Beihilfe und dann Begünstigung ?
warum sagt der BGH, dass der Täter neben dem Vorsatz auch noch die Begünstigung im Sinn hat?

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Sukzessive Beihilfe, Begünstigung:

Folgender Fall wurde besprochen:
X überfällt Kiosk, bringt Zigaretten ins Gebüsch. Ruft seinen Bruder an. Der Bruder sagt: "Ich komme, weil du es bist. Ich warte 5 Minuten, alles was drinnen ist, nehme ich mit. 1 Schachtel Zigaretten."

--> Ist hier ein Täterwillen vorhandeln?
--> Ist eine sukzessive Beihilfe möglich? Oder wird es automatisch über § 257 gelöst?
--> Eine Meinung vertritt: Bis zur Beendigung Behilfe, dann 257: Ich kann ja aber auch noch die Tat danach fördern, ich kann ja aber auch davon Profit-schlagen, müsste das nicht auch bestraft werden? Das spricht ja, dass es bis Vollendung möglich ist
"Sollte der Täter ein starkes Interesse an der Verwirklichung des betreffenden Delikts haben, so reicht es aus, wenn dieser zwischen Vollendung und Beendigung der Tat eingreift. Das Delikt wurde bereits vollendet, womit ein sukzessiver Mittäter nicht mehr kausal zur Tat beiträgt. Sukzessive Mittäterschaft nach Tatvollendung ist schwer mit dem Grundsatz des Art. 103 II GG vereinbar." Das waren die Gegenargumente, die meinen, sie sei nicht mehr zwischen Vollendigung und Beendigung möglich ich verstehe hier aber wirklich nicht, was damit gemeint ist. 1) Das stimmt ja. Ist ads nicht ein Argument für meine Seite? 2) Doch, fördern, oder? 3) ??
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